Informationsdrucksache Nr. 0843/2019:
Formen der Schulträgerschaft

Inhalt der Drucksache:

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0843/2019
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Formen der Schulträgerschaft

Formen der Schulträgerschaft

Mit der vorliegenden Informationsdrucksache informiert die Verwaltung über die verschiedenen Formen der Schulträgerschaft, die nach dem Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG) vorgesehen sind und stellt die wesentlichen Unterschiede in der als Anlage beigefügten Synopse dar.

Grundsätzlich unterscheidet das NSchG in öffentliche Schulen und Schulen in freier (privater) Trägerschaft in Niedersachen (s. § 1 Abs.1 NSchG).

Gemäß § 1 Abs. 2 NSchG sind Schulen auf Dauer eingerichtete Bildungsstätten, in denen nach einem Bildungsplan allgemeinbildender oder berufsbildender Unterricht für mindestens 12 Schüler*innen und mindestens für die Dauer von sechs Monaten erteilt wird. Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Hochschulen und Berufsakademien sind keine Schulen im Sinne des NSchG (Begriff Schule).

Öffentliche Schulen im Sinne dieses Gesetzes sind die Schulen, deren Träger die Landkreise, die Gemeinden, die Samtgemeinden, die Zweckverbände, die öffentlich-rechtlich Verpflichteten in gemeindefreien Gebieten oder das Land sind. Sie sind nichtrechtsfähige Anstalten ihres Trägers und des Landes.

Schulen in freier Trägerschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Schulen, deren Träger entweder natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts oder Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften sind, die die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen (Übersicht über die Schulen in freier Trägerschaft in der Landeshauptstadt Hannover siehe Anlage 2).

Hinweis: Die Begriffe „Schule in freier Trägerschaft“ und „Privatschule“ werden häufig synonym verwendet. In der Kommentierung zum NSchG (Quelle: Kommentar Brockmann, Lippmann, Schippmann) heißt es: „Die etwas umständliche und inhaltlich nicht sehr treffende Bezeichnung „Schule in freier Trägerschaft“ ist durch das 2. ÄndG 1980 in das NSchG eingeführt. Sie bedeutet, wie der Klammerzusatz „Privatschule“ in § 1 Abs. 1 NSchG ausweist, inhaltlich nichts Neues und Anderes als die durch Art. 7 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich geschützte Privatschule. Die Gesetzgebung wollte sich durch die Einführung der neuen Bezeichnung (Schulen in freier Trägerschaft) einer in anderen Bundesländern vollzogenen Entwicklung anpassen und damit zum Ausdruck bringen, dass nichtöffentliche Schulen nicht in jedem Falle von Privatpersonen getragen werden, sondern z. B. auch von Kirchen (meist Körperschaften des öffentlichen Rechts). Trotz ihrer neuen Bezeichnung ist die Privatschule in ihrer Tätigkeit grundsätzlich nicht freier als eine entsprechende öffentliche Schule; insofern finden gemäß § 141 NSchG zahlreiche Vorschriften des NSchG auch auf Schulen in freier Trägerschaft entsprechende Anwendung.“

Bei Schulen in freier Trägerschaft ist zwischen Ersatzschulen, die das gleiche Bildungsangebot wie öffentliche Schulen anbieten und Ergänzungsschulen zu unterscheiden.

Ersatzschulen sind Schulen in freier Trägerschaft, die in ihren Lern- und Erziehungszielen öffentlichen Schulen entsprechen, die im Land Niedersachsen vorhanden oder grundsätzlich vorgesehen sind (§ 142 NSchG). Abweichungen in den Lehr- und Erziehungsmethoden und in den Lehrstoffen sind zulässig. Schülerinnen und Schüler erfüllen durch den Besuch einer Ersatzschule ihre gesetzliche Schulpflicht (143 Abs. 3 NSchG).

Ergänzungsschulen sind Schulen in freier Trägerschaft, die nicht Ersatzschulen sind (§ 158 Abs. 1 NSchG). Für schulpflichtige Schülerinnen und Schüler ruht die Pflicht zum "ordentlichen" Schulbesuch während des Besuchs einer Ergänzungsschule nur dann, wenn die Landesschulbehörde eine entsprechende Feststellung für diese Schule getroffen hat (§ 160 NSchG).

Gesetzliche Voraussetzungen für die Errichtung einer Ersatzschule nach dem NSchG:



Das NSchG behandelt die „Schulen in freier Trägerschaft“ im 11. Teil, § 139 ff. Ersatzschulen sind genehmigungspflichtig (§ 143 Abs. 1 NSchG). Für die Genehmigung ist ein Nachweis der Gleichwertigkeit im Hinblick auf Lernziele und Einrichtungen sowie der Ausbildung der Lehrkräfte erforderlich (§ 144 Abs. 1 S. 1 NSchG). Die Genehmigung erteilt die Landesschulbehörde.

Qualifikation der Schulleitung / Lehrkräfte an Ersatzschulen
Gem. § 144 Abs. 3 NSchG muss für Lehrkräfte an Ersatzschulen die fachliche und pädagogische Ausbildung (Prüfungen), die einer Ausbildung der Lehrkräften an entsprechenden öffentlichen Schulen gleichwertig ist, nachgewiesen werden oder ein Nachweis der wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung der Lehrkraft durch andersartige gleichwertige Leistungen erbracht werden (§ 144 Abs. 3 NSchG). Außerdem muss die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nach § 145 Abs. 1 Nr. 1 NSchG genügend gesichert sein. Die dafür maßgeblichen Kriterien ergeben sich aus § 145 Abs. 2 NSchG.

Die Schulleitung muss die Eignung für die Verwaltung und Leitung der Ersatzschule besitzen. Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass sie/er keine Gewähr dafür bietet, nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung zu verstoßen (§ 145 Abs. 1 Nr. 2 NSchG).

Schuleinrichtungen
Die Schuleinrichtungen müssen den allgemeinen gesetzlichen und ordnungsbehördlichen Anforderungen entsprechen. Es müssen geeignete und baurechtlich als solche genehmigte Schulräume vorhanden sein, die als Eigentum oder Mietobjekt langfristig zur Verfügung stehen.

Pädagogisches Konzept
Ein aussagekräftiges pädagogisches Konzept inkl. Unterrichtsplanung usw. ist erforderlich. Für bestimmte Schulformen (Grundschule, Hauptschule) ist ein besonderes pädagogisches Interesse an der Errichtung einer Ersatzschule, die neben dem Angebot an öffentlichen Schulen bzw. darüber hinaus errichtet werden soll, substantiiert darzulegen/nachzuweisen.

Finanzhilfe des Landes
Gemäß § 149 NSchG gewährt das Land dem Träger
a) einer anerkannten Ersatzschule bzw.
b) einer Ersatzschule, für die eine besondere pädagogische Bedeutung festgestellt worden ist, nach Ablauf von drei Jahren seit der Aufnahme des Schulbetriebs der Schule auf Antrag Finanzhilfe als Zuschuss zu den laufenden Betriebskosten Sach- und Personalkosten). Die Berechnung der Finanzhilfe ergibt sich grundlegend aus § 150 NSchG sowie der FinHVO.


Gesetzliche Voraussetzungen für die Errichtung einer Ergänzungsschule nach dem NSchG

Schulen in freier Trägerschaft, die nicht Ersatzschulen nach § 142 NSchG sind, sind Ergänzungsschulen.

Die Errichtung einer Ergänzungsschule ist der Schulbehörde vor Aufnahme des Unterrichts anzuzeigen. Der Anzeige sind der Lehrplan sowie Nachweise über den Schulträger, die Schuleinrichtungen und die Vorbildung der Leiterin oder des Leiters und der Lehrkräfte sowie eine Übersicht über die vorgesehene Schülerzahl beizufügen.

Jeder Wechsel des Schulträgers und der Schulleitung, jede Einstellung von Lehrkräften sowie jede wesentliche Änderung der Schuleinrichtungen sind der Schulbehörde anzuzeigen. Bei der Einstellung von Schulleiterinnen und Schulleitern und Lehrkräften sind Nachweise über deren Vorbildung beizufügen.

Die Schulbehörde kann für eine Ergänzungsschule, die einen Unterricht von mindestens 24 Wochenstunden erteilt, die Feststellung treffen, dass während des Besuchs dieser Ergänzungsschule die Schulpflicht ruht (§ 160 NSchG).

Ergänzungsschulen sind Schulen in freier Trägerschaft, an denen in der Regel weder die Vollzeit- noch die Teilzeitschulpflicht erfüllt werden kann. Sie bieten Unterrichtsinhalte an, die die der öffentlichen Schulen und der Ersatzschulen ergänzen, aber nicht auf deren Bildungsziele hinführen. Ergänzungsschulen ersetzen folglich nicht den Besuch einer allgemeinbildenden Schule in öffentlicher oder in privater Trägerschaft, sondern bieten Zusatzangebote, insbesondere im Bereich der beruflichen Bildung.

Ergänzungsschulen sind Schulen in freier Trägerschaft, die im Gesetzessinne schulisch betrieben werden, aber andere Lern- und Erziehungsziele als die im Lande vorhandenen oder grundsätzlich vorgesehenen öffentlichen Schulen verfolgen (vergl. Kommentar Brockmann, Lippmann, Schippmann zu § 158 NschG).



Die wesentlichen Merkmale der verschiedenen Formen der Schulträgerschaft nach dem NSchG werden in der Anlage 1 zu dieser Informationsdrucksache noch einmal zusammengefasst dargestellt.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Gender-Aspekte wurden eingehend geprüft. Benachteiligungen nach Altersgruppen, geschlechtsspezifische Benachteiligungen oder anderweitige gruppenbezogene Benachteiligungen sind nicht zu erkennen.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

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Hannover / 12.03.2019