Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Aufhebungsverfahren Durchführungsplan Nr. 90,
Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, Aufstellungsbeschluss
Bebauungsplan Nr. 1868 - östlich Engelbosteler Damm
Aufstellungsbeschluss
Antrag,
- den allgemeinen Zielen und Zwecken - Aufhebung des Durchführungsplanes Nr. 90 entsprechend der Anlagen 2 und 3 zuzustimmen,
- die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung in der Bauverwaltung auf die Dauer eines Monats zu beschließen,
- den Aufstellungsbeschluss für das Aufhebungsverfahren des Durchführungsplanes Nr. 90 gemäß Anlage 4 zu beschließen und
- die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1868 entsprechend Anlage 6 zu beschließen.
Berücksichtigung von Gender-Aspekten
Die Gender-Aspekte wurden geprüft. Geschlechtsspezifische Besonderheiten sind mit den Beschlüssen nicht verbunden.
Kostentabelle
Durch die Aufhebung des Durchführungsplanes Nr. 90 entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
Die mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1868 verbundenen Kosten werden im weiteren Verfahren geklärt und dargelegt.
Begründung des Antrages
Der Geltungsbereich des Aufhebungsverfahrens erstreckt sich auf den kompletten Geltungsbereich des Durchführungsplanes Nr. 90.
Der Durchführungsplan Nr. 90 leidet an einem irreparablen Fehler. Er wurde auf Grundlage der Bauordnung für die Hauptstadt Hannover vom 10.06.1953 erstellt. Sowohl die Auslegung des Durchführungsplanes als auch die Bauordnung für die Hauptstadt Hannover wurden am 10.06.1953 vom Rat der Landeshauptstadt Hannover beschlossen. Da das Inkrafttreten der Bauordnung erst mit der Bekanntmachung am 14.06.1953 erfolgte, hat der Rat damit einen Plan mit planungsrechtlichen Inhalten beschlossen, für die es zu diesem Zeitpunkt -vor Bekanntmachung der Bauordnung- noch keine Rechtsgrundlage gab.
Damit leidet der Plan an einem erheblichen Rechtsmangel.
Auch die 1., 2. und 3. Änderung des Durchführungsplanes 90 sind von der Aufhebung betroffen. Sie weisen zwar nicht den Rechtsmangel des Durchführungsplanes 90 auf, stellen aber keine eigenständigen vom Durchführungsplan Nr. 90 unabhängigen Planungen dar.
Das Aufhebungsverfahren dient der möglichst zügigen Schaffung von Rechtssicherheit.
Nach der Aufhebung ist die Zulässigkeit von Vorhaben vorerst nach § 34 BauGB zu beurteilen.
Parallel zum Aufhebungsverfahren soll hiermit das Bebauungsplanverfahren Nr. 1868 – östlich Engelbosteler Damm eingeleitet werden. Ziel des Bebauungsplanverfahrens ist es, die nach Aufhebung des Durchführungsplanes Nr. 90 entstehenden Regelungslücken zu schließen und die geordnete städtebauliche Fortentwicklung des Plangebietes sicherzustellen.
61.11
Hannover / 20.03.2019