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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1716 - Hainhölzer Markt,
Aufstellungs- und Einleitungsbeschluss
Antrag,
1. der Einleitung des Verfahrens zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1716
gemäß § 12 BauGB (in der Anlage 2 schraffiert) zuzustimmen,
2. die Aufstellung des Bebauungsplanes für das Gebiet des Vorhaben- und
Erschließungsplans und die gemäß § 12 Abs.4 BauGB einbezogenen Flächen
(in der Anlage 2 nicht schraffiert) zu beschließen.
Berücksichtigung von Gender-Aspekten
Das Vorhaben beinhaltet ein Nahversorgungszentrum in integrierter Lage, welches zur verbrauchernahen Versorgung im Stadtteil Hainholz beiträgt. Mit einer Seniorenwohn- und Pflegeeinrichtung soll das Angebot an Betreuungsplätzen für diese stetig wachsende Altersgruppe an einem dafür besonders geeigneten Standort verbessert werden.
Diese Planungsziele wirken sich auf die Belange von Männern und Frauen in gleichem Maße aus.
Kostentabelle
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
Begründung des Antrages
Die Schaffung eines integrierten Stadtteilzentrums Hainhölzer Markt an der Schulenburger Landstraße gehört zu den Zielen der Sanierung für das Sanierungsgebiet Hainholz und ist sowohl im Zielkonzept Hainhölzer Mitte als auch im Rahmenplan für das Sanierungsgebiet Hainholz verankert.
Der Vorhabenträger, die zur Umsetzung des Vorhabens gegründete Hainhölzer Markt Entwicklungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH i.G. beabsichtigt im Plangebiet das integrierte Stadtteilzentrum, bestehend aus den in Anlage 3 (Antrag des Vorhabenträgers) angeführten Nutzungen zu errichten. Der Vorhabenträger hat mit Schreiben vom 14.02.2008 den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gestellt. Die Anlage 3 stellt den Bearbeitungsstand des Vorhabens zum Zeitpunkt der Antragstellung dar und ist im weiteren Verfahren noch zu konkretisieren. Dazu gehören insbesondere einige Fachgutachten, wie beispielsweise eine Verkehrsuntersuchung, in der unter anderem Konzepte zur Vermeidung von erhöhten Belastungen in der Voltmerstraße erarbeitet werden sollen. Aufgrund der Größe des Einzelhandelsvorhabens und der damit verbundenen UVP-Pflicht kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 a BauGB hier keine Anwendung finden. Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren geändert.
Das Plangebiet befindet sich im Geltungsbereich der Bebauungspläne Nr. 521, 695 und 1026, die Allgemeine Wohngebiete im Norden, Gewerbegebiete und Allgemeine Wohngebiete im Süden und großflächig die Verkehrsfläche für den vierspurig geplanten Niedersachsenring festsetzen.
Das geplante Vorhaben der Schaffung eines integrierten Stadtteilzentrums mit Nahversorgungseinrichtungen mit einer Gesamtverkaufsfläche von ca. 5.590 m2 ist derzeit im Plangebiet nicht zulässig. Mit der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sollen die bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein integriertes Stadtteilzentrum geschaffen werden.
Der Stadtteil Hainholz verfügt derzeit vor allem in den dicht besiedelten Südbereichen über keinen integrierten zentralen Bereich für die Nahversorgung.
Ein Defizit ist vor allem durch die fehlende Vertriebsform eines Vollsortimenters an einem verbrauchernah gelegenen Standort zu verzeichnen. Durch die Schaffung des Hainhölzer Marktes kann dieses Defizit an einem dafür besonders geeigneten Standort abgebaut werden. Das Vorhaben, welches dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zugrunde gelegt werden soll, beinhaltet die Schaffung von nahversorgungsbezogener Einzelhandelsverkaufsfläche von ca. 5.590 m2, die Einordnung einer Seniorenwohn- und Pflegeeinrichtung sowie weiterer Wohnformen.
Aufgrund der vorstehend angeführten rechtsverbindlichen Bebauungspläne, die dem Vorhaben widersprechen, ist die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erforderlich.
In den Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind folgende Flächen außerhalb des unmittelbaren Vorhabenbereiches gemäß §12 Abs.4 BauGB mit einzubeziehen.
- Fläche der Voltmerstraße am Ostrand des Vorhabengebietes, die als öffentliche
Verkehrsfläche festgesetzt werden soll. Diese Fläche sollte bisher als ein Teilstück der
in Ost-West-Richtung verlaufenden bis zu 50 m breiten Hauptverkehrsstraße dienen und
soll nun als Erschließungsstraße in Nord-Süd-Richtung ausgebaut werden.
- Flächen der Grundstücke Voltmerstraße 45 und 47, auf diesen privaten Flächen sollen
öffentlich gesicherte Wegeverbindungen entfallen, die durch das Vorhaben
unterbrochen werden und städtebaulich nicht mehr notwendig sind.
61.41 / 61.11
Hannover / Apr 17, 2008