Drucksache Nr. 0822/2026:
Neufassung der Satzung für das Jugendamt der Landeshauptstadt Hannover (Jugendamtssatzung)

Informationen:

Beratungsverlauf:

  • 27.04.2026: Jugendhilfeausschuss: Auf Wunsch der SPD in die Fraktionen gezogen
  • Durch Neufassung erledigt: Verwaltungsausschuss
  • Durch Neufassung erledigt: Ratsversammlung
  • Durch Neufassung erledigt: Jugendhilfeausschuss

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
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0822/2026
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Neufassung der Satzung für das Jugendamt der Landeshauptstadt Hannover (Jugendamtssatzung)

Antrag,

die als Anlage 1 angefügte Neufassung der Satzung für das Jugendamt der Landeshauptstadt Hannover mit Wirkung zum 01.08.2026 zu beschließen. Die bisherige Satzung (Anlage 2) vom 24.01.1974, zuletzt geändert am 22.10.2009, tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Satzung für das Jugendamt der Landeshauptstadt Hannover regelt im Wesentlichen das Bestehen des Jugendamtes, die Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses sowie das Geschäft der laufenden Verwaltung im Jugendamt. Sie legt damit die Grundlagen für das gesamte System der Jugendhilfe im Stadtgebiet, welches aktiv zur Gleichstellung der Geschlechter beiträgt.

Ergebnis der Klimawirkungsprüfung

Das Ergebnis der Klimawirkungsprüfung wird als neutral bewertet.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Durch § 1 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs und zur Niedersächsischen Kinder- und Jugendkommission (Nds. AG SGB VIII) ist die Landeshauptstadt Hannover als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe im eigenen Wirkungskreis bestimmt worden. Zur Erfüllung der damit verbundenen Aufgaben besteht die gesetzliche Verpflichtung, ein Jugendamt zu errichten. Dies erfolgt formal durch die Satzung für das Jugendamt der Landeshauptstadt Hannover (Jugendamtssatzung).

Eine wesentliche Besonderheit des Jugendamtes ist seine Zweigliedrigkeit. Es besteht einerseits aus dem Jugendhilfeausschuss, dem strategischen Steuerungsgremium in allen Belangen der Jugendhilfe, und andererseits aus der Verwaltung des Jugendamtes. Letztere Funktion wird in der Landeshauptstadt Hannover durch den Fachbereich Jugend und Familie wahrgenommen. Die Jugendamtssatzung regelt insbesondere die Aufgaben des Jugendamtes, die Zusammensetzung und die Wahl der stimmberechtigten und beratenden Mitglieder des Jugendhilfeausschusses sowie das Verhältnis und die Aufgabenverteilung zwischen Jugendhilfeausschuss und Verwaltung des Jugendamtes.

Seit der letzten Anpassung der Jugendamtssatzung im Jahr 2009 gab es verschiedene Veränderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen der Jugendhilfe. So wird beispielsweise aktuell das Nds. AG SGB VIII novelliert, wodurch es voraussichtlich zu einer Veränderung der Vorgaben für die beratenden Mitglieder des Jugendhilfeausschusses kommt.

Gleichzeitig haben die Erfahrungen der letzten Jahre offenbart, dass es in der bestehenden Satzung Regelungslücken gibt, z. B. hinsichtlich der Nachbesetzung der gewählten stimmberechtigten Mitglieder. Auch in der Struktur und Übersichtlichkeit der Satzung wurden Optimierungsbedarfe ausgemacht. Auf Grund der Fülle der Änderungen ist die Entscheidung getroffen worden, statt einer Änderung der bestehenden Jugendamtssatzung eine gänzliche Neufassung zu entwickeln.


Wesentliche Änderungen:

Struktur
Zur besseren Übersichtlichkeit wurde die Satzung in fünf Teile untergliedert:
Teil I. Das Jugendamt Aufbau, Zuständigkeit und Aufgaben
Teil II. Der Jugendhilfeausschuss (Nach-)Besetzung, Wahl, Geschäftsordnung
Teil III. Verwaltung des Jugendamtes Bezeichnung, Geschäft der laufenden Verw.
Teil IV. Kinder- und Jugendhilfeplan neues strategisches Zielpapier und Bericht
Teil V. Schlussbestimmungen Übergangsregelung und Inkrafttreten

Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses

Folgende Anpassungen gibt es bei den stimmberechtigten Mitgliedern:

Das Wahlverfahren der auf Vorschlag der anerkannten freien Träger der Jugendhilfe zu wählenden stimmberechtigten Mitglieder wird angepasst. Die sich aus der Stimmverteilung der Wahl ergebende Liste wird für die Besetzung der regulären Sitze, deren Stellvertretungen und später für mögliche Nachrückverfahren beim vorzeitigen Ausscheiden eines Mitglieds genutzt.

Folgende Anpassungen gibt es bei den beratenden Mitgliedern:

- Durch die Änderung des Nds. AG SGB VIII:
- Die*der Gleichstellungsbeauftragte der Landeshauptstadt Hannover wird zukünftig kraft Amtes neben der Leitung des Fachbereichs Jugend und Familie und der Stadtjugendpflege als beratendes Mitglieder im Jugendhilfeausschuss vertreten sein.
- Statt einer Person, die die Interessen ausländischer Kinder und Jugendlicher vertritt, wird die zu wählende Person zukünftig die Interessen von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund vertreten.
- Statt einer in der Mädchenarbeit erfahrenen Frau wird zukünftig eine Person gewählt, die über Erfahrung in der Sozialen Arbeit mit Mädchen, Jungen oder transidenten, nichtbinären und intergeschlechtlichen jungen Menschen in ihren jeweils unterschiedlichen Lebenslagen verfügt.
- Eine Person aus der Schulsozialarbeit kommt zukünftig neu hinzu. Laut Ausführungsgesetz kann diese aus der kommunalen oder aus der durch das Land verantworteten Schulsozialarbeit kommen. Da die kommunale Perspektive bereits durch die Leitung des Fachbereichs Jugend und Familie vertreten wird, soll diese Person zukünftig durch die Landesverwaltung benannt werden.
- Durch Änderungen des SGB VIII:
- Selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach § 4a SGB VIII werden zukünftig beratend im Jugendhilfeausschuss vertreten sein.

- Durch Anpassungen im Stadtrecht:
- Eine Vertretung des Jugendparlaments wird zukünftig beratend im Jungendhilfeausschuss vertreten sein.
- Weitere Anpassungen:
- Der Stadtjugendring wird zukünftig beratend im Jugendhilfeausschuss vertreten sein.
- Die Perspektive der Arbeit mit jungen Menschen mit Behinderung soll zukünftig durch eine Person im Jugendhilfeausschuss vertreten werden.
- Statt einer Vertretung des Humanistischen Verbandes soll zukünftig eine Vertretung des Rates der Religionen beratend im Jugendhilfeausschuss sitzen.
Geschäftsordnung des Jugendhilfeausschusses

Da der Jugendhilfeausschuss als Teil des Jugendamtes formal kein Ratsausschuss ist, wird ihm zukünftig die Möglichkeit eingeräumt, sich bei Bedarf eine eigene Geschäftsordnung zu geben. Damit wird den vielfältigen Anforderungen durch die Aufgaben des Ausschusses aus § 71 Abs. 3 SGB VIII Rechnung getragen. Solange keine eigene Geschäftsordnung besteht, gilt weiterhin die Geschäftsordnung des Rates.

Verwaltung des Jugendamtes

Zur Klärung des Verhältnisses von Jugendhilfeausschuss und Verwaltung des Jugendamtes ist dieser Teil neu eingefügt worden. Neben der Klarstellung der Bezeichnung der Verwaltung des Jugendamtes als „Fachbereich Jugend und Familie“ wird auch die Zuordnung des Geschäfts der laufenden Verwaltung im Jugendamt eindeutig geregelt.

Kinder- und Jugendhilfeplan

Mit dem Kinder- und Jugendhilfeplan sollen zukünftig jeweils zur Mitte einer Wahlperiode einzelne Berichte gebündelt und die Situation von jungen Menschen und Familien im Stadtgebiet dargestellt werden. Zudem erfolgt mit dem Kinder- und Jugendhilfeplan eine Festlegung strategiescher Ziele für die Kinder- und Jugendhilfe.


Vorliegender Satzungsentwurf

Der Satzungsentwurf wurde im Fachbereich Jugend und Familie entwickelt und erstmalig in der Sitzung der Kommission für Kinder- und Jugendhilfeplanung am 06.02.2026 vorgestellt. Anschließend wurden erste Anregungen aus dem Gremium in den Entwurf aufgenommen. In der Kommissionssitzung am 06.03.2026 gab es nochmals die Möglichkeit zur Aussprache.

Die nun vorliegende Fassung wurde mit der Stelle für Ratsangelegenheiten und dem Rechtsamt abgestimmt. Neben dem aktuellen Satzungsentwurf (Anlage 1) und der bisherigen Jugendamtssatzung (Anlage 2) wird mit Anlage 3 auch eine Synopse zur Verfügung gestellt.
51.S 
Hannover / Apr 21, 2026