Drucksache Nr. 0851/2014:
Bauleitplan der Wohnbauflächeninitiative
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1744 - Läuferweg Nord
Auslegungsbeschluss

Informationen:

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtbezirksrat Buchholz-Kleefeld
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
 
Nr.
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0851/2014
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Bauleitplan der Wohnbauflächeninitiative
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1744 - Läuferweg Nord
Auslegungsbeschluss

Antrag,

1. dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 1744 mit Begründung zuzustimmen,
2. die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Gender-Aspekte wurden eingehend geprüft. Die Schaffung von Wohnbebauung in einem Bereich mit hoher Lagegunst wirkt sich auf Frauen und Männer gleichermaßen aus.

Kostentabelle

Der Stadt entstehen keine Kosten. Durch den Verkauf des Flurstücks 56/4, Flur 9, Gemarkung Groß-Buchholz, (ehemaliger Pachtgarten) im Süden des Baugebietes hat die Stadt bereits Einnahmen erzielt.

Begründung des Antrages

Die Firma Gundlach GmbH & Co. KG als Eigentümerin plant, auf den östlich des Läuferwegs befindlichen Grundstücken Wohnbebauung zu errichten. Das 2010 begonnene Bauleitplanverfahren, welches zuvor Baurecht für eine Reihenhauszeile und drei Einfamilienhäuser schaffen sollte, soll nun für zwei Wohnbauzeilen mit jeweils fünf Wohnungen fortgeführt werden. Die Vorhabenträgerin hat mit Schreiben vom 04.03.2013 die Einleitung eines entsprechenden Verfahrens für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB beantragt. Der Verwaltungsausschuss hat am 12.09.2013 die Einleitung des Verfahrens beschlossen.

In der Sitzung des Stadtbezirksrates am 19.06.2013 wurde der Beschluss über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit mit zwei Änderungsanträgen (DS Nr. 15-1433/2013 und Nr. 15-1519/2013 N1) und einem Zusatzantrag (Nr. 15-1467/2013 Spielstraße), welcher in einem gesonderten Verfahren parallel bearbeitet wird, gefasst.
Mit dem Antrag Nr. 15-1519/2013 N1 beschloss der Stadtbezirksrat Buchholz-Kleefeld, die Zu- und Abfahrt der Baufahrzeuge so zu regeln, dass diese ausschließlich über die Podbielskistraße erfolgt.

Mit Antrag Nr. 15-1433/2013 beschloss der Stadtbezirksrat, das Plangebiet mit maximal fünf Einfamilienhäusern zu bebauen.

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, die in der Zeit vom 04.10.2013 bis 04.11.2013 statt fand, wurden sowohl die Planungsziele nach dem Beschluss des Stadtbezirksrates Buchholz-Kleefeld
- Wohnbebauung am Läuferweg / Mittellandkanal
Maximal fünf freistehende Einfamilienhäuser -,

als auch die Planungsziele nach dem Vorschlag der Verwaltung
- Wohnbebauung am Läuferweg / Mittellandkanal
Zwei Gebäudezeilen mit jeweils 5 Wohnungen -

vorgestellt. Während dieser Zeit sind zehn Stellungnahmen von Anwohnerinnen und Anwohnern aus der Umgebung eingegangen, eine davon mit 29 Unterschriften inkl. Adressatin.

Neben dem Antrag 15-1433/14 des Stadtbezirksrats gingen auch Stellungnahmen aus der Nachbarschaft zur baulichen Dichte mit folgendem Inhalt ein:
Der massive und blockartige Geschosswohnungsbau mit bis zu 9,5 m Höhe füge sich nicht in die Umgebung und die vorhandene Bebauung mit überwiegend Ein- und Zweifamilienhäusern und lediglich einem Mehrfamilienhaus ein. Die geplante Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ) würden die nach BauNVO zulässigen Werte übersteigen. Die Bebauung würde direkt an den Kanalrand rücken und dadurch von dem wesentlichen städtebaulichen landschaftlichen Gestaltungsmerkmal in unzulässiger Weise abweichen. Zehn neue Wohneinheiten würden abgelehnt, die vom Stadtbezirksrat beschlossene Errichtung von maximal fünf Einfamilienhäusern jedoch akzeptiert werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Das Plangebiet verfügt über eine günstige Lage im Stadtgebiet mit guten Naherholungsmöglichkeiten und nahe gelegenem Anschluss an den öffentlichen Personennahverkehr. Eine Bebauung mit lediglich fünf Einfamilienhäusern wird dieser Lage nicht gerecht.
Daher soll der Entwurf mit zwei Gebäudezeilen und jeweils fünf Wohnungen weiter verfolgt werden. Das Objekt soll ohne Förderung errichtet werden, hier entstehen Eigentumswohnungen mit Größen von 115 m² bis 135 m².
Mit der geplanten Baumaßnahme wird auf dem Baugrundstück eine GRZ von 0,34 (GRZ 1) erzielt. Unter Hinzurechnung aller befestigten Flächen (Tiefgarage mit Zufahrt, private Fußwege, Terrassen) erhöht sich die Versiegelung des Grundstücks auf eine GRZ von insgesamt 0,58 (GRZ 2). Dieses Maß der baulichen Nutzung ist gewollt und städtebaulich vertretbar, weil die nach § 17 BauNVO zulässigen Werte für Wohngebiete (GRZ 1 bis 0,4) und die nach § 19 Abs. 4 BauNVO zulässige Überschreitung bis zu einer Gesamt-GRZ von 0,6 (GRZ 2) z. B. durch Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten sowie durch bauliche Anlagen, durch die das Gelände lediglich unterbaut wird (wie eine Tiefgarage), nicht nur eingehalten, sondern sogar unterschritten werden.
Auch sind im Umkreis von 100 m mehrere Gebäude vorhanden, die ebenfalls 2 ½- geschossig sind oder höher errichtet wurden. Bei den Gebäuden am Groß-Buchholzer Kirchweg handelt es sich zudem um Altbauten, die über eine große Geschosshöhe verfügen und entsprechend höher sind.
Auch im Hinblick auf die überbauten Grundflächen sind bereits ähnlich große Gebäude in der Umgebung vorhanden. Das direkt benachbarte Gebäude verfügt über neun Wohneinheiten. Das geplante Vorhaben fügt sich somit in die Umgebung ein.
Mit einem Abstand von ca. 23 m zur Wasserlinie rückt das Gebäude ca. 2 m dichter heran als die bereits vorhandene Bebauung. Angesichts der Breite des Kanal begleitenden Grünstreifens wirkt sich dies jedoch nicht erheblich auf die landschaftliche Gestaltung aus.

Zu folgenden weiteren Themen wurde Stellung genommen:

Verkehrsaufkommen, Stellplätze
Durch zehn zusätzliche Wohneinheiten würde das bereits ohnehin stark überlastete Verkehrsaufkommen übermäßig ausgereizt. Der Läuferweg sei für das zusätzliche Maß an Anwohnerinnen und Anwohner zu schmal. Eine Tiefgarage mit nur zehn Stellplätzen für die geplante Bebauung würde keineswegs ausreichen, um den zusätzlich entstehenden Bedarf zu decken. Bei Neubauvorhaben sei mittlerweile mit etwa zwei Autos pro Wohneinheit zu rechnen. Beim vorliegenden Vorhaben würden diese zusätzlich den Läuferweg blockieren. Hinzu kämen diverse An- und Abfahrten von Paketlieferanten und anderen Dienstleistern, die die Parksituation zusätzlich erschweren würden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Das Plangebiet liegt sehr dicht an der Stadtbahnhaltestelle Noltemeyerbrücke. Bei solch einer guten Erschließung durch den ÖPNV sind die Anwohner weniger auf ein eigenes Fahrzeug angewiesen. Unabhängig davon werden die erforderlichen zehn Stellplätze für das Wohnungsbauvorhaben in der Tiefgarage nachgewiesen. Die Tiefgarage ist für insgesamt vierzehn Stellplätze vorgesehen.
In Stichstraßen wie dem Läuferweg kann es gelegentlich zu Behinderungen im Verkehrsablauf kommen. Verantwortlich dafür ist jedoch nicht der zusätzliche Ziel- und Quellverkehr, sondern gelegentliches Fehlverhalten von Verkehrsteilnehmern wie z. B. Falschparken oder das Abstellen von Fahrzeugen zum Be- und Entladen. Dies wird durch das Neubauvorhaben nicht signifikant zunehmen.

Baustellenzufahrt
Der Läuferweg sei vor wenigen Jahren auf Kosten der Anwohnerinnen und Anwohner saniert worden. Die Zu- und Abfahrt der schweren Baufahrzeuge würde den Läuferweg beschädigen. Die Zu- und Abfahrt zum Baugrundstück solle vollständig über die Podbielskistraße erfolgen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Um die Belastungen der Anwohner des Läuferweges während der Bauzeit zu reduzieren und einen zügigen Bauablauf zu gewährleisten, wird der Vorhabenträger über die öffentliche Grünfläche am Läuferweg zeitlich befristet eine Baustellenzufahrt von der Podbielskistraße in Richtung Plangebiet im Einbahnstraßensystem herrichten, da für LKW das spitzwinklige Einfahren in die Podbielskistraße nicht möglich ist. Hierzu werden Abschnitte des Flurstückes 49/16 und zum geringeren Teil auch das Flurstück 49/21 (beide Gemarkung Groß-Buchholz, Flur 14) in Anspruch genommen. Diese Flächen werden entsprechend der Vereinbarung mit der Stadt Hannover nach Abschluss der Bauarbeiten wieder in den ursprünglichen Zustand zurück versetzt werden.


Flora und Fauna
Die Planung bedeute einen zu großen Eingriff in die bestehende Flora und Fauna. Die Kastanie des Läuferwegs 9 würde durch die Baumaßnahmen beschädigt und somit nicht erhalten werden können. Durch die geplante Bebauung könne nach Einschätzung der Anwohnerinnen und Anwohner nur ein Baum erhalten werden, die Baumschutzsatzung der Landeshauptstadt Hannover würde umgangen. Eine weitere gründliche Umweltverträg- lichkeitsprüfung werde erwartet.

Stellungnahme der Verwaltung:
Im Februar 2014 wurde ein Gutachten durch das beauftragte Büro PlanungsGruppe Landespflege erstellt, um die Auswirkungen des Vorhabens auf die vorhandene Flora und Fauna genau darzustellen. Hierbei wurde festgestellt, dass sich durch die Planung keine artenschutzrechtlichen Konflikte ergeben. Auch wird die Baumschutzsatzung nicht umgangen; für vierzehn satzungsrelevante Bäume sind Ersatzpflanzungen von achtzehn Bäumen im Plangebiet und zehn weiteren Bäumen auf einer Ausgleichsfläche der Gundlach GmbH & Co. KG am Listholze im Stadtteil List geplant.
Die Kastanie des Läuferwegs 9 wird von der Verwaltung als nicht gefährdet eingeschätzt.

Niederschlagswasser, Grundwasserspiegel
Das Ausmaß der geplanten Versiegelung sei zu groß. Das Niederschlagswasser könne nicht angemessen ablaufen und vor Ort versickern. Hinzu käme, dass durch die Planung der Grundwasserspiegel stark absinken könnte.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Rat der Landeshauptstadt Hannover hat 2007 beschlossen, dass bei Neubau- und Sanierungsmaßnahmen Niederschlagswasser von Dachflächen und befestigten Grundstücksflächen versickert werden soll, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist (DS-Nr. 1440/2007). Nach Aussage des Bereiches Umweltschutz ist das Plangebiet für die Versickerung von Regenwasser durchaus geeignet. Auch werden durch die Nähe zum Mittellandkanal seitens der Verwaltung keine größeren Grundwasserschwankungen erwartet, die Anlass zu Bedenken geben könnten.

Die Stellungnahme des Bereiches Forsten, Landschaftsräume und Naturschutz, der auch die Belange des Naturschutzes wahrnimmt, sowie die weiteren umweltbezogenen Stellungnahmen sind in Anlage 3 beigefügt.

Die beantragten Beschlüsse sind erforderlich, um das Bebauungsplanverfahren weiterführen zu können.

61.13 
Hannover / 28.04.2014