Informationen:
Nachrichtlich:
- Ratsversammlung
Antragsteller(in):
Fraktion DIE LINKE.
Fraktion DIE LINKE.
An die Ratsversammlung (zur Kenntnis) |
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Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung.
b) Aus der katholischen Kirche?
3) Gibt es eine Möglichkeit bei Kirchenaustritten künftig auf die Gebühr von 30 Euro verzichten?
b) Aus der katholischen Kirche?
Jahr | Römisch-katholisch | Evangelisch-lutherisch |
2017 | 685 | 2340 |
2018 | 830 | 2484 |
2019 | 1000 | 2734 |
2020 | 1455 | 3906 |
2021 | 2099 | 4507 |
2022 (bis 28.02.2022) | 176 | 687 |
Die Vorlaufzeit für einen entsprechenden Termin schwankt. Sie ist abhängig von den Entwicklungen in den Kirchenorganisationen und der jeweiligen Berichterstattung in den Medien. Die Verwaltung ist bemüht, auch auf spontan steigende Nachfrage zu reagieren, und stellt im Rahmen der Möglichkeiten jeweils (befristet) zusätzliche Kapazitäten zur Verfügung.
Derzeit (Stand: 24.03.2022) kann innerhalb von 8 Werktagen ein Termin gebucht werden, die Terminvorlaufzeit war nur für einen relativ kurzen Zeitraum länger, im Schnitt liegt sie wohl bei 6 Werktagen. Nachfragespitzen aufgrund sehr aktueller Berichterstattung über Missbrauchsskandale in der Kirche können auch zu längeren Terminvorlaufzeiten führen, die aber bisher stets wieder auf ca. 6 bis 8 Werktage zurückgeführt werden könnten.
Die Verwaltungsgebühr für den Kirchenaustritt ist landesgesetzlich im Nds. Verwaltungskostengesetz (NVwKostG) und der Allgemeinen Gebührenordnung geregelt.
Von der Erhebung kann abgesehen werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht (§ 2 Abs. 2 NVwKostG). Ein solches öffentliche Interesse ist nicht erkennbar, hier pauschale Entscheidungen zu treffen, liegt nicht in der Entscheidungsgewalt der Kommune.
Daneben kann im Einzelfall die Gebühr ermäßigt oder ganz erlassen werden, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenschuldners oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten ist (§ 11 Abs. 2 NVwKostG). Auf Antrag und mit entsprechenden Nachweisen ermäßigt die Verwaltung deswegen bei Leistungsbezug nach SGB II oder XII die Gebühr um 50%.