Informationen:
Beratungsverlauf:
- 16.05.2024: Ratsversammlung: Beantwortet
Anfragesteller(in):
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen + Volt + Piratenpartei
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen + Volt + Piratenpartei
Mit dieser Richtlinie gewährt das Land Niedersachsen Zuwendungen für den Auf- und Ausbau von Ganztagsschulen zur Verbesserung eines bedarfsgerechten und qualitativ hochwertigen Ganztagsangebots.
Gefördert werden Schulen, die einen Antrag auf Errichtung einer Ganztagsschule i. S. des § 23 Abs. 1 NSchG zum Schuljahr 2023/2024 gestellt haben oder diesen zu einem der kommenden Schuljahre, d. h. zum Schuljahr 2024/2025, 2025/2026, 2026/2027 oder 2027/2028, stellen werden.
Förderfähig sind Investitionen für den Neubau, den Umbau, die Erweiterung – einschließlich des Erwerbs von Gebäuden und Grundstücken – die (energetische) Sanierung sowie die Ausstattung ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote. Zuwendungsempfänger sind die Schulträger. Förderfähig sind Maßnahmen, die ab dem Inkrafttreten des GaFinHG, d. h. ab dem 12.10.2021, begonnen wurden und bis zum 31.12.2027 abgeschlossen werden; Maßnahmen, die ab dem 12.10.2021 begonnen wurden, dürfen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie noch nicht durch die Abnahme aller Leistungen abgeschlossen sein.
Zuwendungen werden wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt, Bewilligungsbehörde ist das jeweils für den kommunalen Schulträger zuständige RLSB.
Das Besondere an dieser Richtlinie ist, dass eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns nach VV-Gk Nr. 1.3 zu § 44 LHO zugelassen wird. Dies gilt sofern die Maßnahmen nach dem Inkrafttreten des GaFinHG, d. h. ab dem 12.10.2021, begonnen wurden. Dies ist insbesondere für die LHH von Belang, das sich bereits viele Vorhaben im Bereich der Ganztagsbetreuung in der Durchführung befinden und für diese Vorhaben können rückwirkend Mittel eingeworben werden sofern die Maßnahme noch nicht vollständig beendet und abgerechnet wurde. Für den Nachweis der Zusätzlichkeit bedarf es lediglich der Bestätigung, dass die Fördermittel zusätzlich eingesetzt werden, also, dass die Maßnahme im Hinblick auf den 2021 beschlossenen Rechtsanspruch auf einen Ganztagsplatz durchgeführt wird.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung: