Drucksache Nr. 0896/2023:
Veränderungssperre Nr. 120 für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans
Nr. 545, 4. Änderung - Schulenburger Landstraße West

Inhalt der Drucksache:

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0896/2023
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Veränderungssperre Nr. 120 für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans
Nr. 545, 4. Änderung - Schulenburger Landstraße West

Antrag,

für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans Nr. 545, 4. Änderung nach den §§ 14 und 16 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) die Veränderungssperre Nr. 120 - Anlagen 2 und 3 - als Satzung zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Satzung über eine Veränderungssperre ist ein formales Plansicherungsinstrument, das die gegenwärtige städtebauliche Situation in dem Gebiet vor dem Inkrafttreten des künftigen Bebauungsplans vor unerwünschten Veränderungen schützt. Eine Auseinandersetzung mit Gender-Aspekten erfolgt daher erst mit einer inhaltlichen Befassung im Rahmen der weiteren Beschlüsse zu dem Bebauungsplanänderungsverfahren.

Ergebnis der Klimawirkungsprüfung

Die Satzung über eine Veränderungssperre ist ein formales Plansicherungsinstrument, das die gegenwärtige städtebauliche Situation in dem Gebiet vor dem Inkrafttreten des künftigen Bebauungsplans vor unerwünschten Veränderungen schützt. Das Bebauungsplanverfahren dient einzig dem Ausschluss bestimmter Arten von Vergnügungsstätten. Hieraus ergeben sich weder negative noch positive Auswirkungen auf das Klima.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Hainholz. Das Gebiet liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 545 sowie seiner 1., 2. und 3. Änderungen. Große Teile sind als Gewerbegebiet nach der Baunutzungsverordnung von 1968 festgesetzt. Hier sind nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten planungsrechtlich zulässig. Das Vergnügungsstättenkonzept der Landeshauptstadt Hannover hat im Plangebiet entlang der Schulenburger Landstraße und in großen Teilen des Gewerbegebietes Vergnügungsstätten aufgrund der von ihnen ausgehenden potentiellen Störwirkungen als planerisch nicht erwünscht ausgewiesen. Ziel des Bebauungsplanes ist es daher, Vergnügungsstätten zu regulieren und in weiten Teilen des Plangebietes gänzlich auszuschließen. Aktuell gibt es Bestrebungen, ein Wettbüro am Standort Schulenburger Landstraße 115 zu eröffnen. Eine entsprechende Bauvoranfrage ist bei der Landeshauptstadt Hannover eingegangen. Wettbüros wären als Vergnügungsstätten nach dem derzeit gültigen Planungsrecht auf diesem Grundstück regelzulässig.

Mit dem durch den Verwaltungsausschuss am 09.06.2022 gefassten Aufstellungsbeschluss, der am 15.06.2022 bekannt gemacht wurde, ist das o.g. Vorhaben auf der Grundlage des § 15 BauGB im Juni 2022 für die Dauer von 12 Monaten zurückgestellt worden. Das laufende Bebauungsplanverfahren wird voraussichtlich über diesen Zurückstellungszeitraum hinaus andauern. Zur weiteren Sicherung der Planung ist es daher erforderlich, die Veränderungssperre zur Ablehnung des der Planung entgegenstehenden Baugesuchs zu erlassen.
61.1B 
Hannover / 21.04.2023