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Bebauungsplan Nr. 1835 - Steinbruchsfeld-Ost -
Anordnung der Umlegung
Antrag,
gemäß § 46 Absatz 1 i. V. m. § 45 Baugesetzbuch (BauGB) die Umlegung für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1835 - Steinbruchsfeld-Ost - anzuordnen.
Berücksichtigung von Gender-Aspekten
Die Anordnung der Umlegung zur Verwirklichung des Ziels, die Wohnraumversorgung in Hannover zu verbessern, wirkt sich auf alle Bevölkerungsgruppen gleichermaßen aus. Benachteiligungen von Altersgruppen, geschlechtsspezifische Benachteiligungen oder anderweitige gruppenbezogene Benachteiligungen sind nicht zu erkennen.
Kostentabelle
Die mit der Umlegung verbundenen Kosten sind bei der späteren Einleitung des Umlegungsverfahrens zu ermitteln.
Begründung des Antrages
Das Wohnkonzept 2025 der Landeshauptstadt Hannover sieht für die zwischen Kampstraße und Steinbruchstraße gelegenen Flächen im Zeitraum 2017 bis 2025 eine Entwicklung zur Wohnnutzung vor. Hierzu wurde bereits das Bebauungsplanverfahren Nr. 1835 - Steinbruchsfeld-Ost - eingeleitet.
Der gegenwärtige Zuschnitt der Flächen, die z. Z. als Acker- und Weideland genutzt werden und die im Eigentum sowohl der Landeshauptstadt Hannover als auch verschiedener privater Beteiligter stehen, lässt eine beabsichtigte Wohnnutzung nach Lage, Form und Größe nicht zu.
Die Umlegung ist daher erforderlich, um die Grundstücke eigentumsrechtlich neu zu ordnen, so dass eine bauliche Nutzung entsprechend der künftigen Ausweisungen des Bebauungsplans Nr. 1835 - Steinbruchsfeld-Ost - verwirklicht werden kann.
Die Anordnung der Umlegung ist Voraussetzung für die Einleitung des Umlegungsverfahrens durch die Umlegungsstelle.
61.16
Hannover / Apr 20, 2017