Drucksache Nr. 0941/2016:
Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren Nr. 654, 1. Änderung - Steinbergstraße/
Lange-Hop-Straße
Aufstellungsbeschluss

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Verwaltungsausschuss
An den Stadtbezirksrat Kirchrode-Bemerode-Wülferode (zur Kenntnis)
 
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0941/2016
2
 

Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren Nr. 654, 1. Änderung - Steinbergstraße/
Lange-Hop-Straße
Aufstellungsbeschluss

Antrag,

die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 654 im vereinfachten Verfahren nach § 2 Abs. 1 BauGB zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Änderung des Bebauungsplans betrifft lediglich die Gebäudegestaltung. Sie wirkt sich auf alle Gruppen der Bevölkerung gleichartig aus.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Die im Bebauungsplan Nr. 654 festgesetzte Gestaltungsvorschrift, die für die Hinterliegerbebauung Regelungen zur Traufhöhe und zur Dachgestaltung enthält, ist aufgrund eines Urteils des Verwaltungsgerichts Hannover als unwirksam anzusehen. Durch eine Änderung des Bebauungsplanes soll die Gestaltungsvorschrift durch Höhenfestsetzungen ersetzt werden.

Der 1987 aufgestellte Bebauungsplan Nr.654 lässt für ein Einfamilienhausgebiet zwischen Steinbergstraße und Lange-Hop-Straße eine Hinterliegerbebauung zu. Neben den städtebaulichen Festsetzungen (u.a. WR, ein Vollgeschoss, GRZ und GFZ 0,3) enthält der Bebauungsplan örtliche Bauvorschriften über Gestaltung, die die Traufhöhe auf 3,5 m begrenzen, nur Flachdächer oder Satteldächer mit einer Neigung von maximal 25° zulassen und Dacherker ausschließen.

In einem Rechtsstreit, in dem es um den Bau eines Einfamilienhauses im Geltungsbereich des benachbarten Bebauungsplans Nr. 653 ging, hat das Verwaltungsgericht Hannover die fast gleichlautenden örtlichen Bauvorschriften für unwirksam erklärt. Das Verwaltungsgericht vertritt die Auffassung, dass das für den Erlass solcher Bauvorschriften erforderliche städtebauliche Gestaltungskonzept fehlt, und sieht in den Regelungen lediglich ein Zugeständnis gegenüber den damaligen Vorderliegern, um diesen für die verbleibenden Hausgärten eine gewisse Intimität zu schaffen. In der Urteilsbegründung wird auch festgestellt, dass aufgrund der planabweichenden baulichen Entwicklung im Hinterliegerbereich zukünftig kaum noch ein städtebauliches Gestaltungskonzept entwickelt werden könnte.

Nach den Verfahrensunterlagen zum Bebauungsplan Nr. 654 stellt sich der Sachverhalt wie beim Bebauungsplan Nr. 653 dar. Auch zum Bebauungsplan Nr. 654 könnte den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nichts Überzeugendes entgegengehalten werden. Es ist vielmehr richtig, dass die Bauvorschriften über Gestaltung auch zum Bebauungsplan Nr. 654 allein aufgrund der Forderungen der Vorderliegerinnen und Vorderlieger erlassen wurden. Ein städtebauliches Gestaltungskonzept lag den Festsetzungen nicht zugrunde.

Um für die Allgemeinheit Rechtssicherheit zu schaffen, schlägt die Verwaltung vor, die örtlichen Bauvorschriften über Gestaltung aufzuheben und stattdessen eine Höhenfestsetzung zu treffen. Angesichts der baulichen Entwicklung im Blockinnenbereich ist hier eine maximale Oberkante der baulichen Anlagen von 7,5 m über der nächstgelegenen Verkehrsfläche vorzusehen. Dieses Maß orientiert sich an der maximalen Höhe der vorhandenen Hinterliegerbebauung, sodass diese planungsrechtlich abgesichert wird. Im Unterschied zur bisherigen Regelung bestünden zukünftig größere Spielräume bei der Gestaltung eines Staffelgeschosses. Im Rahmen der beschriebenen Planänderung soll § 2 der textlichen Festsetzungen ersatzlos aufgehoben werden. Nach dieser Vorschrift, die die seinerzeitige Abfallsatzung der Landeshauptstadt unterstützte, sind derzeit Mülltonnenanlagen in einem Bereich über 15 m hinter der Straßenbegrenzungslinie ausgeschlossen. Diese Regelung ist jetzt überflüssig, weil der Abfallentsorger aha nach der derzeitigen Abfallsatzung der Region Hannover auch weiter zurückliegende Mülltonnenanlagen, allerdings gebührenpflichtig, bedienen muss.
61.13 
Hannover / 27.04.2016