Informationen:
verwandte Drucksachen:
| 0962/2008 (Originalvorlage) |
Beratungsverlauf:
- 07.05.2008: Stadtentwicklungs- und Bauausschuss: Einstimmig
- 08.05.2008: Verwaltungsausschuss: Einstimmig
Nachrichtlich:
- Stadtbezirksrat Ricklingen
| 0962/2008 (Originalvorlage) |
![]() | Beschlussdrucksache | |||||||||
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss In den Verwaltungsausschuss An den Stadtbezirksrat Ricklingen (zur Kenntnis) |
|
| ||||||||
Für ein Grundstück an der Bückeburger Allee ist eine Bauvoranfrage gestellt worden, nach der ein größerer Einzelhandelsbetrieb geplant wird. Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche bis zu 800 m² zulässig. Eine Ansiedlung von Einzelhandel an diesem nicht integrierten aber autogerechten Standort hätte städtebaulich nicht vertretbare Auswirkungen auf die wohnungsnahe Versorgung durch die zentralen Versorgungsbereiche in Ricklingen, Oberricklingen und Mühlenberg. Der Standort ist deshalb nicht im Einzelhandelskonzept der Stadt Hannover enthalten und würde dessen Zielsetzung widersprechen.
Mit der Novelle zum BauGB 2007 ist der § 9 Abs. 2a BauGB eingefügt worden. Danach kann für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34 BauGB) durch einen Bebauungsplan festgesetzt werden, dass zur Erhaltung und Entwicklung von zentralen Versorgungseinrichtungen von den nach § 34 BauGB zulässigen Nutzungen nur bestimmte Nutzungen zulässig sind, bzw. bestimmte Nutzungen nur ausnahmsweise oder nicht zulässig sind. Damit soll dem Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung Rechnung getragen werden. Für das Gewerbegebiet Ricklingen liegen die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2a BauGB im bisher nicht beplanten Bereich vor. Die Verwaltung schlägt deshalb vor, mit dem Bebauungsplan Nr. 1718 durch Textsatzung Einzelhandelsnutzungen auszuschließen. Läden, die der Deckung des täglichen Bedarfs der im Gewerbegebiet arbeitenden Bevölkerung dienen (z. B. Kioske und Zeitschriftenläden), sollen ausnahmsweise zulässig sein. Diese Festsetzung dient der Erhaltung der vorstehend genannten zentralen Versorgungsbereiche.
Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BauGB für die Durchführung des vereinfachten Verfahren liegen vor. Von einer Umweltprüfung und einem Umweltbericht wird nach
§ 13 Abs. 3 BauGB abgesehen.
Der gesonderte Aufstellungsbeschluss ist erforderlich, um die Entscheidung über Baugesuche, die der künftigen Entwicklung entgegenstehen, gemäß § 15 BauGB zurückstellen zu können. Gegebenenfalls ist auch für die jetzt vorliegende Bauvoranfrage eine Zurückstellung erforderlich, soweit es sich nicht um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb handelt. Es sollen außerdem die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre geschaffen werden.