Informationen:
Nachrichtlich:
- Ratsversammlung
Antragsteller(in):
AfD-Fraktion
AfD-Fraktion
![]() | ![]() | |||||||||
An die Ratsversammlung (zur Kenntnis) |
|
|
Ende der 80er, Anfang der 90er Jahre wurden alle öffentlichen Gebäude der LHH auf mögliche asbesthaltige Baumaterialen hin untersucht. Im Anschluss an diese Untersuchung wurden die Materialien, die als Weichasbest eingestuft wurden (die Asbestfasern bei diesen Materialien sind nicht fest mit dem Baustoff verbunden) fachgerecht ausgebaut und entsorgt.
In den für die Nutzer*innen des Gebäudes nicht zugänglichen Bereichen sind noch vereinzelt Hartasbestprodukte anzutreffen (z.B. Dachattika, Abwasserrohr im Keller). Von diesen Hart-asbestprodukten geht keinerlei Gefährdung aus, solange die Produkte nicht massiv bearbeitet werden (sägen, bohren, schleifen). Daher besteht für diese Produkte gemäß Asbestrichtlinie auch keine Sanierungspflicht. Selbstverständlich baut der Fachbereich Gebäudemanagement solche Produkte im Zuge von Sanierungsmaßnahmen auch ohne rechtliche Verpflichtung sukzessive aus.
Es ist kein Schulgebäude bekannt, bei denen für die Nutzer*innen eine Gefahr von Asbest ausgeht.
Frage 2: Findet in den betroffenen Klassenräumen regulärer Unterricht statt undwelche Vorsichtsmaßnahmen werden getroffen, um Schüler und Lehrer zuschützen?
Siehe Antwort zu Frage 1
Frage 3: Wie geht die Verwaltung mit asbestbelasteten Schulgebäuden um? (re-gelmäßige Raumluft-Messungen, Austausch der betroffenen Gebäudeteilegeplant etc.)
Wie oben beschrieben, sind keine Schulgebäude bekannt, bei denen für die Nutzer*innen eine Gefahr von Asbest ausgeht. Es gibt jedoch noch vereinzelt Hartasbestprodukte in oder an den Gebäuden, die im Zuge von kleinen Instandsetzungsmaßnahmen oder auch bei großen Sanierungen ausgebaut werden müssen.
Bei Arbeiten an asbesthaltigen Bauprodukten sind die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 519 einzuhalten. Durch Einhaltung dieser Vorschriften ist sichergestellt, dass keine Fasern aus dem Arbeitsbereich entweichen können. Dies geschieht z.B. durch eine Kapselung des Arbeitsbereiches mit Schleuse für Personal und Material. Der Arbeitsbereich wird zusätzlich im Unterdruck gehalten, um selbst bei einem Leck in der Kapselung keine Faser entkommen zu lassen. Für einige Arbeiten gibt es auch speziell zugelassene Arbeitsverfahren. Die Einhaltung all dieser Vorschriften wird durch die Bauleitung, das Gewerbeaufsichtsamt, den Gemeindeunfallversicherungsverband (GUV) und einen zu bestellenden Schadstoffgutachter überwacht.