Antrag Nr. 0931/2005:
Änderungsantrag der CDU-Fraktion zu Drucks. Nr. 0361/2005, Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover

Informationen:

Beratungsverlauf:

Antragsteller(in):

CDU-Fraktion

Inhalt der Drucksache:

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Änderungsantrag der CDU-Fraktion zu Drucks. Nr. 0361/2005, Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover

Antrag,

Es wird empfohlen zu beschließen:

1. § 6 Abs. 3 wird ergänzt:
“Zur Nutzung von Wegen unter 2 m Breite sind von Gewerbetreibenden Fahrzeuge zu benutzen, die bauartmäßig den von der Stadt Hannover eingesetzten Kommunalfahrzeugen entsprechen. Für ihren Einsatz erteilt die Friedhofsverwaltung jeweils eine fahrzeugbezogene gesonderte Erlaubnis.”

2. § 7 Abs. 2 Buchstabe b:
Hinter "Meisterprüfung abgelegt haben" wird eingefügt:
"oder eine höherwertige Qualifikation nachweisen können"

3. § 7 Abs. 2 wird ergänzt:
“Zulassungen, die vor der Änderung der Friedhofssatzung erteilt wurden, sind fortzuführen bzw. bleiben unberührt von den Änderungen.”

4. § 7 Abs. 5 wird dahingehend geändert, dass die Öffnungszeiten ent-
sprechend der Leitfassung der Friedhofssatzung des Deutschen Städtetages gelten.

5. § 10 Abs. 1 wird gestrichen.

6. § 10 Abs. 4:
Im ersten Satz wird "und stehende Grabmale" gestrichen.
Als 2. Satz wird eingefügt: "Stehende Grabmale werden nur abgenommen, wenn die Voraussetzungen der Berufsgenossenschaft nicht gegeben sind.” Der zweite und dritte Satz des Entwurfs werden ersatzlos gestrichen.

Begründung

Zu 1:
Auch Gewerbetreibenden muss nach dem Gleichheitsgrundsatz die Möglichkeit eingeräumt werden, mit entsprechenden Fahrzeugen an die zu bewirtschaftenden Flächen heranzufahren. Eine gesonderte Erlaubnis nach vorheriger Kontrolle der Fahrzeuge durch die Friedhofsverwaltung sorgt für die Sicherung der Gleichstellung.

Zu 2:
Auch Betriebe, die von Ausgebildeten mit höherer Qualifikation betrieben werden, sollen die Chance erhalten, die Aufgaben auf den Friedhöfen wahrzunehmen.

Zu 3:
Durch die Ergänzung sollen die Zulassungen derer gewahrt bleiben, die bislang die Zulassung hatten und bei denen kein Grund zu Beanstandungen vorlag.

Zu 4:
Gewerbliche Arbeiten dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten vorgenommen werden. Um die tariflichen Arbeitszeiten umsetzen zu können, werden die Öffnungszeiten der Leitfassung zugrunde gelegt.

Zu 5:
Gräber können auch von Dritten ausgehoben werden.

Zu 6:
Um unnötige Kosten für die Bürgerinnen und Bürger zu vermeiden, wird der Paragraph entsprechend geändert.


Rainer Lensing
(Vorsitzender)