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Förderung der Barrierefreiheit zur Anpassung von Wohnraum
Mit der vorliegenden Informationsdrucksache informiert die Verwaltung gemäß des Haushaltsantrages H-0219/2023 (siehe Anlage 1) über die Fördermöglichkeiten für Maßnahmen, die zur Verbesserung der Barrierefreiheit von Wohnraum beitragen können.
Nach der Niedersächsischen Bauordnung müssen in Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen alle Wohnungen barrierefrei errichtet werden sowie jede achte Wohnung rollstuhlgerecht sein. Im Rahmen der Wohnraumförderprogramme vom Land Niedersachsen sowie der LHH ist eine Förderung der neu geschaffenen Wohnungen für berechtigte Haushalte mit geringem bzw. mittlerem Einkommen möglich. Vom Land wird im Rahmen der Mietwohnraumförderung ein Zuschuss in Höhe von 5.000,- € für jede barrierefreie Wohnung gewährt. Die LHH gewährt eine Sonderförderung in Höhe von 5.000 € für jede rollstuhlgerechte Wohnung über die baurechtlichen Forderungen hinaus.
Die LHH hat lediglich einen direkten Zugriff auf die Wohnungen, für die über die Gewährung von Wohnraumfördermitteln ein Belegrecht besteht. Diese Wohnungen werden zur Versorgung von Haushalten mit geringem Einkommen genutzt, die in unzureichenden Wohnverhältnissen wohnen und sich am Markt nicht selbst mit angemessenem Wohnraum versorgen können und deshalb auf Unterstützung angewiesen sind.
Im Rahmen der Eigentumsförderung fördert das Land auch Modernisierungsmaßnahmen, bei denen unter wesentlichem Bauaufwand Wohnraum an geänderte Wohnbedürfnisse angepasst wird (z.B. altersgerechtes bzw. barrierefreies Wohnen). Eine Förderung ist nur für Haushalte möglich, die die Einkommensgrenzen einhalten.
Auf Bundesebene gibt es das Kreditprogramm 159 „Altersgerecht Umbauen“, das zinsgünstige Darlehen für entsprechende Maßnahmen bereitstellt sowie den Investitionszuschuss 455-B „Barrierereduzierung“, über den direkte Zuschüsse für Umbaumaßnahmen gewährt werden. Beide Programme richten sich insbesondere an private Eigentümer*innen und Mieter*innen und unterstützen Maßnahmen zur Anpassung von Wohnraum an unterschiedliche Anforderungen der Barrierefreiheit.
Darüber hinaus können Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes einer pflegebedürftigen Person durch finanzielle Zuschüsse der Pflegeversicherung finanziert werden (§ 40 SGB XI). Den Zuschuss zur Wohnraumanpassung bekommen nur Pflegebedürftige der anerkannten Pflegegrade 1 bis 5. Auf Antrag können für eine Maßnahme bis zu 4.180 Euro gewährt werden; daraus muss deutlich hervorgehen, wie diese Maßnahme die Pflege ermöglicht, erleichtert oder sogar die Selbständigkeit der pflegebedürftigen Person fördert. Typische Beispiele für eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme sind u.a. Verbreiterung der Türen, Umbau des Badezimmers, schwellenfreie Ein- und Übergänge sowie Treppenlifte.
Berücksichtigung von Gender-Aspekten
Die Inhalte dieser Informationsdrucksache richten sich generell an alle Geschlechter und Altersgruppen.
Kostentabelle
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
Dez. III /Dez. VI
Hannover / May 6, 2026