Drucksache Nr. 0899/2023:
Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren Nr. 1919
- Vahrenwalder Straße / Dragonerstraße
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, Modifizierung des Aufstellungsbeschlusses

Informationen:

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtbezirksrat Vahrenwald-List
zur Entscheidung zu den Antragspunkten 1. und 2.
und zur Anhörung zum Antragspunkt 3.
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Grünflächen
In den Verwaltungsausschuss
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
0899/2023
4
 

Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren Nr. 1919
- Vahrenwalder Straße / Dragonerstraße
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, Modifizierung des Aufstellungsbeschlusses

Antrag,

  1. den allgemeinen Zielen und Zwecken des Bebauungsplanes Nr. 1919 - Vahrenwalder Straße / Dragonerstraße - Ausschluss von gewinn- und erotikorientierten Vergnügungsstätten - entsprechend der Anlagen 2 und 3 zuzustimmen,
  2. die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung in der Bauverwaltung auf die Dauer eines Monats zu beschließen und
  3. den Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanverfahrens Nr. 1919 - Vahrenwalder Straße / Dragonerstraße (Drucksache Nr. 3147/2022) dahingehend zu modifizieren, dass der Bebauungsplan nunmehr im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt wird.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Gender-Aspekte wurden geprüft. Geschlechtsspezifische Besonderheiten sind mit dem Bebauungsplan nicht verbunden.

Ergebnis der Klimawirkungsprüfung

Das Bebauungsplanverfahren dient einzig dem Ausschluss bestimmter Arten von Vergnügungsstätten. Hieraus ergeben sich weder negative noch positive Auswirkungen auf das Klima.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanverfahrens liegt im Stadtteil Vahrenwald und umfasst Flächen an der Vahrenwalder Straße zwischen der Heyden-Linden-Straße und der Dragonerstraße.
Ein Bebauungsplan existiert für das Plangebiet nicht. Die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich daher nach § 34 BauGB.
Das Plangebiet ist überwiegend durch Wohnnutzungen geprägt. Entlang der Vahrenwalder Straße und der Dragonerstraße befinden sich Läden und kleine Dienstleistungsbetriebe in den Erdgeschossen.

Für das Erdgeschoss des Grundstückes Vahrenwalder Straße Nr. 106 liegt aktuell eine Bauvoranfrage für eine Spielhallennutzung vor. Spielhallen stehen im klaren Nutzungskonflikt mit den vorhandenen Wohnnutzungen und führen zu Mietpreisverzerrungen, Imageverlust und negativen Auswirkungen für das Ortsbild.


So sieht das Vergnügungstättenkonzept der Landeshauptstadt Hannover einen Ausschluss von Spielhallen in diesem Bereich vor.

Mit diesem Bebauungsplan soll dieses Ziel planungsrechtlich umgesetzt werden.


Der bereits gefasste Aufstellungsbeschluss (Drucksache Nr. 3147/2022) diente als Grundlage für die Zurückstellung des Baugesuchs nach § 15 BauGB für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten.

Das Bebauungsplanverfahren Nr. 1919 soll gemäß § 9 Abs. 2a bzw. 2b BauGB im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden.

Laut § 13 Abs. 1 BauGB darf das vereinfachte Verfahren unter folgenden Voraussetzungen durchgeführt werden:
  • Durch den Bebauungsplan wird keine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder begründet.
  • Die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind nicht beeinträchtigt.
  • Auch bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

Nach § 13 Abs. 3 BauGB wird von der Umweltprüfung, vom Umweltbericht und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB
abgesehen.
61.11 
Hannover / 21.04.2023