Informationen:
verwandte Drucksachen:
0838/2018 (Originalvorlage) |
Beratungsverlauf:
- 18.04.2018: Stadtentwicklungs- und Bauausschuss: Einstimmig
- 26.04.2018: Verwaltungsausschuss: Einstimmig
Nachrichtlich:
- Stadtbezirksrat Kirchrode-Bemerode-Wülferode
0838/2018 (Originalvorlage) |
Beschlussdrucksache | ||||||||||
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss In den Verwaltungsausschuss An den Stadtbezirksrat Kirchrode-Bemerode-Wülferode (zur Kenntnis) |
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Wettbüros stehen genau wie Spielhallen im engen Zusammenhang mit dem sogenannten "Trading-Down-Effekt". Durch den hohen Ertrag solcher Betriebe sind sie in der Lage, hö-
here Miet- und Kaufpreise zu zahlen als klassische Erdgeschossnutzungen wie Einzelhan-
dels- und Dienstleistungsbetriebe, wodurch es zu einer Verdrängung dieser Nutzungen kommt. Dadurch entstehen Einschränkungen der Angebotsvielfalt, zudem mangelt es an Akzeptanz gegenüber den oben genannten Vergnügungsstätten. Die dadurch entstehen-
den nachbarschaftlichen Konflikte und der zu erwartenden Imageverlust der betreffenden Gebiete werden den Verdrängungsprozess weiter beschleunigen.
Aus diesen Gründen sollen in den Baugebieten, die in den beigefügten Plänen festgelegt sind, Vergnügungsstätten und Wettbüros ausgeschlossen werden.
Die restlichen Festsetzungen der Bebauungspläne Nr. 1551, 1. Änderung und 1552 bleiben von den Änderungen unberührt.
Die Aufstellungsbeschlüsse dienen als Grundlage für die Zurückstellung des genannten Baugesuchs nach § 15 BauGB und ggf. zum Erlass von Veränderungssperren für die Plangebiete gemäß § 14 BauGB.
Die Bebauungspläne Nr. 1551, 6. Änderung und Nr. 1552, 2. Änderung sollen im verein-
fachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt werden. Dies ist möglich, da durch den Ausschluß bestimmter Arten sonst zulässiger Vergnügungsstätten und Gewerbebetriebe die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.
Nach § 13 Abs. 1 BauGB darf das vereinfachte Verfahren unter folgenden Voraussetzun-
gen durchgeführt werden.
- Durch den Bebauungsplan wird keine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder begründet.
- Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für die Beachtung von Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung schwerer Unfälle nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
- Die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura-2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind nicht beeinträchtigt.
Nach § 13 Abs. 3 BauGB wird von der Umweltprüfung, vom Umweltbericht und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen.