Drucksache Nr. 0831/2004:

Änderung der Satzung über die Entschädigung der Ratsfrauen, Ratsherren, Stadtbezirksratsmitglieder, der nicht dem Rat angehörenden Ausschussmitglieder und der ehrenamtlich Tätigen der Landeshauptstadt Hannover

Inhalt der Drucksache:

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0831/2004
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Änderung der Satzung über die Entschädigung der Ratsfrauen, Ratsherren, Stadtbezirksratsmitglieder, der nicht dem Rat angehörenden Ausschussmitglieder und der ehrenamtlich Tätigen der Landeshauptstadt Hannover

Antrag,


die in der Anlage 1 beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung über die Ent- schädigung der Ratsfrauen, Ratsherren, Stadtbezirksratsmitglieder, der nicht
dem Rat angehörenden Ausschussmitglieder und der ehrenamtlich Tätigen der Landeshauptstadt Hannover i.d.F. vom 21. März 2002 zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Von den Änderungen sind Frauen und Männer gleichermaßen betroffen.

Kostentabelle

Es wird mit Einsparungen gerechnet.

Begründung des Antrages

zu § 1 Abs. 1 Satz 3

Die Geschäftsordnungskommission hat sich in ihrer Sitzung am 25.03.2004 aufgrund einer entsprechenden Verwaltungsvorlage dafür ausgesprochen, den Pauschalstun- densatz von 28 € auf 26 € zu senken, da die jährliche Prüfung im März d.J. ergeben hat, dass der aus dem durchschnittlich gezahlten Verdienstausfallersatz ermittelte Betrag des Pauschalstundensatzes jetzt niedriger ist. Dieser Durchschnittssatz ist gem. § 39 Abs. 5 NGO der Höhe nach in der Entschädigungssatzung festzulegen.

zu § 2 Abs. 8 Satz 2

Um eine zeitnahe Beantragung der Ansprüche auf Verdienstausfall zu erwirken, wurde die einjährige Ausschlussfrist in die Satzung aufgenommen. Diese Regelung widerspricht jedoch dem Grundsatz, dass jede Rechtsnorm mit höherrangigem Recht vereinbar sein muss. Nach der Modernisierung des Schuldrechts gilt für die Ansprüche auf Verdienstausfall die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB. Dieser Anspruch kann nicht durch eine Satzung beschnitten werden. Auch schränkt eine Ausschlussfrist die Rechtsposition des Anspruchstellers deshalb ein, weil nach deren Ablauf der Anspruch total hinfällig wird, während bei einer eingetretenen Verjährung der Schuldner immer noch entscheiden kann, ob er die Einrede der Verjährung erheben will oder nicht. Der Satz 2 des § 2 Abs. 8 ist daher zu streichen.

zu § 7 Abs. 2 Satz 1

Der Ausländerbeirat wurde durch die Bildung des Migrationsausschusses am 05.12.2002 ersetzt.

zu § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2

Die ÜSTRA hat die Bezeichnung der bisherigen "Monatskarte im Jahresabonnement" geändert.

10.10  / 32.5
Hannover / 20.04.2004