Drucksache Nr. 0945/2017:
Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 1821 - Constantinstraße,
Beschluss über Stellungnahmen, Satzungsbeschluss

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Beratungsverlauf:

Nachrichtlich:

  • Stadtbezirksrat Vahrenwald-List

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
An den Stadtbezirksrat Vahrenwald-List (zur Kenntnis)
 
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0945/2017
3
 
BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 1821 - Constantinstraße,
Beschluss über Stellungnahmen, Satzungsbeschluss

Antrag,

1. die zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 1821 vorgebrachten
Anregungen aus der Stellungnahme vom BUND und aus den Stellungnahmen
von Bürgerinnen und Bürgern, die aus Datenschutzgründen in einer vertraulichen
Informationsdrucksache genannt werden,
nicht zu berücksichtigen,

2. den Bebauungsplan Nr. 1821 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung
mit § 10 Abs. 1 NKomVG als Satzung zu beschließen und der
Begründung zuzustimmen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Gender-Aspekte wurden eingehend geprüft. Das Ziel des Bebauungsplanes wirkt sich auf Männer und Frauen gleichermaßen aus.

Kostentabelle

Kosten entstehen der Landeshauptstadt Hannover für den Ausbau des Gehweges mit drei Stellplätzen im Bereich der Kita und des Wendehammers Gerritt-Engelke-Straße in einer Höhe von ca. 20.000,- € incl. MwSt. Darüberhinausgehende Folgekosten, die in Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der städtebaulichen Maßnahme entstehen, werden vom Investor Co 40zig auf der Grundlage des Städtebaulichen Vertrages zum Bebauungsplan Constantinstraße übernommen (siehe Beschlussdrucksache Nr. 2278/2016).

Begründung des Antrages

Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 1821 hat vom 29. Dezember 2016 bis zum 10. Februar 2017 öffentlich ausgelegen. Während dieser Zeit sind 30 Stellungnahmen von Bürgerinnen und Bürgern, eine Unterschriftenliste mit den Unterschriften von weiteren 18 Bürgerinnen und Bürgern sowie eine Stellungnahme vom BUND eingegangen.

In den Stellungnahmen wenden sich die Bürgerinnen und Bürger und der BUND
  • gegen die Beseitigung der vorhandenen Bäume und Gehölze auf dem Baugrundstück, die zum Teil ortsbildprägend seien. Im Sinne des Vermeidungsgebotes des Baugesetzbuches (§ 1a Abs. 3 BauGB) müsse der derzeit vorliegende Entwurf überarbeitet und im Sinne des Baumerhalts angepasst werden. Durch entsprechende Schutzmaßnahmen, ein intelligentes Baumanagement, durch eine leichte Verschiebung der Baukörper bzw. der überbaubaren Grundstücksflächen könne ein Großteil der Bäume erhalten werden.

Stellungnahme der Verwaltung: Der Planbereich ist entsprechend seiner bisherigen Nutzung als Verwaltungsstandort mit großflächigem Parkplatz überwiegend versiegelt. Mit dem Planverfahren erfolgt eine wesentliche Änderung der Art der Nutzung von einem Gewerbe- in ein Wohngebiet. Auf Grund des städtebaulichen Konzeptes, das eine zeitgemäße Dichte vorsieht, auf Grund der Baustellenerfordernisse beim Gebäudeabriss und Neubau sowie auf Grund von Vitalitätsschwäche einzelner Bäume kann der Großteil der Bäume nicht erhalten werden. Der Vorhabenträger muss nach der hannoverschen Baumschutzsatzung Ersatzpflanzungen in jeweils vorgeschriebenen Pflanzgrößen vornehmen. Das Bauleitplanverfahren erfolgt nach den Grundsätzen des Baugesetzbuches (BauGB), wonach mit Grund und Boden sparsam umgegangen und eine städtebauliche Entwicklung durch Maßnahmen der Innenentwicklung gewährleistet werden soll. Auf diesem Weg kann die vorhandene städtische Infrastruktur genutzt und eine unnötige Versiegelung von Natur- und Landschaftsraum am Stadtrand vermieden werden.

in den weiteren Stellungnahmen wenden sich die Bürgerinnen und Bürger
  • gegen den festgesetzten Stellplatzschlüssel von 0,8 und befürchten in diesem Zusammenhang eine Verknappung verfügbarer öffentlicher PKW-Stellplätze in den Straßen rund um das Baugebiet. Auch für die KITA seien Stellplätze vorzuhalten. Auf die Nähe zum ÖPNV zu verweisen, würde hieran nichts ändern und sei auch kein Argument, weil dies für die meisten Wohngebiete in Hannover zutreffe und es dennoch Mangel an Parkplätzen gebe. Es würde bereits jetzt in den umgebenden Straßen teilweise auf den Gehwegen und auch auf den Fahrspuren widerrechtlich geparkt. Weiterhin wird auch ein erhöhtes Verkehrsaufkommen befürchtet, insbesondere auf der Constantinstraße.

Stellungnahme der Verwaltung:
Eine Reduzierung der notwendigen Einstellplätze auf einen Schlüssel von 0,8 Stellplätze je Wohneinheit ist beim Wohngebiet Constantinstraße aus folgenden Gründen vertretbar: Der innenstadtnahe Planbereich ist gut an den öffentlichen Nahverkehr angebunden. Zwei Bushaltestellen befinden sich unmittelbar am künftigen Wohngebiet, die Stadtbahnstation Spannhagengarten ist mit drei Stadtbahnlinien (Stadtbahnlinien 3, 7 und 9) ca. 500 m entfernt Als zusätzliche Möglichkeit werden den künftigen Bewohnern zwei Carsharing -Plätze angeboten. Da 20% der Wohnungen im Rahmen des geförderten Wohnungsbaus für einkommensschwächere Mieter errichtet werden, ist bei diesen Haushalten von einem reduzierten KFZ Besitz auszugehen. Die öffentlichen und privaten Einrichtungen in der Umgebung des neuen Wohnquartiers sind für Fußgänger und Fahrradfahrer gut erreichbar. Darüber hinaus erscheint auch mit Blick auf den im Stadtteil List in 2014 ermittelten PKW Schlüssel von 0,6 PKW je Haushalt eine Einschränkung der notwendigen Stellplätze auf 0,8 je Wohneinheit angemessen. Außerdem hat mit Drucksache Nr. 1525/2016 "Hannoversche Wohnungsbauoffensive 2016" die Stadt Hannover mit der Wohnungswirtschaft vereinbart, "im Rahmen der Baurechtsschaffung darauf hinzuwirken, den bauordnungsrechtlich vorgesehenen Stellplatzschlüssel von 1,0 projektbezogen herabzusetzen, wenn dies aus dem Nutzungskonzept bzw. Umgebungszusammenhang des Projektes begründbar ist." Gemeinsames Ziel ist eine Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Wohnungsneubau durch eine Verringerung der Baukosten. Der Bau von Tiefgaragenstellplätzen ist dabei ein wichtiger Kostenfaktor.
  • gegen eine starke Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke während der Bauphase durch z.B. Lärm und Staub und befürchten evtl. Gebäudeschäden in Folge von Grundwasserabsenkungen durch den Bau der geplanten Tiefgaragen auf dem Baugrundstück.

Stellungnahme der Verwaltung:
Grundsätzlich gehören die Bautätigkeit und deren Auswirkungen nicht zum Regelungsinhalt eines Bebauungsplanes. Während der Bauphase sind von den Baufirmen die einschlägigen Richtlinien und Bestimmungen gegen Baulärm (AVV Baulärm, Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) einzuhalten. Für die Überwachung der Einhaltung der Richtlinien zum Schutz gegen Baulärm ist die Untere Immissionsschutzbehörde bei der Region Hannover zuständig.
Nach Auskunft des Bauträgers werden die stärksten Emissionen während der Abbrucharbeiten auftreten, weitere besondere Belastungen sind nicht zu erwarten. Die Hauptzufahrt zur Baustelle erfolgt über die Hebbel- und Gorch-Fock-Straße. Materiallagerung und Baustelleneinrichtung findet auf dem Baugelände statt. Nach derzeitigem Kenntnisstand wird davon ausgegangen, dass in Zusammenhang mit Grundwasserabsenkungen für Gründungsbauteile keine Schäden für die umliegende Bebauung zu erwarten sind. Eine Absenkung des Grundwassers bedarf grundsätzlich einer wasserrechtlichen Erlaubnis von Seiten der Region Hannover. Vor Beginn der Baumaßnahmen soll eine Beweissicherung bei den betroffenen Nachbargebäuden vorgenommen und den Bewohnern ein Ansprechpartner für evtl. aufkommende Fragen und Beschwerden benannt werden.
  • gegen die V-geschossige Eckbebauung an der Gorch-Fock- und an der Constantinstraße als städtebauliche Betonung. Damit verbunden, wird eine bessere Orientierung und Adressbildung in Frage gestellt. Ein Einwender führt an, dass die geplante Bebauung im Vergleich zur Nachbarbebauung zu hoch und zu dicht sei. In diesem Zusammenhang wird eine Grundstücksverschattung befürchtet.

Stellungnahme der Verwaltung:
Das Plangebiet ist derzeit mit einem bis zu VI-geschossigen, großvolumigen Bürokomplex bebaut, der hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung als Fremdkörper im umgebenden Wohnquartier wirkt. Geplant ist eine III- bis V-geschossige Wohnbebauung mit Flachdach, die sich von der Art der Nutzung, der städtebaulichen Typologie und den Gebäudehöhen in die Umgebung einfügt. So werden entlang der Hebbel- und der Gerrit-Engelke-Straße unter Berücksichtigung der Firsthöhen der II 1/2 geschossigen Nachbarbebauung bis zur Blockbebauung Constantinstraße maximal III Geschosse festgesetzt. Entlang der Süd- und Nordseite werden in Anbetracht der gegenüberliegenden IV- bis V- geschossigen Bebauung zur Constantin- und Gorch-Fockstraße IV Geschosse als Höchstzahl festgesetzt. Ferner wird ein Einrücken der obersten Geschosse entlang der Gerrit-Engelke-, Constantin- und Hebbelstraße festgesetzt, damit sich die Neubebauung in die Höhen der Nachbarbebauung besser einfügt. Zur Hebbel-, Gorch-Fock-, Gerrit-Engelke- und Constantinstraße erhalten die Neubauten zudem eine gärtnerisch anzulegende Vorgartenzone. Eine die Wohnverhältnisse beeinträchtigende Verschattung von Nachbargrundstücken ist nicht zu erwarten.
Die Gebäudeecken an der Hebbelstraße in den Kreuzungsbereichen Constantin- und Gorch-Fock-Straße werden 5-geschossig festgesetzt, um eine bessere räumliche Orientierung und Adressbildung zu ermöglichen. Auch wird der Umgebungsmaßstab eingehalten, denn so ist bereits heute an der Kreuzung Hebbelstraße/Ecke Constantinstraße ein V-geschossiges Eckgebäude vorhanden. Im Kreuzungsbereich Hebbelstraße/Ecke Gorch-Fock-Straße besteht nordöstlich eine 4- bis 6-geschossige Eckbebauung. Die Abstandsvorschriften der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) werden eingehalten, die u. a. dem Schutz benachbarter Grundstücke vor Verschattung dienen.
  • gegen die geplante Festsetzung des Abstandes der südlichen Baugrenze zur Constantinstraße. Dieser sollte auf 14 m Abstand von der Constantinstraße festgesetzt werden.

Stellungnahme der Verwaltung:
Von der südlichen Baugrenze der geplanten IV- bis V-geschossigen Neubebauung zur Constantinstraße wird im Bebauungsplan ein Abstand bzw. eine Vorgartentiefe von 7 m festgesetzt. Entlang der gegenüberliegenden Seite der Constantinstraße verfügt der IV- bis V-geschossige Gebäudebestand über Vorgartentiefen von lediglich 3 m bis 5 m. Der festgesetzte Abstand der Neubebauung zur Constantinstraße von 7 m ist von daher vergleichsweise großzügig bemessen. Die Abstandsvorschriften der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) werden eingehalten.
  • gegen die Nichtfestsetzung von Spielplatzflächen im Baugebiet, weil auch die in der Begründung aufgelisteten Naherholungs- und Spielflächen den vorhandenen Bedarf nicht decken.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die nächst gelegenen Spielplätze für Kinder über 6 Jahren befinden sich unmittelbar an den beiden Mittelland-Kanalbrücken, d.h. östlich der Hebbelstraße in ca. 200 m bis 400 m Entfernung und der Spannhagenstraße in ca. 500 m bis 700 m Entfernung.
Um auf dem Baugrundstück verdichteten, dringend benötigten Wohnraum zu schaffen, wird in diesem Fall auch der relativ weit entfernte Spielplatz an der Spannhagenstraße zur Deckung des Spielplatzbedarfes herrangezogen. Dies ist auch vor dem Hintergrund seiner gefahrlosen Erreichbarkeit und seiner Größe (incl. bespielbarer Freiflächen), die ihn gegenüber einem kleinen Spielplatz mit verringertem Angebot im Plangebiet attraktiver macht, gerechtfertigt.
Bei beiden bestehenden Spielplätzen besteht hinsichtlich ihrer Ausstattung und Gestaltung Handlungsbedarf. Da im Umfeld des Plangebietes keine weiteren Spielplatzflächen zur Verfügung stehen, sollen diese Spielplätze von den Kindern des neuen Quartiers mitgenutzt werden. Die Spielplätze sollen qualitativ so aufgewertet werden, dass sie zur Versorgung des neuen Wohnquartiers herangezogen werden können. Zu einer entsprechenden Übernahme der Baukosten hat sich der Bauträger im städtebaulichen Vertrag verpflichtet.
  • gegen die in der Begründung genannten Ziegelfassaden mit dem Farbspektrum "rot bis rotbraun, hellgrau bis dunkelgrau, rotbraun bis graubraun", weil dadurch ein dunkles, erdrückendes Erscheinungsbild befürchtet wird. Es werden helle, freundliche Fassadenfarben angeregt. Auch die geplanten Flachdächer der Neubebauung passten nicht in das jetzige Ortsbild.

Stellungnahme der Verwaltung:
Das Plangebiet liegt in einem Stadtquartier, in dem städtebaulich hochwertige Gebäudeensembles aus den 1920er und 1930er Jahren mit gebietsprägenden Ziegelfassaden vorhanden sind (u.a. Siedlung Im Kreuzkampe, ganze Straßenabschnitte der Hebbel-, Hauff-, Klopstock-, Raabe-, und Pelikanstraße). Im Interesse einer darauf aufbauenden Weiterentwicklung der städtebaulich-architektonischen Qualitäten werden bei den - dem öffentlichen Raum zugewandten - Außenfassaden der Gebäude unglasierte Vormauerziegel innerhalb des o.a. Farbspektrums vorgeschrieben. Im Rahmen der Konkretisierung der Hochbauplanung und Abstimmung der Farbgebung mit der Stadt wird die Anregung aufgegriffen, helle und freundliche Fassadenfarben im Rahmen des vorgesehenen Farbspektrums zu verwenden. In Anlehnung an benachbarte Siedlungen, die mit Flachdächern ausgestattet sind (z.B. Im Kreuzkampe, Hinrichsring), ist die Festsetzung von Flachdächern mit einer Dachneigung von weniger als 20 Grad vorgenommen worden. Da eine dauerhafte Begrünung der Flachdächer vorgeschrieben wird, kann ein für das städtische Klima positiver Beitrag geleistet, ein verzögerter Abfluss von Regenwasser und damit verbunden eine Entlastung der öffentlichen Kanalisation erreicht werden.
  • gegen die Vergabe der Wohnungen als geförderter Wohnraum, wenn die Quote höher als 20 % sein sollte. In den Wohngebieten nördlich des Baugrundstückes am Hinrichsring, Hebbelstraße und Gorch-Fock-Straße wohnen bereits sehr viele Menschen mit Wohnberechtigungsschein; die Landeshauptstadt Hannover hätte das Quartier im letzten Sozialbericht als Gebiet mit besonderem sozialen Handlungsbedarf identifiziert.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Festlegung einer Quote für die Errichtung geförderter Wohnungen ist nicht Regelungsinhalt des Bebauungsplanes. Diese wurde vielmehr in dem vom Verwaltungsausschuss der Stadt Hannover beschlossenen städtebaulichen Vertrag zwischen dem Investor (Co 40zig) und der Landeshauptstadt Hannover vereinbart. Danach hat sich Co 40zig verpflichtet, für mindestens 20% der Wohnungen einen Förderantrag nach dem kommunalen Wohnraumförderprogramm zu stellen. Vorrangiges Ziel der hannoverschen Wohnungspolitik ist dabei die Schaffung von Wohnraum für Haushalte mit niedrigen und mittleren Einkommen. Von Seiten des Bauträgers ist vorgesehen, 20% der geplanten Wohneinheiten (ca. 250 WE) als geförderten Wohnraum zu errichten. Daher wird die genannte Zahl eingehalten.
  • gegen die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung.

Stellungnahme der Verwaltung:
Als Bebauungsplan der Innenentwicklung erfüllt der B-Plan Nr. 1821 - Constantinstraße die Anwendungsvoraussetzungen des § 13 a Baugesetzbuch (BauGB).

Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB gelten die Vorschriften des § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 im beschleunigten Verfahren entsprechend. Nach § 13 Abs. 2 kann das Verfahren durch Straffung oder das Weglassen einzelner Verfahrensschritte verkürzt werden. Dies ist hier nicht geschehen.

Nach § 13 Abs. 3 BauGB wurde von der Umweltprüfung, vom Umweltbericht und von der Angabe in der Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen.


  • gegen eine Kostenbeteiligung der Anlieger an Erschließungsmaßnahmen und Straßenreparaturen, die durch die Baumaßnahme verursacht werden.

Stellungnahme der Verwaltung:
In Zusammenhang mit dem Neubau des Wohnquartiers ggf. erforderliche Straßenreparaturen gehen nicht zu Lasten der Anlieger. Die für die Wohnsiedlung erforderlichen Erschließungsmaßnahmen (Anlage von Gehwegen, Stellplätzen, Straßenbäumen) werden vom Investor übernommen. Entsprechende Regelungen sind im städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan Constantinstraße getroffen worden.

Die Verwaltung empfiehlt, die eingegangenen Stellungnahmen insgesamt nicht zu berücksichtigen.

Der Entwurf des Bebauungsplanes und die Begründung des Entwurfes wurden aufgrund der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sowie aufgrund der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB geprüft. Die Begründung wurde redaktionell überarbeitet, d.h. in den Abschnitten 2.4.1 Maß der baulichen Nutzung, 2.4.2 Örtliche Bauvorschrift, 2.4.6 Ver- und Entsorgung, 2.4.7 Öffentliche und private Infrastruktur sowie 4. Städtebaulicher Vertrag ergänzt und aktualisiert.

Im Bebauungsplanentwurf wurden die textlichen Festsetzungen in § 3 und § 10 Nr. 5 und 8 redaktionell geändert.

Inhaltlich ergeben sich dadurch keine Veränderungen oder Auswirkungen. Eine erneute öffentliche Auslegung bzw. Beteiligung ist deshalb nicht erforderlich.

Die naturschutzfachliche Stellungnahme des Fachbereichs Umwelt und Stadtgrün ist als Anlage 3 beigefügt.

Der Beschluss ist notwendig, um das Bebauungsplanverfahren abzuschließen.

61.11 
Hannover / Mar 25, 2017