Drucksache Nr. 0883/2013:
Bebauungsplan Nr. 1762 - Am Brabrinke -
Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB
- Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
- Aufstellungsbeschluss

Informationen:

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtbezirksrat Döhren-Wülfel
(zur Entscheidung zu den Antragspunkten 1 und 2,
im Übrigen zur Anhörung)
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Verwaltungsausschuss
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
0883/2013
4
 
BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Bebauungsplan Nr. 1762 - Am Brabrinke -
Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB
- Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
- Aufstellungsbeschluss

Antrag,

1. den allgemeinen Zielen und Zwecken des Bebauungsplanes Nr. 1762
- Umwandlung einer öffentlichen Verkehrsfläche in ein Industriegebiet,
- Anpassung öffentlicher Verkehrsflächen an der Hildesheimer Straße und an der
Garvensstraße
entsprechend der Anlagen 2 und 3 zuzustimmen,
2. die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung in der
Bauverwaltung auf die Dauer eines Monats zu beschließen,
3. die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1762 im beschleunigten Verfahren nach
§ 13 a BauGB zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Genderaspekte wurden geprüft. Es sind keine Belange berührt.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Die öffentliche Straße Am Brabrinke erschließt ein bestehendes Gewerbe- und Industriegebiet. Die Verkehrsfunktion ist mit der Anbindung von zwei Betrieben, einer Endstation für zwei Buslinien und kaum Durchgangsverkehr unbedeutend und soll aufgegeben werden. Die entwidmete Verkehrsfläche kann als Entwicklungspotential für die ansässige Maschinenfabrik TROESTER dienen.

Die zwei Bus-Endhaltestellen sollen aus der Garvensstraße in die Hildesheimer Straße an die Haltestelle „Am Brabrinke“ (Stadtbahnlinien 1 und 2) verlegt werden. Dazu muss die öffentliche Verkehrsfläche in die östlichen Anliegergrundstücke erweitert und angepasst werden.


Die zukünftige Erschließung des Gebietes erfolgt über die Hildesheimer Straße bzw. den verbleibenden Teil der Straße Am Brabrinke sowie durch die Garvensstraße. Das westliche Drittel der Straße Am Brabrinke bleibt als öffentliche Verkehrsfläche erhalten. Aufgrund der dort vorhandenen Straßenbreite besteht weiterhin eine Wendemöglichkeit. Die Garvensstraße wird zur Sackgasse und soll vor dem DB-Gebäude des ehemaligen Bf. Wülfel eine Wendeanlage erhalten.

Die Änderungen wirken sich auf Flora und Fauna im Plangebiet nicht aus. Eingriffe in Natur und Landschaft werden durch die Planung nicht vorbereitet, da das Gelände bereits heute durch die Straße komplett versiegelt ist.

Die gültigen Bebauungspläne Nr. 534 und Nr. 1726 setzten die umzuwandelnde Fläche als Straßenverkehrsfläche bzw. Gewerbe- und Industriegebiet fest. Der Bebauungsplan ist erforderlich, um die Einziehung der Straße sowie die Flächen für die neue Verkehrsführung realisieren zu können.



Es ist beabsichtigt, das beschleunigte Verfahren nach § 13 a BauGB anzuwenden. Der Bebauungsplan trägt zur Wiedernutzbarmachung von Flächen bei und dient damit einer Maßnahme der Innenentwicklung. Nach § 13 a Abs. 1 BauGB darf das beschleunigte Verfahren unter folgenden Voraussetzungen durchgeführt werden:

- Die nach § 19 Abs. 2 BauNVO festgesetzte Grundfläche muss weniger als 20.000 m² betragen. Im Plangebiet werden ca. 460 m² als überbaubare Fläche für ein Industriegebiet ausgewiesen. Damit werden die zulässigen Werte deutlich unterschritten.

- Durch den Bebauungsplan wird keine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet.

- Die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind nicht beeinträchtigt.

Gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB gelten die Vorschriften des § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 im beschleunigten Verfahren entsprechend. Nach § 13 Abs. 2 kann das Verfahren durch Straffung oder das Weglassen einzelner Verfahrensschritte verkürzt werden. Dies ist hier nicht beabsichtigt.

Nach § 13 Abs. 3 BauGB wird von der Umweltprüfung, vom Umweltbericht und von der Angabe in der Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen.

61.12 
Hannover / 18.04.2013