Drucksache Nr. 0968/2007:

Änderung der Vergnügungssteuersatzung (VergnStS)

Inhalt der Drucksache:

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0968/2007
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Änderung der Vergnügungssteuersatzung (VergnStS)

Antrag,

die als Anlage beigefügte 1. Änderung der Vergnügungssteuersatzung vom 15.12.2005 mit Wirkung ab 01.10.2007 zu beschließen und die Verwaltung zu ermächtigen, eine Neufassung der Satzung zu erstellen

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Innerhalb der textlichen Veränderungen wurde auf eine geschlechtsbezogene Formulierung geachtet. Hinsichtlich der Auswirkungen auf die Geschlechter bestehen keine Unterschiede.

Kostentabelle


Finanzielle Auswirkungen

Für das Jahr 2007 und die Folgejahre wird eine Angleichung der Einnahmen an das Steueraufkommen der zurückliegenden Jahre erwartet.

Begründung des Antrages

1. Steuersatz / Steueraufkommen (§ 7 VergnStS)

Nach der zurzeit geltenden Vergnügungssteuersatzung vom 15.12.2005 werden die im Stadtgebiet aufgestellten Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit mit einem prozentualen Steuersatz in Höhe von 8 v. H. des Einspielergebnisses (Bruttokasse) besteuert.

Die Umstellung der Besteuerungsgrundlage vom Stückzahlmaßstab auf die Bemessungsgrundlage Einspielergebnis wurde erforderlich, weil das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in drei Urteilen vom 13.04.2005 (10 C 5.04, 10 C 8.04 und 10 C 9.04) entschieden hatte, dass der Stückzahlmaßstab den gebotenen zumindest lockeren Bezug zum Vergnügungsaufwand der Spieler grundsätzlich nicht widerspiegelt.

Um die Höhe des prozentualen Maßstabs ermitteln zu können, hat die Verwaltung die Automatenaufsteller aufgefordert, Einspielergebnisse mitzuteilen. Dieser Aufforderung sind nur wenige Automatenaufsteller nachgekommen. Aussagekräftige Einspielergebnisse, die eine verlässliche Grundlage für eine Kalkulation des Steuersatzes hätten ergeben können, lagen der Verwaltung nicht vor.

Vor diesem Hintergrund hat die Verwaltung mehrfach Gespräche mit Vertretern der Automatenaufsteller geführt. In diesen Gesprächen hat die Verwaltung darauf hingewiesen, dass der Vergnügungssteuersatz so bemessen sein soll, dass Einnahmeverluste vermieden werden.

Gleichzeitig mit der Einführung des prozentualen Steuersatzes hat die Verwaltung die Automatenaufsteller verpflichtet, die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Durch diese Maßnahme erhoffte sich die Verwaltung Einsparungen bei den Sach- und Personalkosten.

Mit dem Steuersatz in Höhe von 8 v. H. kann das Ziel, Einnahmen in bisheriger Höhe zu generieren, nicht erreicht werden. Bei diesem Steuersatz werden die Einnahmen rund 0,3 Mio. hinter dem Vorjahresergebnis von 2,1 Mio. € zurück liegen. Hinzu kommt, dass auch der zusätzlich einkalkulierte Einspareffekt durch das Steueranmeldungsverfahren noch nicht eingetreten ist. Ursächlich dafür ist die mangelnde Bereitschaft der Steuerschuldner, nachvollziehbare Steueranmeldungen abzugeben.

Daher schlägt die Verwaltung eine Erhöhung des Steuersatzes auf 10 v. H. vor. Mit diesem Steuersatz befindet sich die Stadt immer noch im Mittel mit anderen vergleichbaren Städten. Bei vergleichbarer Bemessungsgrundlage variieren die uns bekannten Steuersätze zwischen 7 v. H. und 12 v. H.

2. Erweiterung des Begriffs des Steuerschuldners (§ 3 VergnStS)

Begründung :

Dieser in die Neufassung der Vergnügungssteuersatzung vom 15.12.2005 versehentlich nicht mit übernommene Begriff des Steuerschuldners wird wieder eingefügt.



20.31 
Hannover / 23.04.2007