Drucksache Nr. 0801/2014:
Satzung zur Änderung der „Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover“

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0801/2014 (Originalvorlage)

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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0801/2014
1
 

Satzung zur Änderung der „Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover“

Antrag,

die als Anlage beigefügte Satzung zur Änderung der „Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover“ zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Beide Geschlechter sind gleichermaßen betroffen.

Eine Benachteiligung bestimmter EinwohnerInnengruppen ist nicht gegeben.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages


Zu Ziffer 1 der Anlage (Artikel 1 Nr. 1):

Diese Ergänzung in der Friedhofssatzung soll die rechtliche Grundlage bei Aus- und Umbettungen korrigieren und den AntragstellerInnen eine bessere Kostentransparenz ermöglichen.

Zu Ziffer 2 u. 3 der Anlage (Artikel 1 Nrn. 2 und 3):

Am 18.10.2012 hat der Rat der Landeshauptstadt Hannover beschlossen, dass nachstehender Gestaltungsgrundsatz als § 21 Absatz 2a Bestandteil der Friedhofssatzung wird (Drs. 1661/2012 E1 N1):

"Es dürfen nur Grabmale und Grabeinfassungen aufgestellt werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des Übereinkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit der Internationalen Arbeitsorganisation hergestellt wurden [ILO-Konvention 182 vom 17. Juni 1999, durch Zustimmungsgesetz vom 11. Dezember 2001 (Bundesgesetzblatt II, S. 1290) am 18. April 2003 in Kraft getreten (Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, Bundesgesetzblatt II, S. 2352)].";



und dass als § 26 Absatz 2 Satz 1 Buchst. d) Bestandteil der Friedhofssatzung wird, dass den Grabmalanträgen als Zustimmungserfordernis stets beizufügen ist:

"Der Nachweis über die Einhaltung der Regelung gemäß § 21 Abs. 2a [ILO-Konvention 182]."

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat im letzten Jahr eine gleichlautende Bestimmung der Friedhofssatzung der Stadt Nürnberg für unwirksam erklärt.

Nach Auswertung der schriftlichen Urteilsgründe war festzustellen, dass die identischen Regelungen der Friedhofssatzung der LHH im laufenden Normenkontrollverfahren vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG Lüneburg) ebenfalls keinen Bestand haben werden.

Das BVerwG hat festgestellt, dass eine unzumutbare Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit betroffener Steinmetze geschaffen wurde und dass es für einen solchen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz (GG) an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage fehlt, da die allgemeine satzungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage der Gemeindeordnung hierfür nicht ausreicht.

Bezugnehmend auf die nunmehr geklärte Rechtslage hat sich die Landeshauptstadt Hannover gegenüber dem OVG Lüneburg im Normenkontrollverfahren gegen die Friedhofssatzung der LHH verpflichtet, der Normenkontrollklage abzuhelfen und im Wege einer Satzungsänderung die streitgegenständliche Regelung ("keine Grabsteine aus Kinderarbeit") zu streichen.

Dennoch wird mit der hier vorgelegten Änderung der Friedhofssatzung klar gestellt, dass sich die Landeshauptstadt Hannover gegen ausbeuterische Kinderarbeit verwehrt. Aus diesem Grunde soll die nichtige Regelung des § 21 Abs. 2a der Friedhofssatzung durch die vorliegende Vorschrift ersetzt werden.

Zu Ziffer 4 u. 5 (Artikel 1 Nrn. 4 und 5):

Die Änderungen zu Ziffer 4 dienen der Richtigstellung. Hier sollte bereits im Vorfeld eine Festmaßregelung verankert werden.


Die Änderungen zu Ziffer 5 sollen die vorhandenen Regelungen auflockern, so dass dies eine größere Gestaltungsfreiheit der Steinmetzbetriebe bei der Grabmalbearbeitung zur Folge hat.
67.4 
Hannover / 23.04.2014