Drucksache Nr. 0807/2024:
Beschluss über den Jahresabschluss 2023

Informationen:

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Ausschuss für Haushalt, Finanzen, Rechnungsprüfung, Feuerwehr und öffentliche Ordnung
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0807/2024
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Beschluss über den Jahresabschluss 2023

Antrag,

1. den Jahresabschluss der Landeshauptstadt Hannover für das Haushaltsjahr 2023 gemäß § 129 Abs.1 NKomVG zu beschließen,
2. den Jahresfehlbetrag des ordentlichen Ergebnisses des Haushaltsjahres 2023 in Höhe von 16.282.672,86 € wie folgt abzubilden:
a. in der Bilanz des Jahres 2024 mit einem Betrag in Höhe von 16.310.834,38 € (Kernhaushalt ohne Stiftungen) unter der Bilanzposition 1.3.1.1 – Fehlbeträge aus § 182 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 NKomVG, auch in Verbindung mit § 182 Abs. 5 NKomVG zu buchen,
b. in Höhe des ordentlichen Jahresüberschusses der Stiftungen von saldiert 28.161,52 € unter der Position 1.2.4 – Zweckgebundene Rücklagen
i. einen Betrag in Höhe von 39.023,11 € zur Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses der Stiftungen zuzuführen,
ii. einen Betrag in Höhe von 9.600 € zur Inflationsrücklage zuzuführen,
iii. aus der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses der Stiftungen einen Betrag in Höhe von 35.599,27 € zur Deckung des Jahresfehlbetrages zu entnehmen,
iv. einen Betrag von 34.431,57 € zur Deckung der Jahresfehlbeträge auch aus Vorjahren der Stiftungen zu verwenden,
v. als Jahresfehlbetrag der Stiftungen einen Betrag in Höhe von 19.393,89 € vorzutragen,
3. den Jahresüberschuss des außerordentlichen Ergebnisses des Haushaltsjahres 2023 in Höhe von 23.439.394,26 € wie folgt abzubilden:
a. in der Bilanz des Jahres 2024 mit einem Betrag in Höhe von 23.335.501,29 € (Kernhaushalt ohne Stiftungen) unter der 1.3.1.1 – Fehlbeträge aus § 182 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 NKomVG, auch in Verbindung mit § 182 Abs. 5 NKomVG zu buchen und zu verrechnen,
b. in Höhe des außerordentlichen Jahresüberschusses der Stiftungen von saldiert 103.892,97 € unter der Position 1.2.4 – Zweckgebundene Rücklage
i. einen Betrag in Höhe von 105.530,00 € zur Deckung der Jahresfehlbeträge aus Vorjahren der Stiftungen zu verwenden,
ii. als Jahresfehlbetrag der Stiftungen einen Betrag in Höhe von 1.637,03 € vorzutragen.
4. Aus den Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses der Stiftungen wird ein Betrag in Höhe von 100,00 € entnommen und den Inflationsrücklagen der Stiftungen (beides in der Position 1.2.4 – Zweckgebundene Rücklagen) zugeführt.

5. dem Oberbürgermeister für das Haushaltsjahr 2023 Entlastung zu erteilen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Aussagen zur Geschlechterdifferenzierung können im Falle dieser Drucksache nicht getroffen werden.

Ergebnis der Klimawirkungsprüfung

Die Darstellung und Erklärung des Jahresabschlusses 2023 hat keine Auswirkung auf das Klima, eine Klimawirkungsprüfung wird daher nicht durchgeführt.

Kostentabelle

Zu den finanziellen Auswirkungen wird auf die Drucksache sowie den Inhalt der Anlagen zur Drucksache verwiesen.

Begründung des Antrages

Der Oberbürgermeister hat die Vollständigkeit und Richtigkeit des Jahresabschlusses zum 31.12.2023 gemäß § 129 Abs.1 NKomVG am 21.10.2024 festgestellt.

Der Jahresabschluss 2023 des Nettoregiebetriebes "Städtische Alten- und Pflegezentren" wurde durch den Oberbürgermeister am 01.05.2024 festgestellt. Der Jahresabschluss 2023 des Nettoregiebetriebes "Städtische Alten- und Pflegezentren" ist gem. § 4 Satz 2 der Verordnung über die selbständige Wirtschaftsführung kommunaler Einrichtungen (KomEinrVO) als gesonderter Teil des Jahresabschlusses der Landeshauptstadt Hannover anzusehen.

Gemäß den Bestimmungen des § 24 KomHKVO ist bei den Beschlüssen zur Ergebnisverwendung nach dem ordentlichen und außerordentlichen Ergebnis zu unterscheiden. Dabei ist das Ergebnis der Stiftungen, welches Bestandteil des Jahresergebnisses der Landeshauptstadt Hannover ist, gesondert zu berücksichtigen.
Das Ergebnis 2023 (in Klammern die entsprechende Beschlussnummer) stellt sich somit wie folgt dar:


insgesamt
davon Stiftungen
Kernhaushalt
Ordentliches Ergebnis
-16.282.672,86 €
(Ziffer 2)
28.161,52 €
(Ziffer 2 b)
- 16.310.834,38 €
(Ziffer 2 a)
Außerordentliches Ergebnis
23.439.394,26 €
(Ziffer 3)
103.892,97 €
(Ziffer 3 b)
23.335.501,29 €
(Ziffer 3 a)
Saldo
7.156.721,40 €
132.054,49 €
7.024.666,91 €
Somit wird unter Berücksichtigung aller Buchungen gemäß den Ziffern 2-3 in der Bilanz 2024 unter der Bilanzposition 1.3.1.1– Fehlbeträge aus § 182 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 NKomVG, auch in Verbindung mit § 182 Abs. 5 NKomVG – ein Betrag in Höhe von 520.676.461,50 € (Vorjahr 527.701.128,41 €) und unter der Bilanzposition 1.3.1.2 – Sonstige Fehlbeträge - ein Betrag in Höhe von 52.794.879,66 € (Vorjahr 52.794.879,66 €) als Vorbelastung für zukünftige Haushaltsjahre ausgewiesen.

Mit Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes und des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 22. 9. 2022 (Nds. GVBl. Nr. 33/2022 vom 30.09.2022, S. 588) wurden die haushaltsrechtlichen Regelungen in § 182 Abs. 4 NKomVG auch für die Bewältigung der Folgen des Krieges in der Ukraine für die kommunale Haushaltswirtschaft befristet bis zum 30. Juni 2024 mit dem angefügten § 182 Abs. 5 NKomVG für entsprechend anwendbar erklärt.
Die Anwendbarkeit des § 182 Abs. 5 NKomVG endete am 30. Juni 2024 und somit im laufenden Haushaltsjahr. Das Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport regelt mit dem Erlass vom 13.12.2022 (33.12-10005 § 182 Abs.5 ), dass die Fehlbeträge des ordentlichen und außerordentlichen Ergebnisses der Haushaltsjahre 2022 bis 2025 in der Bilanz gesondert ausgewiesen werden müssen. Die in den Haushaltsjahren 2022 bis 2025 entstandenen Fehlbeträge sollen in einem Zeitraum von bis zu 30 Jahren gedeckt werden. Die Frist zur Deckung der Fehlbeträge beginnt mit Ablauf des Haushaltsjahres 2025. Diese Regelung wurde im Jahresabschluss 2023 umgesetzt.

Das Rechnungsprüfungsamt hat den Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2023 (Anlage 1–online im System Cara aufrufbar) sowie den Jahresabschluss des Nettoregiebetriebes Städtische Alten- und Pflegezentren (Anlage 2–online im System Cara aufrufbar) entsprechend § 155 Abs. 1 Nr.1 NKomVG i.V.m. § 156 Abs.1 NKomVG dahingehend geprüft, dass
o der Haushaltsplan eingehalten wurde,
o die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung bei der Erstellung des Jahresabschlusses und der Bilanz beachtet wurden,
o der Jahresabschluss vollständig erstellt wurde und die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage wiedergibt,
o die Gesetze und Vorschriften unter Beachtung der Verwaltungsgrundsätze und der gebotenen Wirtschaftlichkeit eingehalten wurden.

Zu den einzelnen Prüfungsergebnissen wird auf die Ausführungen im Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes (Anlage 3 –online im System Cara aufrufbar -) hingewiesen.

Zur konkreten Aufteilung der Ergebnisverwendung bezogen auf die einzelnen, unselbständigen Stiftungen wird auf Anlage 4 hingewiesen.

Das Rechnungsprüfungsamt hat in seinem Schlussbericht auf Seite 17 dem Rat empfohlen, dem Oberbürgermeister Entlastung zu erteilen.

Der Jahresabschluss 2023 ohne Forderungsübersicht wird mit dem Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes nach §§ 129 Abs. 2 und 156 Abs. 4 NKomVG an sieben Tagen öffentlich ausgelegt, nachdem der Beschluss des Rates über die Jahresrechnung und die Entlastung dem Nds. Ministerium für Inneres und Sport mitgeteilt und öffentlich bekanntgemacht worden ist.
20.11 
Hannover / Nov 20, 2024