Drucksache Nr. 0961/2008:
Bebauungsplan Nr. 1024, 1. Änderung - Westlich Lathusenstraße,
Bebauungsplan der Innenentwicklung; Aufstellungsbeschluss

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Verwaltungsausschuss
An den Stadtbezirksrat Buchholz-Kleefeld (zur Kenntnis)
 
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0961/2008
2
 

Bebauungsplan Nr. 1024, 1. Änderung - Westlich Lathusenstraße,
Bebauungsplan der Innenentwicklung; Aufstellungsbeschluss

Antrag,

die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1024, 1. Änderung unter Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Gender-Aspekte wurden geprüft. Unterschiedliche Auswirkungen der Planung auf Frauen und Männer sind nicht erkennbar. Das ehemalig von der Deutschen Bundespost genutzte Grundstück ist teilweise ungenutzt. Es befinden sich mehrere Gebäude verschiedener Größen und Höhen auf dem Grundstück, die teilweise leer stehen. Das Gelände ist weitgehend unübersichtlich und der sozialen Kontrolle entzogen. Die geplanten Umnutzungen führen zu geordneten übersichtlichen Strukturen und bewirken, dass es zumindest an den Werktagen zu einer deutlichen Belebung auf dem bisher teilweise brach liegenden Grundstück kommt.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen für die Landeshauptstadt Hannover.

Begründung des Antrages

Der derzeit geltende Bebauungsplan Nr. 1024 setzt für das Grundstück des Geltungsbereiches der geplanten 1. Änderung ein Sondergebiet für die Zwecke der Deutschen Bundespost fest. Die ehemalige Bundespost betrieb auf dem Gelände eine Post- und Fernmeldeschule mit Casino und Tagungszentrum sowie fernmeldetechnische Einrichtungen.
Nach der Privatisierung der Bundespost wurde die Liegenschaft von der Telekom übernommen.
Zwischenzeitlich wurde das Tagungszentrum (Lathusenstraße 15) mit den Unterkünften für die Seminarteilnehmer an die Hotelkette GHOTEL verkauft, die dort heute ein privates Hotel mit Tagungszentrum betreibt. Die Fortbildungseinrichtung und das Casino der Telekom (Lathusenstraße 11) stehen heute zum größten Teil leer und bedürfen einer geeigneten Nachnutzung.
Das Plangebiet ist insgesamt baulich gering ausgenutzt. Die Freiflächen mit Ausnahme der Parkplätze sind parkähnlich gestaltet mit einem großen, naturnahen Teich, welcher der Regenwasserrückhaltung dient, und teilweise dichtem Gehölzbestand. Bis auf den bisherigen Nutzungszweck sollen die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 1024
zum Maß der baulichen Nutzung beibehalten werden.

Durch dieses Bebauungsplanverfahren sollen hinsichtlich der nicht mehr vorhandenen Art der Nutzung „SO (sonstiges Sondergebiet) für die Deutsche Bundespost“ zwei „SO (sonstige Sondergebiete)“ mit folgender Bezeichnung, Zweckbestimmung und Art der Nutzung festgesetzt werden:

Im Bereich des GHOTEL (ehemaliges Postwohnheim):

- Sondergebiet für Beherbergungsgewerbe.
- Das Sondergebiet Beherbergungsgewerbe dient überwiegend der Unterbringung von Beherbergungseinrichtungen.
- Allgemein zulässig sind Beherbergungs- und Fortbildungseinrichtungen sowie Gastronomie.
- Ausnahmsweise können Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie Betriebsinhaber zugelassen werden.

Im Bereich der Telekomgebäude entlang der Lathusenstraße:

- Sondergebiet für Einrichtungen des Bildungssektors sowie Büros und Verwaltung.
- Das Sondergebiet dient überwiegend der Unterbringung von Büros und Verwaltungen sowie Einrichtungen des Gesundheits- und Bildungssektors.
- Allgemein zulässig sind Einrichtungen des Bildungssektors, Schulen, Büro- und Verwaltungsgebäude, soziale Einrichtungen, Einrichtungen des Gesundheitssektors sowie fernmeldetechnische Einrichtungen, sofern von diesen keine schädlichen Wirkungen auf die übrigen Nutzungen ausgehen.
- Ausnahmsweise können Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie Betriebsinhaber zugelassen werden


Hinweise zum ab 1. Januar 2007 geltenden Baurecht

Durch die Novellierung des Baugesetzbuches ist es möglich, die Aufstellung eines Bebauungsplanes im so genannten beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB durchzuführen, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind. Diese liegen für den aufzustellenden Bebauungsplan vor:
  1. der Bebauungsplan dient einer Maßnahme der Innenentwicklung, hier die Wiedernutzbarmachung von Flächen,
  2. die nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes mögliche Grundfläche beträgt weniger als 20.000 m² (im vorliegenden Fall ca. 18.800 m²),
  3. durch den Bebauungsplan wird keine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet,
  4. es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzzwecks der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes.

Für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Von einer formalen Umweltprüfung wie von einem formalen Umweltbericht wird demzufolge abgesehen.

61.11 
Hannover / Apr 17, 2008