Drucksache Nr. 0837/2026:
Erhaltungssatzung - Walderseestraße -
Satzungsbeschluss

Inhalt der Drucksache:

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0837/2026
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Erhaltungssatzung - Walderseestraße -
Satzungsbeschluss

Antrag,

die Erhaltungssatzung - Walderseestraße - (Anlage 3) gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 10 Abs. 1 und 58 Abs. 2 NKomVG zu beschließen und der Begründung der Satzung (Anlage 2) zuzustimmen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Gender-Aspekte wurden geprüft. Unterschiedliche Auswirkungen auf verschiedene Geschlechter sind nicht erkennbar.

Ergebnis der Klimawirkungsprüfung

Die Erhaltungssatzung hat die Aufgabe, die städtebauliche Eigenart innerhalb ihres Geltungsbereichs zu sichern. Dies trägt maßgeblich dazu bei, den bestehenden Gebäudebestand zu bewahren und klimaschädliche Auswirkungen durch Neubauvorhaben zu vermeiden.

Kostentabelle

Die finanziellen Auswirkungen für die Landeshauptstadt Hannover sind in Kapitel 5 der Begründung zur Erhaltungssatzung dargelegt.

Begründung des Antrages

Der Geltungsbereich der Erhaltungssatzung umfasst zahlreiche Grundstücksflächen entlang der Walderseestraße im Stadtteil List (Anlage 1).

Die Walderseestraße markiert mit ihrer charakteristischen, aufgelockerten Bebauung den Übergang vom dicht bebauten Stadtteil List zur Eilenriede. Im Stadtteil List herrscht die Blockrandbebauung vor, während entlang der Walderseestraße meist einzelnstehende Gebäude in offener Bauweise vorzufinden sind. Das Ziel ist es, die historischen Gebäude bzw. Strukturen entlang des Straßenzugs mit dem städtebaulichen Instrument der Erhaltungssatzung für künftige Generationen – auch ergänzend zum Denkmalschutz – zu sichern und zu erhalten, um die Geschichte im Stadtteil ablesbar zu lassen.

Aktuell zeichnen sich Entwicklungen zu Gebäudeabrissen und Neuplanungen ab, die zu einem Verlust der erhaltenswerten Bausubstanz und des städtebaulichen Erscheinungsbildes führen würden.

Durch die Satzung soll die städtebauliche Eigenart geschützt und der Erhalt der prägnanten, aufgelockerten Bebauung mit Vorgartenzonen gesichert werden.

Jeweils im Einzelfall wird es durch eine Erhaltungssatzung möglich, Bauvorhaben nach den vom BauGB vorgegebenen Kriterien danach zu beurteilen, ob sie Bedeutung für das zu erhaltende Gebiet haben oder ob sie zu Beeinträchtigungen des schützenswerten Gebietes führen. Veränderungen können dadurch im Einzelfall gesteuert, aber auch verhindert werden.

Dies geschieht durch einen gesonderten Genehmigungsvorbehalt für sämtliche Umnutzungs-, Bau- und Rückbauvorhaben sowie für bauliche Änderungen innerhalb des Satzungsgebietes. Die erhaltungsrechtliche Genehmigungspflicht steht dabei eigenständig neben weiteren Genehmigungs-, Zustimmungs- oder Anzeigepflichten. So wird sichergestellt, dass auch Vorhaben, die baurechtlich eigentlich verfahrensfrei wären, auf ihre Verträglichkeit mit der städtebaulichen Eigenart des Quartiers geprüft werden können.
61.11 
Hannover / Apr 22, 2026