Drucksache Nr. 0938/2004:
Straßenausbaubeitrag Herrenhäuser Straße von Appelstraße bis Schaumburgstraße
- Abschnittsbildung und Aufwandsspaltung -

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verwandte Drucksachen:

0938/2004 (Originalvorlage)

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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0938/2004
1
 

Straßenausbaubeitrag Herrenhäuser Straße von Appelstraße bis Schaumburgstraße
- Abschnittsbildung und Aufwandsspaltung -

Antrag,

für die Herrenhäuser Straße im Abschnitt von Appelstraße bis Schaumburgstraße / Verbindung zur Straße Am Großen Garten den beitragsfähigen Aufwand für den Ausbau der Fahrbahn, der Verkehrs- und Grünflächen der nördlichen Nebenanlagen und der Straßenentwässerungseinrichtungen (Gossen und Abläufe) gesondert zu ermitteln und abzurechnen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Aussagen zur Geschlechterdifferenzierung gemäß Beschluss des Rates vom 03.07.2003 (Drucksache Nr. 1278/2003) sind im Falle dieser Drucksache nicht relevant und werden daher auch nicht näher ausgeführt.

Kostentabelle

Es werden Einnahmen aus Straßenausbaubeiträgen in Höhe von ca. 272.000,- € erwartet (einschließlich der Beiträge für die stadteigenen Grundstücke).

Begründung des Antrages

Die Beläge der Herrenhäuser Straße in dem Abschnitt von Appelstraße bis Schaumburgstraße (Fahrbahn und Verkehrsflächen auf der nördlichen Straßenseite) waren abgängig und mussten erneuert werden.

Bei den 1999/2000 durchgeführten Baumaßnahmen wurden die Fahrbahn und die Verkehrsflächen der nördlichen Nebenanlagen auf einem verstärkten Unterbau neu hergestellt. Der Baumstreifen auf der nördlichen Straßenseite zwischen Schaumburgstraße und Orchideenweg wurde verbreitert. Die Schlussrechnung für die Baumaßnahmen ist im Jahr 2001 eingegangen.


Die Baumaßnahmen erfüllen den Beitragstatbestand der Verbesserung im Sinne von
§ 1 der Straßenausbaubeitragssatzung.

Für den Straßenausbau ist ein beitragsfähiger Aufwand in Höhe von ca. 680.000,- € entstanden.

Nach obergerichtlicher Rechtsprechung ist öffentliche Einrichtung im Sinne von


§ 6 Abs. 1 NKAG nur die Gemeindestraße insgesamt. Erstrecken sich die beitragsfähigen Maßnahmen nur auf einen Abschnitt oder einzelne Straßenteileinrichtungen, können Ausbaubeiträge nur nach einer Abschnittsbildung und Aufwandsspaltung erhoben werden, für die der Rat zuständig ist (Beschluss des OVG Lüneburg 9 B 122/86 vom 11.02.1987).

Die Herrenhäuser Straße gehört zu den "Durchgangsstraßen"; die von den Anliegern zu tragenden Anteile am beitragsfähigen Aufwand betragen 25 % für die Fahrbahn und die Radwege, 40 % für die Entwässerungseinrichtungen und 55 % für die Gehwege


(§ 4 Abs. 1 Nr. 3 a - c der Straßenausbaubeitragssatzung).

Der beantragte Ratsbeschluss ist erforderlich, damit die Verwaltung der aus der Straßenausbaubeitragssatzung resultierenden Beitragserhebungsverpflichtung nachkommen kann.

 66.03
Hannover / 28.04.2004