Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Aussagen zur Geschlechterdifferenzierung können im Falle dieser Drucksache nicht getroffen werden.
Die Vorlage des Haushaltsplanes 2025/2026 hat keine Auswirkung auf das Klima, eine Klimawirkungsprüfung wird daher nicht durchgeführt.
Zu den finanziellen Auswirkungen wird auf den Inhalt der Anlagen zur Drucksache verwiesen.
Begründung des Antrages
Die 1. Ergänzung zum Verwaltungsentwurf des Haushaltsplanes 2025/2026 berücksichtigt alle haushaltswirksamen Veränderungen durch die Fachausschussbeschlüsse bis zum 18.11.2024 und die haushaltswirksamen Veränderungen der Verwaltung seit der Einbringung des Haushaltsplanes 2025/2026 am 08.08.2024.
Haushaltsneutrale Veränderungen, z. B. die Verteilung von Pensionsrückstellungen, Versorgungsbezügen und Beihilfen, die Umlagen der internen Leistungsbeziehungen (insbesondere der Nutzungsentgelte) und fachbereichsinternen Dienstleistungen sowie die Verteilung der zentral gebuchten Zuwendungserhöhungen auf die einzelnen Zuwendungen werden erst im Rahmen der Fertigstellung des Haushalts umgesetzt. Auf eine umfangreiche Darstellung im Veränderungsdienst wird verzichtet.
Anlage 1 – Haushaltssatzung der Landeshauptstadt Hannover für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 nach den Beratungen in den Fachausschüssen bis 18.11.2024
Die Haushaltssatzung 2025/2026 wurde auf Grund der Änderungen der
Anlagen 2-4 fortgeschrieben.
Anlage 2 – Veränderungen durch Fachausschussbeschlüsse
Um die politischen Beschlüsse besser nachvollziehen zu können, legt die Verwaltung mit
Anlage 2 sowohl für den Ergebnishaushalt wie auch für den Finanzhaushalt eine Übersicht aller beschlossenen Änderungsanträge je Produkt bzw. je Investitionsmaßnahme vor.
Diese sind dann auch in die folgenden
Anlagen 3 und 4 zum Ergebnis- und Finanzhaushalt eingearbeitet worden. In
Anlage 5 werden die Veränderungen bei den Verpflichtungsermächtigungen ausgewiesen.
Anlage 3 - Ergebnishaushalt
Die
Spalten II und IV dieser Anlage dokumentieren die Verwaltungsänderungen. Folgende wesentliche Veränderungen wurden vorgenommen:
Haushaltsneutrale Veränderungen in 2025 und 2026
Bei einem Großteil der ausgewiesenen Ansatzveränderungen handelt es sich um geringfügige oder haushaltsneutrale Mittelverschiebungen, die innerhalb der Personalaufwendungen entstehen, durch Aufgabenverlagerungen zwischen verschiedenen Teilergebnishaushalten erforderlich werden sowie zur Korrektur der Veranschlagung innerhalb von Teilergebnishaushalten anfallen. Im TH 41 erfolgt für die Jahre 2025 und 2026 eine neutrale Mittelverschiebung aus den Sachaufwendungen für den Kulturentwicklungsplan zu den Zuwendungen.
Aufwandserhöhungen für 2025 und 2026
Folgende
Sach- und Personalaufwendungen wurden erhöht:
- im TEH 32 Erhöhung der Personalaufwendungen um 153 T€ für den städtischen Ordnungsdienst gem. DS Nr. 1265/2024 (siehe auch H-0104/2025),
- im TEH 41 Erhöhung der Mittel für den Kulturentwicklungsplan (KEP) um 400 T€ in 2026,
- im TEH 41 einmalige Erhöhung des Ausstellungsetats für die Blockbuster-Ausstellung „Niki – Kusama – Murakami“ im Sprengel Museum Hannover in 2025 um 1 Mio. € bei entsprechenden Mehrerträgen bei den Eintrittsgeldern,
- im TEH 50 211 T€ für 2025 und 444 T€ ab 2026 im Produkt Drogenhilfe für die Projekte Streetwork Bahnhofsnahe Plätze (ab 2025) und Crackkonsumraum (ab 2026) sowie
- Erhöhung der Zuwendungen um 2,5 % inklusive Dynamisierungsanteil. Für 2025 beträgt die Haushaltsverschlechterung 630 T€, für 2026 652 T€. Der zunächst im TH 20 zentral veranschlagte Erhöhungsbetrag von jeweils 420 T€ ist hierbei bereits gegengerechnet. Die Ansatzerhöhungen werden an einer Stelle im Teilergebnishaushalt umgesetzt. Die Verwaltung wird den Erhöhungsbetrag entsprechend des Ratsbeschlusses in der Aufbereitung des Haushaltes zur Vorlage bei der Aufsichtsbehörde in Abstimmung mit den Fachbereichen teilergebnisneutral auf die einzelnen Zuwendungsempfänger*innen aufteilen.
Nachtrag: Der Sozialausschuss und der Jugendhilfeausschuss haben beschlossen, „Auf die in einer Pressemitteilung der Landeshauptstadt vom 4. Oktober 2024 angekündigte Erhöhung der Zuwendungen zu den Personalkosten für sportliche, kulturelle und soziale Einrichtungen um weitere 1,5 Prozent zu verzichten.“ Die von der Verwaltung vorgesehene Erhöhung wird durch den politischen Beschluss rückgängig gemacht. Die Verwaltung wird im weiteren Verfahren nur die 1 %ige Erhöhung, die bisher im TH 20 veranschlagt wurde, auf die einzelnen Zuwendungen in den Teilhaushalten aufteilen.
Aufwandsminderungen für 2025 und 2026
- Im TEH 41 2025 einmalige Verschiebung von Mitteln des Sprengel Museums Hannover in Höhe von 0,5 Mio. € aus dem Ergebnishaushalt in den Finanzhaushalt zur anteiligen Finanzierung der Lichtinstallation James Turrell,
- Im TEH 51 ab 2025 1,2 Mio. € neutrale Verschiebung der Zuwendungsmittel aus dem Ergebnishaushalt in den Finanzhaushalt, um dem Sanierungsstau bei den Kitas der kirchlichen Träger entgegenzuwirken und
- im TEH 67 210 T€ ab 2025 zur Umsetzung einer Einsparvorgabe aus HSK X
..
Ertragserhöhung für 2025 und 2026
- im TEH 41 für 2025 einmalig Mehrerträge von 1 Mio.€ bei den Eintrittsgeldern im Sprengel Museum, die aufgrund der Mehraufwendungen für die Blockbuster-Ausstellung „Niki – Kusama – Murakami“
erwartet werden
.
Die
Spalte III dieser Anlage dokumentiert die Änderungen durch die Fachausschüsse bis einschließlich 18.11.2024. Die Umsetzung der Anträge erfolgt grundsätzlich nach ihrer Zielsetzung. Das kann in Einzelfällen zu abweichenden Aufwandsarten oder Produkten, gelegentlich sogar zu anderen Teilhaushalten oder veränderten Zuordnungen zum Ergebnis- oder Finanzhaushalt, als im politischen Antrag dargestellt, führen.
Die
Spalte III dieser Anlage dokumentiert die Änderungen durch die Fachausschüsse bis einschließlich 18.11.2024. Die Umsetzung der Anträge erfolgt grundsätzlich nach ihrer Zielsetzung. Das kann in Einzelfällen zu abweichenden Aufwandsarten oder Produkten, gelegentlich sogar zu anderen Teilhaushalten oder veränderten Zuordnungen zum Ergebnis- oder Finanzhaushalt, als im politischen Antrag dargestellt, führen.
Ergebnis insgesamt:
Die verwaltungsseitigen Änderungen für das
Haushaltsjahr 2025 in den Spalten II und IV enden insgesamt mit einer geringen Erhöhung der Aufwendungen um rd.
0,1 Mio. € bei einer gleichzeitigen Erhöhung der Erträge um rd.
1 Mio. €.
Dies führt zu einer positiven Veränderung in Höhe von
0,9 Mio. €.
In der
Spalte III sind die Beschlüsse der Fachausschüsse mit Änderungswirkung bis einschließlich 18.11.2024 enthalten. Diese Beschlüsse führen
2025 zu einer negativen Veränderung des Ergebnishaushalts in Höhe von
4,4 Mio. €.
Durch die Spalten II und III ergibt sich ein zusätzlicher
Fehlbetrag 2025 von 3,5 Mio. €.
Die verwaltungsseitigen Änderungen für das
Haushaltsjahr 2026 sind nahezu ausgeglichen und führen zu einer geringfügigen negativen Veränderung in Höhe von rd.
0,3 Mio. €.
In der
Spalte III sind die Beschlüsse der Fachausschüsse mit Änderungswirkung bis einschließlich 18.11.2024 enthalten. Diese Beschlüsse führen zu einer negativen Veränderung des Ergebnishaushalts in Höhe von
5,3 Mio. €.
Durch die Spalten II und III ergibt sich ein zusätzlicher
Fehlbetrag 2026 von 5,6 Mio. €.
Anlage 4 - Finanzhaushalt 2025/2026 - Finanzplanungszeitraum 2027– 2029
Verwaltungsseitig wurden nur wenige Ansatzveränderungen vorgenommen:
- im TFH 19 Erhöhung der Einzahlungen vom Land für 2025 in Höhe von 2 Mio. € und 2026 in Höhe von 1,5 Mio. € aus dem Förderprogramm Ganztagsausbau für die GS Nackenberger Straße,
- im TFH 41 Sprengel Museum Hannover Erhöhung der Auszahlungen für die Lichtinstallation TOTUS INTUS von James Turrell (2025 1 Mio. €, 2026 2 Mio. €) bei gleichzeitiger Erhöhung der investiven Einzahlungen aus Zuwendungen (2025 0,5 Mio.€, 2026 2 Mio. €). Die Differenz wird 2025 durch eine Verschiebung von 0,5 Mio. € aus dem Ergebnishaushalt in den Finanzhaushalt finanziert sowie
- im TFH 51 Erhöhung der Zuwendungen zur Sanierung von Kitas in kirchlicher Trägerschaft 2025 um 1,5 Mio. € und 2026 um 1,2 Mio.€ im Wesentlichen durch Umschichtung aus dem Ergebnishaushalt.
Anlage 5 - Verpflichtungsermächtigungen
In der Anlage 5 werden alle Veränderungen der Verpflichtungsermächtigungen dargestellt – sowohl die Veränderungen durch die Verwaltung wie auch die Veränderungen durch die Fachausschüsse.
Anlage 7 – Änderung der Allgemeinen Anweisungen des Rates
Die Allgemeinen Anweisungen des Rates sind angepasst worden. Die Änderungen sind in der Anlage in roter Schrift ausgewiesen.
Anlage 8 - Änderung der Verwaltungsrichtlinien für das Ausführen des Haushaltsplanes
Die Verwaltungsrichtlinien für das Ausführen des Haushaltsplanes sind angepasst worden. Die Änderungen sind in der Anlage in roter Schrift ausgewiesen.
Anlage 9 – Änderung des Budgetierungskonzeptes
Die Regelungen des Budgetierungskonzeptes sind angepasst worden. Die Änderungen sind in der Anlage in roter Schrift ausgewiesen.
Anlage 6 Wirtschaftsplan ZVK
Der Wirtschaftsplan der Zusatzversorgungskasse Hannover 2025/2026 wurde am 18.09.2024 vom Verwaltungsrat der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover beschlossen.
Konzernfinanzierung
Die Landeshauptstadt Hannover beabsichtigt erstmalig für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 eine Konzernfinanzierung mit der enercity AG durchzuführen.
Die enercity AG plant hierbei die Aufnahme eines Darlehens bzw. mehrerer Darlehen zur Investitionsfinanzierung bei der Landeshauptstadt Hannover mit einem Volumen in Höhe von bis zu 700 Mio. €, hiervon bis zu 350 Mio. € ab dem Jahr 2025 und bis zu 350 Mio. € ab dem Jahr 2026. Die bereitgestellten Mittel dienen der direkten Finanzierung von anstehenden Investitionen in die Energiewende. Hierzu zählen Investitionen in klimafreundliche Erzeugungsanlagen, in den Ausbau der Stromnetze sowie in Netz- und Erzeugungsanlagen für die Nah- und Fernwärme.
Mit Drucksache Nr. 19/5303 soll dem Nds. Landtag die Fortentwicklung des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG-Entwurf) sowie der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung (KomHKVO-Entwurf) zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Im Sinne einer Weiterentwicklung des kommunalen Konzerngedankens bzw. der kommunalen Konzernfinanzierung soll u. a. eine Neuregelung in § 121a NKomVG-Entwurf zum Konzernkredit für Investitionsmaßnahmen erfolgen.
Hierdurch soll die zentrale Kreditaufnahme und Bewirtschaftung über den Kernhaushalt und die Weitergabe der Investitionskredite an die kommunalen Konzerntöchter und Enkelgesellschaften ermöglicht werden. Eine Einbeziehung von Liquiditätskrediten über Zwischenfinanzierungen bei Investitionsvorhaben hinaus ist in der eigentlichen Konzernkreditregelung in § 121a NKomVG-Entwurf, auch mit Blick auf die dortige geplante kommunalaufsichtliche Genehmigungsfreiheit, nicht vorgesehen.
Beim Konzernkredit nimmt die Kommune keinen Kredit für eigene Investitionen auf, sondern übernimmt letztlich Haftung und Risiko für einen Dritten. Die Kommune wird zwar direkte Schuldnerin, der Kredit ist aber für die Kommune bilanz- und mindestens haushaltsneutral. Der bilanziellen Verbindlichkeit gegenüber der Bank steht eine Forderung gegen das Kommunalunternehmen in gleicher Höhe gegenüber. Der Schuldendienst, den die Kommune an die Bank entrichten muss, fließt mindestens in gleicher Höhe der Kommune vom Unternehmen zu
. (Die Anwendung der Konzernfinanzierung erfordert die Weiterleitung der Kredite zu marktgerechten Konditionen, woraus zusätzliche Erträge generiert werden können
.) Erst bei einem Zahlungsausfall des Dritten würde der Kredit für den Kernhaushalt belastend relevant (vgl. Gesetzesbegründung).
Die privatrechtlich organisierten kommunalen Gesellschaften nehmen zur Finanzierung eigener Investitionsmaßnahmen am Finanz- und Kapitalmarkt i. d. R. Kredite zu Konditionen auf, die über den Kommunalkonditionen liegen, die zur Finanzierung kommunaler Investitionen mit Banken und Sparkassen vereinbart werden. Ferner werden diese Kredite häufig nur mit Laufzeiten von maximal zehn Jahren vergeben, während im kommunalen Bereich Laufzeiten mit Zinsbindungen von 30 und mehr Jahren möglich sind (ebd.).
Nach der Entwurfsfassung des NKomVG ist die Aufnahme und Bewirtschaftung von Konzernkrediten der Kommunalaufsichtsbehörde vorab schriftlich anzuzeigen und die Kredite dürfen nur aufgrund von Beschlüssen der Vertretung gewährt werden.