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BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandtJahresabschluss 2015 für den Eigenbetrieb Stadtentwässerung Hannover
Antrag,
1. den Jahresabschluss 2015 mit den Teilen:
A1 Bilanz 2015
A2 Gewinn- und Verlustrechnung 2015
A3 Anhang 2015
A4 Anlagenspiegel 2015
A5 Lagebericht 2015
zu beschließen.
2. dem Vorschlag der Betriebsleitung zuzustimmen, den nachstehend in seiner Entwicklung dargestellten Bilanzgewinn in Höhe von 29.760.443,41 € wie folgt zu verwenden:
Gewinnvortrag im JA 2014 aus Vorjahren | 19.878.361,36 € |
Jahresüberschuss 2014 | 10.962.986,28 € |
Zuführung in die Rücklagen aus dem JA 2014 | - 4.800.000,00 € |
Abführung an den Haushalt aus dem JA 2014 | - 4.807.432,05 € |
ergibt Gewinnvortrag aus den Vorjahren | 21.233.915,59 € |
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Jahresüberschuss 2015 | 8.526.527,82 € |
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Bilanzgewinn 2015 | 29.760.443,41 € |
a)
5.613.001,55 € Abführung an den allgemeinen Haushalt der Landeshauptstadt
Hannover für Eigenkapitalverzinsung.
b)
2.913.526,27 € Zuführung in die allgemeinen Rücklagen
c)
21.233.915,59 € Vortrag auf neue Rechnung
3. die Entlastung der Betriebsleitung zu beschließen.
Berücksichtigung von Gender-Aspekten
Aussagen zur Geschlechterdifferenzierung gemäß Beschluss des Rates vom 03. Juli 2003 (s. DS 1278/2003) sind im Falle dieser Drucksache nicht relevant und werden daher auch nicht näher ausgeführt.
Kostentabelle
Außer der unter 2 a) genannten Abführung an den allgemeinen Haushalt der Landes- hauptstadt Hannover für die Eigenkapitalverzinsung entstehen keine finanziellen Auswir- kungen.
Begründung des Antrages
Die mit der Prüfung des Jahresabschlusses 2015 beauftragte Wirtschaftsprüfungs- gesellschaft Rödl & Partner erteilte am 17.03.2016 gemäß Prüfungsbericht ein uneinge- schränktes Testat.
Die Rechnungslegung der Stadtentwässerung erfolgt nach den Vorschriften des Nieder- sächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG), der Niedersächsischen Eigenbe- triebsverordnung (Nds. EigBetrVO) und den darin enthaltenen Bestimmungen und Verweise auf das Handelsgesetzbuch (HGB).
Das Rechnungsprüfungsamt hat am 07.04.2016 nach § 32 Absatz 3 der Nds. Eigen- betriebsverordnung den Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über die Prüfung des Jahresabschlusses 2015 ohne ergänzende Feststellungen an den Oberbürgermeister weitergeleitet.
Nach § 33 der Nds. Eigenbetriebsverordnung beschließt der Rat den Jahresabschluss, den Lagebericht, die Entlastung der Betriebsleitung sowie die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Behandlung des Jahresverlustes.
68.0
Hannover / 14.04.2016