Drucksache Nr. 0953/2005:
Lieferung elektrischer Energie

Informationen:

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Ausschuss für Arbeitsmarkt Wirtschafts und Liegenschaftsangelegenheiten
In den Ausschuss für Haushalt Finanzen und Rechnungsprüfung
In den Verwaltungsausschuss
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
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0953/2005
2
 

Lieferung elektrischer Energie

Antrag



  1. Die Verwaltung wird beauftragt, nach vorheriger Kündigung der bestehenden Verträge die Stromlieferung für
a) die Sondervertragsabnahmestellen der Landeshauptstadt und ihrer Eigenbetriebe
mit Leistungsmessung,
b) die Abnahmestellen ohne Leistungsmessung und
c) die Straßenbeleuchtungs- und Verkehrszeichenanlagen

für die Jahre 2006 und 2007 (einvernehmlich verlängerbar bis 31.12.2008) ohne gesonderte Aushandlung der Netznutzungsentgelte europaweit offen auszuschreiben. Für Abnahmestellen ohne Leistungsmessung und Straßenbeleuchtungs- und Verkehrsanlagen gilt dies mit der Maßgabe, dass die örtlichen Netzbetreiber kein wirtschaftliches Angebot für die Stromlieferung unterbreiten.

2. Bei der europaweiten Ausschreibung wird als Zulassungsvoraussetzung vorgegeben, dass der zu liefernde Strom kernenergiefrei ist.

3. Zur Durchführung einer gemeinsamen Ausschreibung wird die Verwaltung ermächtigt, auf der Grundlage des beigefügten Entwurfs (Anlage 1) eine Einkaufskooperationsvereinbarung mit der Region Hannover und dem Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover zu schließen.

4. Die Verwaltung wird ermächtigt, die wirtschaftlichsten Angebote für die zu 1 a) – c) genannten Abnahmestellen anzunehmen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Gender-Aspekte werden nicht berührt.

Kostentabelle

Für die finanziellen Auswirkungen sind die Angebote der Energieversorgungsunternehmen maßgebend.

Begründung des Antrages

Zu 1)

Nach der Liberalisierung des Strommarktes unterliegt die Strombeschaffung durch die Kommunen dem gültigen EU-Vergaberecht. Sie muss daher bei einer Überschreitung des Schwellenwertes (200.000,00 €) europaweit im offenen Verfahren ausgeschrieben werden. Eine Einschränkung erfährt dieser Grundsatz nur dann, wenn durch die Anwendung der vergaberechtlichen Vorschriften eine wirtschaftliche Beschaffung nicht sichergestellt ist. Im Einzelnen ist wie folgt zu unterscheiden:

Bei Abnahmestellen mit einem hohen Energiebedarf auf Niederspannungs- und Mittelspannungsebene (in dem Antrag zu 1 a als Sonderabnahmestellen mit Leistungsmessung bezeichnet) ist nach den übereinstimmenden Erkenntnissen aus bisherigen Ausschreibungen vorauszusetzen, dass unter den potentiellen Bietern ein Wettbewerb stattfindet, der zu einem wirtschaftlichen Angebot führt.

Bei Abnahmestellen, die einen kleinen bis mittleren Verbrauch haben und auf Niederspannungsebene versorgt werden (in dem Antrag zu 1 b als Abnahmestellen ohne Leistungsmessung bezeichnet) haben die bisherigen Erfahrungen gezeigt, dass die durch eine Ausschreibung ermittelten Angebotspreise den allgemeinen Tarifpreisen entsprechen bzw. noch darüber liegen. Kommunen, die auf der Grundlage von Konzessionsverträgen von dem Netzbetreiber einen Rabatt in Höhe von 10 % auf die Rechnungspreise erhalten, können demzufolge nicht erwarten, dass eine Ausschreibung zu Angeboten führt, die das Angebot des Netzbetreibers unterbieten.

Dasselbe gilt für Straßenbeleuchtungs- und Verkehrszeichenanlagen (siehe Antrag zu 1 c). Insbesondere die Nebendienstleistungen, die mit diesen Abnahmestellen verbunden sind (z.B. die Schaltung der Anlagen), rechtfertigen die Annahme, dass im Falle einer Ausschreibung nicht mit Angebotspreisen zu rechnen ist, die den vom Netzbetreiber angesetzten Preis unterschreiten.

Bei den Sonderabnahmestellen mit Leistungsmessung besteht demnach kein Grund, aus wirtschaftlichen Erwägungen von einer Ausschreibung abzusehen. Da auch nach der gegenwärtigen Marktlage die Unwirtschaftlichkeit einer Ausschreibung nicht zu belegen ist, kommt eine Verlängerung der bestehenden Stromlieferungsverträge aus vergaberechtlicher Sicht nicht in Betracht. Die Stromlieferungsverträge sind deshalb insoweit zu kündigen und europaweit neu auszuschreiben (vgl. Drucksache Nr. 1538/2004).

Bei den Abnahmestellen ohne Leistungsmessung und den Straßenbeleuchtungs- und Verkehrsanlagen verhält es sich hingegen so, dass Kommunen, die von dem örtlichen Netzbetreiber einen Kommunalrabatt beanspruchen können, mit einer Ausschreibung regelmäßig keine wirtschaftlicheren Ergebnisse erzielen. Den rechtlichen Stellungnahmen des Niedersächsischen Wirtschaftsministeriums folgend, soll deshalb für diese Abnahmestellen zunächst der Angebotspreis der örtlichen Netzbetreiber anhand der Marktlage überprüft werden. Wenn sich bestätigt, dass dies zu einem wirtschaftlichen Ergebnis führt, soll der Auftrag für die Abnahmestellen ohne Leistungsmessung und die Straßenbeleuchtungs- und Verkehrsanlagen im Wege der freihändigen Vergabe an den jeweiligen Netzbetreiber erteilt werden. Andernfalls sind auch diese Abnahmestellen europaweit auszuschreiben.

Bei der Ausschreibung soll auf eine gesonderte Aushandlung von Netznutzungsentgelten verzichtet werden, da nicht zu erwarten ist, dass die betroffenen Netzeigentümer ein Entgelt akzeptieren, das unter den veröffentlichten Werten liegt. Für alle Bieter gelten damit jeweils die veröffentlichten Netznutzungsentgelte der Netzeigentümer gleichermaßen.

Zur Unterstützung eines effektiven Energiemanagement soll eine kontinuierliche Bereitstellung umfangreicher Energieverbrauchsdaten in das Leistungsverzeichnis aufgenommen werden. Das Energieversorgungsunternehmen ist künftig vertraglich verpflichtet, die Verbrauchs– und Abrechnungsdaten aller Abnahmestellen zusammengefasst auf elektronischem Wege mit den Rechnungen zur Verfügung zu stellen.

Die Ausschreibung bezieht sich auf die Stromlieferung für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2007. Der Stromlieferungsvertrag verlängert sich um ein weiteres Jahr, wenn er nicht bis zum 31.03.2007 gekündigt wird.


Zu 2)

Die gesetzlichen Bestimmungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge verfolgen das Anliegen, durch einen diskriminierungsfreien und transparenten Wettbewerb eine sparsame und wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel zu gewährleisten. Neben dieser allgemeinen Zielsetzung sollen bei der geplanten Stromausschreibung auch ökologische Gesichtspunkte Berücksichtigung finden. Dies ist nach den vergaberechtlichen Regeln zulässig, wenn ein Rechtfertigungsgrund besteht und die Nachprüfbarkeit sichergestellt ist.

Der Ausschluss von Kernenergie, wie er in dem Antrag zu 2) vorgeschlagen wird, beruht auf der Überlegung, dass mit dieser Stromerzeugungsart nicht unerhebliche Umweltrisiken verbunden sind. Insbesondere die Probleme, die mit der Lagerung radioaktiver Abfälle einhergehen, bieten Grund, in der Ausschreibung die Kernenergiefreiheit als Zulassungsvoraussetzung vorzuschreiben. Um zu gewährleisten, dass der bezweckte Nutzen für die Umwelt auch tatsächlich eintritt, ist vom Bieter zu fordern, dass er die gesamten Erzeugungs- bzw. Bezugsquellen, die für die Belieferung der Abnahmestellen genutzt werden sollen, offen legt. Außerdem muss der Bieter quantifizieren, zu welchen Anteilen bezüglich der Liefergesamtmenge aus den angegebenen Bezugsquellen bzw. Erzeugungsanlagen geliefert werden soll. Der zukünftige Auftragnehmer hat darüber hinaus eine schriftliche Versicherung zu den Erzeugungsarten bzw. Bezugsquellen des angebotenen Stroms für alle Abnahmestellen abzugeben und sich verbindlich zur Einhaltung dieser dargelegten Erzeugungs- und Bezugsverhältnisse für die Belieferung der Abnahmestellen während des Lieferzeitraumes zu verpflichten. Die Einhaltung dieser Verpflichtung ist während des Lieferzeitraumes jährlich zu belegen.

Da es sich bei dem Kriterium der Kernenergiefreiheit um ein Zulassungskriterium für die Ausschreibung handelt, bleibt alleiniges Zuschlagskriterium der Preis.


Zu 3)

Die Ausschreibung soll gemeinsam mit der Region Hannover und dem Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover durchgeführt werden, da aufgrund der größeren Abnahmemengen aller Voraussicht nach günstigere Preise erzielt werden können.

Um für diese gemeinsame Ausschreibung eine rechtliche Grundlage zu schaffen, muss mit den anderen Beteiligten eine Kooperationsvereinbarung abgeschlossen werden. Nach dem als Anlage 1 beigefügten Entwurf ist vorgesehen, dass die Landeshauptstadt für alle Beteiligten das Ausschreibungsverfahren durchführt und im Außenverhältnis als Vergabestelle auftritt. Im Verhältnis der Beteiligten untereinander sollen alle wichtigen Verfahrensfragen abgestimmt werden. Eine Zuschlagserteilung kann erst erfolgen, nachdem jeder Beteiligte zugestimmt hat.


Zu 4)

Es ist davon auszugehen, dass die Bieter angesichts der Preisschwankungen (siehe Anlage 2) bei einer Ausschreibung Risikozuschläge auf ihre Angebote erheben, wenn ein längerer Zeitraum zwischen Angebotsabgabe und Zuschlagserteilung vorgesehen ist. Die Bindefrist soll deshalb so kurz wie möglich bemessen werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Verwaltung durch Delegationsbeschluss ermächtigt wird, die wirtschaftlichsten Angebote anzunehmen. Dies soll auch für die Angebote der Netzbetreiber für die Abnahmestellen ohne Leistungsmessung und die Straßenbeleuchtungs- und Verkehrsanlagen gelten. Nach den haushalts- und vergaberechtlichen Vorschriften, deren Einhaltung vom Rechnungsprüfungsamt kontrolliert wird, besteht die Verpflichtung, bei der Auftragserteilung allein nach dem Kriterium der Wirtschaftlichkeit auszuwählen.

Die Verwaltung wird mit einer Informations-Drucksache über das Ergebnis informieren.







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Hannover / 04.05.2005