Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
I. Der Satzungstext in Anlage 1 wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 3 lit. a) wird wie folgt geändert:
„Baukosten für einen ebenerdigen Einstellplatz im Stadtgebiet (einschließlich anteiliger Verkehrs- und Nebenflächen) in Höhe von pauschal 4.700,00 € 3.000,00 € zuzüglich.“
2. § 4 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
„Der Geldbetrag darf 22.000,00 € 17.000,00 € je abgelöstem Einstellplatz nicht überschreiten.“
3. § 5 wird gestrichen und wie folgt neu gefasst:
„(1) Die Herstellung von Fahrradabstellanlagen erfolgt nach den Vorgaben der NBauO in § 48 in Verbindung mit § 47 Abs. 3 Satz 1.
(2) Die Richtzahlen in Anhang 1 für Fahrradabstellanlagen sind dabei zugrunde zu legen. Alle Fahrradabstellanlagen stellen eine Anschließmöglichkeit für den Fahrradrahmen sicher.
(3) Wird eine rechtmäßig fertiggestellte bauliche Anlage nach erstmaliger Nutzungsaufnahme zu Wohnzwecken geändert – einschließlich Aufstockung – oder in ihrer Nutzung zu Wohnen geändert, so müssen hierfür keine zusätzlichen Fahrradabstellanlagen hergestellt werden.
(4) Die Bauaufsichtsbehörde kann nach den Gegebenheiten – insbesondere, wenn mit einem geringeren Zu- und Abgangsverkehr mit Fahrrädern zu rechnen ist oder z. B. aufgrund der räumlichen Gegebenheiten beim Bauen im Bestand – im Einzelfall eine niedrigere Anzahl an Fahrradabstellanlagen verlangen, als gemäß den Richtzahlen in Anhang 1 vorgesehen ist.“
II. Der Text in Anhang 1 aus Anlage 1 wird wie folgt geändert:
1. Die Richtzahl „Zahl der Abstellplätze für Fahrräder“ zu r Verkehrsquelle Nr. 1.2 „Mehrfamilienhäuser, Reihenhäuser, sonstige Wohngebäude“ wird wie folgt geändert:
„2 Abstpl. je WE; ab dem 4. Aufenthaltsraum pro WE ein Abstellplatz pro Aufenthaltsraum zusätzlich“
2. Die Richtzahl „Zahl der Abstellplätze für Fahrräder“ zur Verkehrsquelle Nr. 1.3 „Wohnungen“ wird wie folgt geändert:
„2 1 Abstpl. je WE; ab dem 4. Aufenthaltsraum pro WE ein Abstellplatz pro Aufenthaltsraum zusätzlich“
3. Die Bezeichnung der Verkehrsquelle Nr. 2.3 wird geändert in:
„Büro-, Verwaltungs- und Praxisräume mit erheblichem Besucher*innenverkehr (Schalter-, Abfertigungs- od. Beratungsräume, Arztpraxen o.ä.).
4. Die Richtzahl „Zahl der Abstellplätze für Fahrräder“ zur Verkehrsquelle Nr. 3.1 „Läden, Geschäftshäuser“ wird wie folgt geändert:
„1 Abstpl. je 30 40 m2 Verkaufsfläche“
5. Die Richtzahl „Zahl der Abstellplätze für Fahrräder“ zur Verkehrsquelle Nr. 4.2 „Sonstige Versammlungsstätten (z. B. Kino, Vortragssäle)“ wird wie folgt geändert:
„1. Abstpl. je 5 10 Sitzplätze“
6. Die Richtzahl „Zahl der Abstellplätze für Fahrräder“ zur Verkehrsquelle Nr. 4.3 „Kirchen und Glaubenshäuser einer Gemeinde“ wird wie folgt geändert:
„1. Abstpl. je 15 20 Sitzplätze“
7. Die Richtzahl „Zahl der Abstellplätze für Fahrräder“ zur Verkehrsquelle Nr. 6.1 „Gaststätten von örtlicher Bedeutung; Wettbüros“ wird wie folgt geändert:
„1. Abstpl. je 3 10 Sitzplätze“