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Aussagen zur Geschlechterdifferenzierung können im Falle dieser Drucksache nicht getroffen werden.
Die Vorlage des Haushaltsplanes 2025/2026 hat keine Auswirkung auf das Klima, eine Klimawirkungsprüfung wird daher nicht durchgeführt.
Zu den finanziellen Auswirkungen wird auf den Inhalt der Anlagen zur Drucksache verwiesen.
Begründung des Antrages
Die Landeshauptstadt Hannover beabsichtigt für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 eine Konzernfinanzierung mit der enercity AG durchzuführen.
Die enercity AG plant hierbei die Aufnahme eines Darlehens bzw. mehrerer Darlehen zur Investitionsfinanzierung bei der Landeshauptstadt Hannover mit einem Volumen in Höhe von bis zu 700 Mio. €, die sich voraussichtlich mit bis zu 350 Mio. € ab dem Jahr 2025 und weitere bis zu 350 Mio. € ab dem Jahr 2026 abbilden. Die bereitgestellten Mittel dienen der direkten Finanzierung von anstehenden Investitionen in die Energiewende. Hierzu zählen Investitionen in klimafreundliche Erzeugungsanlagen, in den Ausbau der Stromnetze sowie in Netz- und Erzeugungsanlagen für die Nah- und Fernwärme.
Der entsprechende Gesetzesentwurf liegt dem Niedersächsischen Landtag mit der Drucksache Nr. 19/5303 vor und beinhaltet die Fortentwicklung des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG-Entwurf) sowie der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung (KomHKVO-Entwurf). Im Sinne einer Weiterentwicklung des kommunalen Konzerngedankens bzw. der kommunalen Konzernfinanzierung soll u. a. eine Neuregelung in § 121a NKomVG-Entwurf zum Konzernkredit für Investitionsmaßnahmen erfolgen.
Das Inkrafttreten ist im Gesetzentwurf für Dezember 2024 benannt, kann aber aufgrund der nunmehr für Januar geplanten Beratungen im Landtag erst in 2025 erfolgen.
Durch die geplanten Regelungen soll die zentrale Kreditaufnahme und Bewirtschaftung über den Kernhaushalt und die Weitergabe der Investitionskredite an die kommunalen Konzerntöchter und Enkelgesellschaften ermöglicht werden. Eine Einbeziehung von Liquiditätskrediten über Zwischenfinanzierungen bei Investitionsvorhaben hinaus ist in der eigentlichen Konzernkreditregelung in § 121a NKomVG-Entwurf, auch mit Blick auf die dortige geplante kommunalaufsichtliche Genehmigungsfreiheit, nicht vorgesehen.
Beim Konzernkredit nimmt die Kommune keinen Kredit für eigene Investitionen auf, sondern übernimmt letztlich Haftung und Risiko für einen Dritten. Die Kommune wird zwar direkte Schuldnerin, der Kredit ist aber für die Kommune bilanz- und mindestens haushaltsneutral. Der bilanziellen Verbindlichkeit gegenüber der Bank steht eine Forderung gegen das Kommunalunternehmen in gleicher Höhe gegenüber. Der Schuldendienst, den die Kommune an die Bank entrichten muss, fließt mindestens in gleicher Höhe der Kommune vom Unternehmen zu
. (Die Anwendung der Konzernfinanzierung erfordert die Weiterleitung der Kredite zu marktgerechten Konditionen, woraus zusätzliche Erträge generiert werden können
.) Erst bei einem Zahlungsausfall des Dritten würde der Kredit für den Kernhaushalt belastend relevant (vgl. Gesetzesbegründung).
Die privatrechtlich organisierten kommunalen Gesellschaften nehmen zur Finanzierung eigener Investitionsmaßnahmen am Finanz- und Kapitalmarkt i. d. R. Kredite zu Konditionen auf, die über den Kommunalkonditionen liegen, die zur Finanzierung kommunaler Investitionen mit Banken und Sparkassen vereinbart werden. Ferner werden diese Kredite häufig nur mit Laufzeiten von maximal zehn Jahren vergeben, während im kommunalen Bereich Laufzeiten mit Zinsbindungen von 30 und mehr Jahren möglich sind (ebd.).
Nach der Entwurfsfassung des NKomVG ist die Aufnahme und Bewirtschaftung von Konzernkrediten der Kommunalaufsichtsbehörde vorab schriftlich anzuzeigen und die Kredite dürfen nur aufgrund von Beschlüssen der Vertretung gewährt werden. Insofern werden vor der konkreten Aufnahme auch weitere Beschlüsse des Rates erfolgen.
Da das Gesetz noch nicht in Kraft getreten ist und die formalen Ausführungsbestimmungen noch angepasst werden könnten, hat die Verwaltung nach Abstimmung mit der Kommunalaufsicht beschlossen, den hier vorgelegten Passus in die Haushaltssatzung aufzunehmen.
Anlage 1 – Haushaltssatzung der Landeshauptstadt Hannover für die Haushaltsjahre 2025 und 2026
Fortschreibung der Haushaltssatzung 2025/2026
(Anlage 1). In der Haushaltssatzung 2025/2026 wurde der Paragraph 7 eingefügt, um die Konzernfinanzierung abzubilden.
Anlage 2 hanova WOHNEN GmbH
Der Wirtschaftsplan der hanova WOHNEN GmbH 2025 wurde am 06.12.2024 vom Aufsichtsrat der hanova WOHNEN GmbH beschlossen.
Anlage 3 hanova GEWERBE GmbH
Der Wirtschaftsplan der hanova GEWERBE GmbH 2025 wurde am 06.12.2024 vom Aufsichtsrat der hanova GEWERBE GmbH beschlossen.