Drucksache Nr. 0949/2004 S1:
Stellungnahme der Verwaltung zum Dringlichkeitsantrag der CDU-Fraktion zu Hochebenen in Kindertagesstätten

Inhalt der Drucksache:

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1. Stellungnahme
0949/2004 S1
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Stellungnahme der Verwaltung zum Dringlichkeitsantrag der CDU-Fraktion zu Hochebenen in Kindertagesstätten

Mit Beschluss der Dezernentenkonferenz vom 28.04.2004 wurde nachstehende, den Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses inzwischen zugesandte, modifizierte Regelung zum barrierefreien Bauen in Kindertagesstätten festgelegt:

1. Bei Neu- und Umbauten von Kindertagesstätten wird das für die Betriebserlaubnis erforderliche notwendige Raumangebot nach den Vorschriften der Nds. Bauordnung sowie des Behindertengleichstellungsgesetztes barrierefrei ausgestaltet.Die Behindertenbeauftragte wird bei allen Bauplanungen bereits in der Grundlagenermittlung beteiligt.

2. Grundsätzlich ist bei Kindertagesstätten eine ebenerdige Bauweise zur Umsetzung dieses Ziels anzustreben. Sofern eine Mehrgeschossbauweise zwingend erforderlich ist, sind entsprechende Aufzugsanlagen, die das selbstbestimmte Erreichen der höhergelegenen Räumlichkeiten für behinderte Menschen ohne fremde Mitwirkung ermöglichen, vorzusehen.

3. Auch in ebenerdig errichteten Neubauten kann das zusätzliche Errichten von Spielgalerien, Emporen und Podesten vorgesehen werden. Hierbei ist den Belangen der Integration behinderter Menschen durch ein Konzept des Trägers einrichtungsbezogen besonders Rechnung zu tragen; die Behindertenbeauftragte ist von diesem zu beteiligen und das Ergebnis protokollarisch festzuhalten.
Weiter ist festzulegen, welcher Eigenanteil der zusätzlich benötigten Kosten seitens des Trägers aufgebracht wird und welche Planungen zwischen Träger der Einrichtung und örtlichem Träger der Jugendhilfe hinsichtlich der Ausgestaltung als integrative Einrichtung bestehen.

4. Sofern städtischerseits Mehrkosten durch die Errichtung von Galerien etc. entstehen, sind diese innerhalb des von den zuständigen Fachbereichen unter Einschluss der von der Kämmerei festzulegenden Kosten für die Errichtung der Einrichtung zu erwirtschaften.

Mit der oben dargelegten Handlungsgrundlage wird der hier erforderlichen Vereinbarkeit von integrativen und pädagogischen Ansprüchen entsprechend Rechnung getragen.

Die Verwaltung empfiehlt daher, den Antrag abzulehnen.