Drucksache Nr. 0843/2023 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage der AfD-Fraktion: Asbestbelastung in Schulen
in der Ratssitzung am 01.06.2023, TOP 3.2.

Inhalt der Drucksache:

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0843/2023 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage der AfD-Fraktion: Asbestbelastung in Schulen
in der Ratssitzung am 01.06.2023, TOP 3.2.

Asbest wurde jahrzehntelang als hilfreicher Baustoff verwendet und befindet sich z.B. als Dämmmaterial auch heute noch in vielen Gebäuden, die zwischen 1930 und 1993 gebaut wurden. Heute weiß man, dass Asbest hochgradig gesundheitsschädlich ist und Krebs erzeugen kann. Die Verwendung und Verarbeitung von Asbest ist deshalb seit 1993 in Deutschland verboten.

  1. Gibt es in Hannover Schulgebäude die mit Asbest belastet sind? Wenn ja, welche Schulen sind betroffen?

  1. Findet in den betroffenen Klassenräumen regulärer Unterricht statt und welche Vorsichtsmaßnahmen werden getroffen, um Schüler und Lehrer zu schützen?

  1. Wie geht die Verwaltung mit asbestbelasteten Schulgebäuden um? (regelmäßige Raumluft-Messungen, Austausch der betroffenen Gebäudeteile geplant etc.)

Text der Antwort


Frage 1: Gibt es in Hannover Schulgebäude die mit Asbest belastet sind? Wenn ja,welche Schulen sind betroffen?
Asbest ist für den Menschen nur als lungengängige Faser gesundheitsgefährdend. In fest gebundener Form geht von diesem natürlichen vorkommenden Mineral keine Gefahr aus, da keine Fasern freigesetzt werden.

Ende der 80er, Anfang der 90er Jahre wurden alle öffentlichen Gebäude der LHH auf mögliche asbesthaltige Baumaterialen hin untersucht. Im Anschluss an diese Untersuchung wurden die Materialien, die als Weichasbest eingestuft wurden (die Asbestfasern bei diesen Materialien sind nicht fest mit dem Baustoff verbunden) fachgerecht ausgebaut und entsorgt.
In den für die Nutzer*innen des Gebäudes nicht zugänglichen Bereichen sind noch vereinzelt Hartasbestprodukte anzutreffen (z.B. Dachattika, Abwasserrohr im Keller). Von diesen Hart-asbestprodukten geht keinerlei Gefährdung aus, solange die Produkte nicht massiv bearbeitet werden (sägen, bohren, schleifen). Daher besteht für diese Produkte gemäß Asbestrichtlinie auch keine Sanierungspflicht. Selbstverständlich baut der Fachbereich Gebäudemanagement solche Produkte im Zuge von Sanierungsmaßnahmen auch ohne rechtliche Verpflichtung sukzessive aus.
Es ist kein Schulgebäude bekannt, bei denen für die Nutzer*innen eine Gefahr von Asbest ausgeht.

Frage 2: Findet in den betroffenen Klassenräumen regulärer Unterricht statt undwelche Vorsichtsmaßnahmen werden getroffen, um Schüler und Lehrer zuschützen?
Siehe Antwort zu Frage 1

Frage 3:
Wie geht die Verwaltung mit asbestbelasteten Schulgebäuden um? (re-gelmäßige Raumluft-Messungen, Austausch der betroffenen Gebäudeteilegeplant etc.)
Wie oben beschrieben, sind keine Schulgebäude bekannt, bei denen für die Nutzer*innen eine Gefahr von Asbest ausgeht. Es gibt jedoch noch vereinzelt Hartasbestprodukte in oder an den Gebäuden, die im Zuge von kleinen Instandsetzungsmaßnahmen oder auch bei großen Sanierungen ausgebaut werden müssen.

Bei Arbeiten an asbesthaltigen Bauprodukten sind die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 519 einzuhalten. Durch Einhaltung dieser Vorschriften ist sichergestellt, dass keine Fasern aus dem Arbeitsbereich entweichen können. Dies geschieht z.B. durch eine Kapselung des Arbeitsbereiches mit Schleuse für Personal und Material. Der Arbeitsbereich wird zusätzlich im Unterdruck gehalten, um selbst bei einem Leck in der Kapselung keine Faser entkommen zu lassen. Für einige Arbeiten gibt es auch speziell zugelassene Arbeitsverfahren. Die Einhaltung all dieser Vorschriften wird durch die Bauleitung, das Gewerbeaufsichtsamt, den Gemeindeunfallversicherungsverband (GUV) und einen zu bestellenden Schadstoffgutachter überwacht.


Nach Abschluss der Arbeiten wird durch eine Freimessung des beauftragten Schadstoffgutachters nochmals die Einhaltung der Vorgaben überwacht, so dass eine Gefährdung der Nutzer*innen durch Asbestfasern ausgeschlossen werden kann.