Antrag Nr. 0968/2026:
Gemeinsamer Änderungsantrag der Fraktionen von SPD, CDU und FDP zu Drucks. Nr. 1804/2025: Stellplatzsatzung für das Stadtgebiet der Landeshauptstadt Hannover

Informationen:

verwandte Drucksachen:

0968/2026 (Originalvorlage)
1804/2025 (Ursprungsvorlage)

Beratungsverlauf:

Nachrichtlich:

  • Ausschuss für Umweltschutz Klimaschutz und Grünflächen
  • Stadtbezirksräte 01 - 13

Antragsteller(in):

Gemeinsamer Änderungsantrag von CDU-Fraktion, SPD-Fraktion und FDP-Fraktion

Inhalt der Drucksache:

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Gemeinsamer Änderungsantrag der Fraktionen von SPD, CDU und FDP zu Drucks. Nr. 1804/2025: Stellplatzsatzung für das Stadtgebiet der Landeshauptstadt Hannover

Antrag

I. Der Satzungstext in Anlage 1 wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 3 lit. a) wird wie folgt geändert:

„Baukosten für einen ebenerdigen Einstellplatz im Stadtgebiet (einschließlich anteiliger Verkehrs- und Nebenflächen) in Höhe von pauschal 4.700,00 € 3.000,00 € zuzüglich.

2. § 4 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

„Der Geldbetrag darf 22.000,00 € 17.000,00 € je abgelöstem Einstellplatz nicht überschreiten.“

3. § 5 wird gestrichen und wie folgt neu gefasst:

„(1) Die Herstellung von Fahrradabstellanlagen erfolgt nach den Vorgaben der NBauO in § 48 in Verbindung mit § 47 Abs. 3 Satz 1.

(2) Die Richtzahlen in Anhang 1 für Fahrradabstellanlagen sind dabei zugrunde zu legen. Alle Fahrradabstellanlagen stellen eine Anschließmöglichkeit für den Fahrradrahmen sicher.

(3) Wird eine rechtmäßig fertiggestellte bauliche Anlage nach erstmaliger Nutzungsaufnahme zu Wohnzwecken geändert – einschließlich Aufstockung – oder in ihrer Nutzung zu Wohnen geändert, so müssen hierfür keine zusätzlichen Fahrradabstellanlagen hergestellt werden.

(4) Die Bauaufsichtsbehörde kann nach den Gegebenheiten – insbesondere, wenn mit einem geringeren Zu- und Abgangsverkehr mit Fahrrädern zu rechnen ist oder z. B. aufgrund der räumlichen Gegebenheiten beim Bauen im Bestand – im Einzelfall eine niedrigere Anzahl an Fahrradabstellanlagen verlangen, als gemäß den Richtzahlen in Anhang 1 vorgesehen ist.“

II. Der Text in Anhang 1 aus Anlage 1 wird wie folgt geändert:

1. Die Richtzahl „Zahl der Abstellplätze für Fahrräder“ zu r Verkehrsquelle Nr. 1.2 „Mehrfamilienhäuser, Reihenhäuser, sonstige Wohngebäude“ wird wie folgt geändert:

„2 Abstpl. je WE; ab dem 4. Aufenthaltsraum pro WE ein Abstellplatz pro Aufenthaltsraum zusätzlich“

2. Die Richtzahl „Zahl der Abstellplätze für Fahrräder“ zur Verkehrsquelle Nr. 1.3 „Wohnungen“ wird wie folgt geändert:

2 1 Abstpl. je WE; ab dem 4. Aufenthaltsraum pro WE ein Abstellplatz pro Aufenthaltsraum zusätzlich“

3. Die Bezeichnung der Verkehrsquelle Nr. 2.3 wird geändert in:

„Büro-, Verwaltungs- und Praxisräume mit erheblichem Besucher*innenverkehr (Schalter-, Abfertigungs- od. Beratungsräume, Arztpraxen o.ä.).

4. Die Richtzahl „Zahl der Abstellplätze für Fahrräder“ zur Verkehrsquelle Nr. 3.1 „Läden, Geschäftshäuser“ wird wie folgt geändert:

„1 Abstpl. je 30 40 m2 Verkaufsfläche“

5. Die Richtzahl „Zahl der Abstellplätze für Fahrräder“ zur Verkehrsquelle Nr. 4.2 „Sonstige Versammlungsstätten (z. B. Kino, Vortragssäle)“ wird wie folgt geändert:

„1. Abstpl. je 5 10 Sitzplätze“

6. Die Richtzahl „Zahl der Abstellplätze für Fahrräder“ zur Verkehrsquelle Nr. 4.3 „Kirchen und Glaubenshäuser einer Gemeinde“ wird wie folgt geändert:

„1. Abstpl. je 15 20 Sitzplätze“

7. Die Richtzahl „Zahl der Abstellplätze für Fahrräder“ zur Verkehrsquelle Nr. 6.1 „Gaststätten von örtlicher Bedeutung; Wettbüros“ wird wie folgt geändert:

„1. Abstpl. je 3 10 Sitzplätze“

Begründung


Die Stellplatzsatzung verfolgt das Ziel, einen verlässlichen und praxistauglichen Rahmen für die Herstellung notwendiger Einstellplätze und Fahrradabstellanlagen zu schaffen. Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden die Vorgaben an mehreren Stellen differenzierter und anwendungsnäher gefasst. Die Richtzahlen aus Anlage 1 bleiben als Orientierung erhalten und schaffen somit weiterhin Planungs- und Erwartungssicherheit für Vorhabenträger sowie die Verwaltung. Zugleich wird mit diesen Änderungen stärker berücksichtigt, dass sich der tatsächliche Bedarf je nach Nutzungsart, Wohnungszuschnitt und den konkreten örtlichen Gegebenheiten unterscheiden kann. Im Wohnbereich wird insbesondere berücksichtigt, dass kleinere Wohnungen in der Regel einen geringeren Bedarf an Fahrradabstellanlagen aufweisen als größere Wohneinheiten. Auch beim Bauen im Bestand, bei Aufstockungen und bei Nutzungsänderungen zu Wohnzwecken ist eine praxistaugliche Handhabung erforderlich. Deshalb wird klargestellt, dass in diesen Fällen keine zusätzlichen Fahrradabstellanlagen hergestellt werden müssen. Darüber hinaus erhält die Verwaltung die Möglichkeit, in begründeten Einzelfällen niedrigere Anforderungen festzusetzen, sofern die tatsächlichen Verhältnisse dies rechtfertigen. Gleichzeitig bleibt der qualitative Anspruch an Fahrradabstellanlagen gewahrt („Modell Hannover“) und die Vorgaben der NBauO bleiben maßgeblich. Auch die Anpassung der Ablösebeträge für Einstellplätze dient dem Ziel, die Satzung insgesamt verhältnismäßig und praktikabel auszugestalten. Die festgelegten Beträge sollen in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlichen Belastungen der Vorhabenträger stehen. Insgesamt tragen die Änderungen dazu bei, die Satzung rechtssicher, nachvollziehbar und praxistauglich auszugestalten und verbinden die Förderung von Mobilität mit den Anforderungen an Planbarkeit, Verhältnismäßigkeit und kostensensiblen Bauens.

K. Klebe-Politze / B. Ramani
SPD-Fraktion

F. Semper
CDU-Fraktion

W. H. Engelke
FDP-Fraktion