Drucksache Nr. 0835/2013:
Änderung und Anpassung der Förderrichtlinie über die Gewährung von Leistungen zum sozialpädagogisch begleiteten Wohnen im Rahmen der Jugendsozialarbeit nach
§ 13 Absatz 1 SGB VIII (Jugendwohnbegleitung)

Inhalt der Drucksache:

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0835/2013
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Änderung und Anpassung der Förderrichtlinie über die Gewährung von Leistungen zum sozialpädagogisch begleiteten Wohnen im Rahmen der Jugendsozialarbeit nach
§ 13 Absatz 1 SGB VIII (Jugendwohnbegleitung)

Antrag,

die Förderrichtlinie über die Gewährung von Leistungen zum sozialpädagogisch begleiteten Wohnen im Rahmen der Jugendsozialarbeit nach
§ 13 Absatz 1 SGB VIII - Anlage 1 - mit Wirkung zum 01.06.2013 zu beschließen.

Die bisherigen Regelungen aus der Beschlussdrucksache Nr. 2008/2006 werden durch diese Förderrichtlinie ersetzt.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Förderrichtlinie nennt ausdrücklich in ihrem Ziel, dass die Landeshauptstadt Hannover Maßnahmen der Jugendwohnbegleitung nur begünstigt, wenn die vorgehaltenen Hilfen zur Integration junger Menschen geschlechtsspezifische Belange besonders berücksichtigen.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Um die soziale und berufliche Integration von jungen Menschen zu fördern, die nach einer auswärtigen stationären Unterbringung weiterhin eine niederschwellige pädagogische Begleitung beanspruchen sowie um dem Tarifrecht für Bund und Kommunen mit seinem Tarifvertrag zum Sozial- und Erziehungsdienst gerecht zu werden, bedarf es einer Überarbeitung der Förderrichtlinie aus dem Jahr 2006. Darüber hinaus ist eine Anpassung von Einzelbedingungen an satzungsmäßige Verpflichtungen verschiedener Jugendhilfeträger erforderlich.

Folgende signifikante Ergänzungen und Änderungen wurden zu den bisherigen Regelungen vorgenommen:

1. Der in Ziffer 4.3 festgeschriebene amtliche Meldevorbehalt soll für Jugendliche, die durch den Kommunalen Sozialdienst der Landeshauptstadt Hannover im Rahmen des § 34 SGB VIII – Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform – auswärtig untergebracht wurden und bei Erreichen der Volljährigkeit beabsichtigen in das Stadtgebiet von Hannover zurückziehen, keine Anwendung finden.

2. In Ziffer 5.1 - Personalkosten - der Richtlinie ist durch die Überleitung der allgemeinen TVöD-Entgeltgruppen (Anlage A zum TVöD) in die S-Entgeltgruppe (Anlage C zum TVöD) eine Abänderung der Bestimmung unumgänglich, die gegenüber den Zuwendungsempfängern regelt, ihre Beschäftigten nicht besserzustellen als vergleichbare kommunale Bedienstete der Landeshauptstadt Hannover.

3. Des Weiteren ist eine Angleichung des zeitlichen Rahmens der Vorlage der Verwendungsnachweise an die satzungsmäßige Verpflichtung verschiedener Jugendhilfeträger, einen Jahresabschluss zur Vermögens- und Ertragslage vorzulegen, erforderlich. Erfahrungsgemäß liegen den Jugendhilfeträgern die Jahresbilanzen im II. Quartal eines jeden Jahres vor, sodass die Frist der Verwendungsnachweisvorlage bei der Landeshauptstadt Hannover diesem Sachverhalt unter Ziffer 6 - Verwendungsnachweis - Rechnung tragen sollte. Der Verwendungsnachweis soll nunmehr nicht zum 28. Februar, sondern spätestens zum 30. Juni eines jeden Jahres dem Fachbereich Jugend und Familie vorgelegt werden.


Die Förderrichtlinie wurde einvernehmlich mit den Trägern der Jugendwohnbegleitung überarbeitet.
51.2 
Hannover / 12.04.2013