Drucksache Nr. 0925/2007 E1:
Luftreinhalte-Aktionsplan für die Landeshauptstadt Hannover

Informationen:

verwandte Drucksachen:

0925/2007 (Originalvorlage)
 > 1. Ergänzung der Originalvorlage

Beratungsverlauf:

Nachrichtlich:

  • Stadtbezirksräte 01 - 13

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Ausschuss für Arbeitsmarkt-, Wirtschafts- und Liegenschaftsangelegenheiten
In den Ausschuss für Haushalt Finanzen und Rechnungsprüfung
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
An die Stadtbezirksräte 01 - 13 (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
1. Ergänzung
0925/2007 E1
 

Luftreinhalte-Aktionsplan für die Landeshauptstadt Hannover

Antrag

Der Rat möge beschließen:

Die Drucksache 0925/2007 wird durch folgende Klarstellungen des Luftreinhalte-Aktionsplans ergänzt:

1.) Seite 29 unten:

Die Fahrverbote für die Umweltzone werden in drei Stufen durchgeführt:
Ab 1.1.2008: Fahrverbot für Kfz der Schadstoffgruppe 1
(Diesel-Kfz schlechter Euro 2/II und Benziner ohne G-Kat)

Ab 1.1.2010: Fahrverbot für Kfz der Schadstoffgruppe 2
(Diesel-Kfz schlechter Euro 3/III)

Ab 1.1.2012: Fahrverbot für Kfz der Schadstoffgruppe 3
(Diesel-Kfz schlechter Euro 4/IV)

2.) Seite 30:

Zeitliche Abstufung der Fahrverbote
Frei für
Ab 1.1.2008
Schadstoffgruppe [2], [3], [4]
Ab 1.1.2010
Schadstoffgruppe [3], [4]
Ab 1.1.2012
Schadstoffgruppe [4]

(rot) Schadstoffgruppe 2: z. B. Diesel-Kfz Euro 2

(gelb) Schadstoffgruppe 3: z. B. Diesel-Kfz Euro 3

(grün) Schadstoffgruppe 4: z. B. Diesel-Kfz Euro 4 und besser, Otto-Kfz ab Euro 1, Erdgasfahrzeuge, Elektrofahrzeuge

Diesel-Pkw und leichte Nutzfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 4 sowie Nutzfahrzeuge größer 3,5 t der Schadstoffklasse Euro IV, Erdgasfahrzeuge und Fahrzeuge mit alternativen Antriebsarten fallen unter die Schadstoffgruppe 4 und werden vom Fahrverbot ausgenommen. Kraftfahrzeuge der Schadstoffgruppe 4 werden vom Fahrverbot ausgenommen. Bei Dieselfahrzeugen ist einer Höherstufung durch Nachrüstung mit einem Partikelfilter oder bei entsprechender Abgasbehandlungstechnik gesetzlich vorgesehen.


3.) Seite 32f
  • … … …
  • Die Busflotte des öffentlichen Nahverkehrs im Raum Hannover ist in den letzten Jahren modernisiert worden. In Ausnahmefällen (von Subunternehmern gestellte Ersatzbusse) kann es dazu kommen, dass in der nächsten Zeit noch ältere Busse (Euro 1 und schlechter) innerhalb der Umweltzone eingesetzt werden müssen. Diese solle eine generelle Erlaubnis zum Befahren der Umweltzone erhalten, da ein besonderes öffentliches Interesse an der Durchführung des öffentlichen Personennahverkehrs besteht und der Umstieg vom Pkw auf den ÖPNV ausdrücklich gewünscht wird.
  • Ausländische Reisebusse, die beispielsweise den ZOB Hannover ansteuern oder Touristen nach Hannover bringen, werden vom Fahrverbot ausgenommen.

4.) Seite 32

Des Weiteren wird die Stadt Hannover auf Antrag weitere Ausnahmen vom Fahrverbot in besonders begründeten Fällen nach § 1 (2) der Kennzeichnungsverordnung zulassen. Zur Verringerung der Startprobleme bei der Einrichtung der Umweltzone am 01.01.2008 sollen die Ausnahmegenehmigungen in der Startphase der Regelung großzügig erteilt werden. Die Ausnahmegenehmigungen werden in der Regel jeweils auf ein Jahr befristet erteilt. Sie werden für einen kürzeren Zeitraum erteilt, wenn dies insbesondere zur Überbrückung von Liefer- und Wartezeiten für die Nachrüstung von Rußfiltern bzw. zur geplanten Ersatzbeschaffung nötig ist.

Für diese Ausnahmefälle gilt folgender Kriterienkatalog.



5.) Seite 33


Ausnahme für
Kriterien
… … …
… … …
Spezialfahrzeuge mit geringer Laufleistung
Spezialfahrzeuge mit einer jährlichen Fahrleistung von, die in der Umweltzone max. 2.000 km fahren (sog. „Herumsteher“; z. B. Werkstattwagen von Handwerksbetrieben). Die Ausnahme wird auf jeweils ein Jahr befristet. Der Nachweis der jährlichen Kilometerleistung erfolgt über ein Fahrtenbuch.
Busse
Die Busflotte des öffentlichen Nahverkehrs im Raum Hannover ist in den letzten Jahren modernisiert worden. In Ausnahmefällen (von Subunternehmern gestellte Ersatzbusse) kann es dazu kommen, dass in der nächsten Zeit noch ältere Busse (Euro 1 und schlechter) innerhalb der Umweltzone eingesetzt werden müssen. Diese solle eine befristete Erlaubnis zum Befahren der Umweltzone erhalten, da ein besonderes öffentliches Interesse an der Durchführung des öffentlichen Personennahverkehrs besteht und der Umstieg vom Pkw auf den ÖPNV ausdrücklich gewünscht wird. Ungeklärt ist noch, ob und wie für ausländische Busse eine Ausnahmegenehmigung organisiert werden kann, die nicht mindestens EURO 1 haben und die den ZOB Hannover ansteuern oder Touristen nach Hannover bringen.

Begründung

zu 1.) Die Kennzeichnungsverordnung, die die gesetzliche Grundlage zur Erteilung von Fahrverboten in der Umweltzone bildet, ordnet die Kfz Schadstoffgruppen zu. Daher wurde der Begriff ergänzt. Ein Kfz der Schadstoffgruppe 3 mit der Emissionsklasse Euro 3 bekommt durch Nachrüstung mit einem Russpartikelfilter eine Einstufung in die nächst höhere Schadstoffgruppe 4, erreicht mit seinen Abgaswerten aber nicht die Emissionsklasse Euro 4, da die Emissionsklasse auch Grenzwerte für Stickstoffoxide und Kohlenmonoxid vorgeben. Insofern ist die Ergänzung notwendig, um Missverständnisse hinsichtlich der Nachrüstung von Kfz zu vermeiden.

zu 2) siehe entsprechend die Erläuterungen zu 1

zu 3) Für Busse des öffentlichen Nahverkehrs war zunächst eine befristete Erlaubnis (auf Antrag) zum Befahren der Umweltzone vorgesehen, für ausländische Reisebusse war bisher keine Regelung getroffen worden. Aus Gründen der Handhabbarkeit wird für beide Gruppen jetzt eine generelle Ausnahmegenehmigung vorgesehen.

zu 4) Die ursprüngliche Formulierung führte zu Missverständnissen. Es wurde angenommen, dass nach dem 1.1.2010 keine Einzelausnahmen mehr möglich seien. Da dies nicht der Fall ist, wurde der Satz dahin gehend präzisiert, dass eine Ausnahme in der Regel für die Dauer eines Jahres befristet ist.

zu 5) Die in der Tabelle genannte Fahrleistung der Spezialfahrzeuge, sog. "Herumsteher", war missverständlich formuliert. Die angegebenen max. 2.000 km beziehen sich lediglich auf die innerhalb der Umweltzone zurückgelegten Kilometer.


Die Busflotte wurde aus der Tabelle gestrichen, da die Ausnahmeregelung nicht mehr per Antrag sondern generell erfolgen soll. Siehe auch die entsprechenden Erläuterungen zu 3.

Kostentabelle

Die finanziellen Auswirkungen sind in der Ausgangsdrucksache beschrieben

Dez. V /OE 67.10
Hannover / 30.05.2007