Drucksache Nr. 0878/2022 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zu Kirchenaustritten
in der Ratssitzung am 28.04.2022, TOP 3.8.

Inhalt der Drucksache:

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0878/2022 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zu Kirchenaustritten
in der Ratssitzung am 28.04.2022, TOP 3.8.

Kirchenaustritte können in Hannover über das Standesamt am Schützenplatz vollzogen werden. In den letzten Jahren ist bundesweit eine Abkehr vieler Menschen von den Kirchen zu beobachten.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung.


1) Wie viele Kirchenaustritte gab es in den vergangenen fünf Jahren in Hannover jeweils

a) Aus der evangelischen Kirche?

b) Aus der katholischen Kirche?


2) Wie lange muss man in Hannover durchschnittlich auf einen Termin zum Kirchenaustritt warten?

3) Gibt es eine Möglichkeit bei Kirchenaustritten künftig auf die Gebühr von 30 Euro verzichten?

Dirk Machentanz
Fraktionsvorsitzender

Text der Antwort

Frage 1: Wie viele Kirchenaustritte gab es in den vergangenen fünf Jahren in Hannover jeweils?

a) Aus der evangelischen Kirche?

b) Aus der katholischen Kirche?


Jahr
Römisch-katholisch
Evangelisch-lutherisch
2017
685
2340
2018
830
2484
2019
1000
2734
2020
1455
3906
2021
2099
4507
2022 (bis 28.02.2022)
176
687


Frage 2: Wie lange muss man in Hannover durchschnittlich auf einen Termin zum Kirchenaustritt warten?

Die Vorlaufzeit für einen entsprechenden Termin schwankt. Sie ist abhängig von den Entwicklungen in den Kirchenorganisationen und der jeweiligen Berichterstattung in den Medien. Die Verwaltung ist bemüht, auch auf spontan steigende Nachfrage zu reagieren, und stellt im Rahmen der Möglichkeiten jeweils (befristet) zusätzliche Kapazitäten zur Verfügung.

Derzeit (Stand: 24.03.2022) kann innerhalb von 8 Werktagen ein Termin gebucht werden, die Terminvorlaufzeit war nur für einen relativ kurzen Zeitraum länger, im Schnitt liegt sie wohl bei 6 Werktagen. Nachfragespitzen aufgrund sehr aktueller Berichterstattung über Missbrauchsskandale in der Kirche können auch zu längeren Terminvorlaufzeiten führen, die aber bisher stets wieder auf ca. 6 bis 8 Werktage zurückgeführt werden könnten.


Frage 3: Gibt es eine Möglichkeit bei Kirchenaustritten künftig auf die Gebühr von 30 Euro zu verzichten?

Die Verwaltungsgebühr für den Kirchenaustritt ist landesgesetzlich im Nds. Verwaltungskostengesetz (NVwKostG) und der Allgemeinen Gebührenordnung geregelt.

Von der Erhebung kann abgesehen werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht (§ 2 Abs. 2 NVwKostG). Ein solches öffentliche Interesse ist nicht erkennbar, hier pauschale Entscheidungen zu treffen, liegt nicht in der Entscheidungsgewalt der Kommune.

Daneben kann im Einzelfall die Gebühr ermäßigt oder ganz erlassen werden, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenschuldners oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten ist (§ 11 Abs. 2 NVwKostG). Auf Antrag und mit entsprechenden Nachweisen ermäßigt die Verwaltung deswegen bei Leistungsbezug nach SGB II oder XII die Gebühr um 50%.