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Die Gender-Aspekte wurden geprüft. Geschlechtsspezifische Besonderheiten sind mit dem Bebauungsplan nicht verbunden.
Das Bebauungsplanverfahren dient einzig dem Ausschluss bestimmter Arten von Vergnügungsstätten. Hieraus ergeben sich weder negative noch positive Auswirkungen auf das Klima.
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanverfahrens liegt im Stadtteil Vahrenwald und umfasst Flächen an der Vahrenwalder Straße zwischen der Heyden-Linden-Straße und der Dragonerstraße.
Ein Bebauungsplan existiert für das Plangebiet nicht. Die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich daher nach § 34 BauGB.
Das Plangebiet ist überwiegend durch Wohnnutzungen geprägt. Entlang der Vahrenwalder Straße und der Dragonerstraße befinden sich Läden und kleine Dienstleistungsbetriebe in den Erdgeschossen.
Für das Erdgeschoss des Grundstückes Vahrenwalder Straße Nr. 106 liegt aktuell eine Bauvoranfrage für eine Spielhallennutzung vor. Spielhallen stehen im klaren Nutzungskonflikt mit den vorhandenen Wohnnutzungen und führen zu Mietpreisverzerrungen, Imageverlust und negativen Auswirkungen für das Ortsbild.
So sieht das Vergnügungstättenkonzept der Landeshauptstadt Hannover einen Ausschluss von Spielhallen in diesem Bereich vor.
Mit diesem Bebauungsplan soll dieses Ziel planungsrechtlich umgesetzt werden.
Der bereits gefasste Aufstellungsbeschluss (Drucksache Nr. 3147/2022) diente als Grundlage für die Zurückstellung des Baugesuchs nach § 15 BauGB für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten.
Das Bebauungsplanverfahren Nr. 1919 soll gemäß § 9 Abs. 2a bzw. 2b BauGB im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden.
Laut § 13 Abs. 1 BauGB darf das vereinfachte Verfahren unter folgenden Voraussetzungen durchgeführt werden:
- Durch den Bebauungsplan wird keine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder begründet.
- Die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind nicht beeinträchtigt.
- Auch bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Nach § 13 Abs. 3 BauGB wird von der Umweltprüfung, vom Umweltbericht und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB
abgesehen.