Drucksache Nr. 0787/2021:
Sukzessive Wiederaufnahme der Entgeltpflicht gem. der Entgeltregelung für die Nutzung städtischer Kindertageseinrichtungen

Inhalt der Drucksache:

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0787/2021
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Sukzessive Wiederaufnahme der Entgeltpflicht gem. der Entgeltregelung für die Nutzung städtischer Kindertageseinrichtungen

Antrag,

für alle Einrichtungen, für die ein Entgelt gem. der Entgeltregelung gefordert wird, folgende Regelungen umzusetzen:

1. Die sukzessive Wiederaufnahme der Entgeltpflicht ab April 2021 ff , wenn gem. der niedersächsischen Corona Verordnung die Betreuung entweder im Regelbetrieb oder im eingeschränkten Regelbetrieb (ohne Früh- und Spätdienste) erfolgt, wird wie folgt umgesetzt:

· Wird die Betreuung im vertraglich vereinbarten Umfang im ganzen Monat bereitgestellt, ist hierfür das gem. Entgeltregelung festgesetzte mtl. Entgelt zu entrichten.
· Wird die Betreuung im vertraglichen Umfang, mindestens hälftig im Monat bereitgestellt, sind 50% des gem. Entgeltregelung festgesetzten mtl. Entgeltes zu entrichten.
· Wird die Betreuung im vertraglichen Umfang nicht mindestens hälftig im Monat bereitgestellt, wird weiterhin auf die Erhebung des Entgeltes verzichtet.


2. Gem. Ziffer 1 ausfallende Entgelte (einschl. Essengeld) werden den Einrichtungen erstattet. Von Seiten der Landeshauptstadt Hannover geförderte Betriebskindertagesstätten erhalten maximal den jeweiligen Höchstbeitrag der städtischen Entgeltregelung. Zugleich sind sie aufgefordert, ihre Betriebsausgaben auf das zwingend erforderliche Maß zu begrenzen.

3. Die laufende Förderung aller Einrichtungen erfolgt auf Grundlage der jeweiligen Fördersystematik. Sind zur Abrechnung der Förderung Nachweise über Kinderlisten zu erbringen, gelten, soweit gemäß der Niedersächsischen Corona-Verordnung keine Betreuung im Regelbetrieb oder im eingeschränkten Regelbetrieb erfolgt oder die Zahl der zu betreuenden Kinder aufgrund anderer hoheitlicher Maßnahmen reduziert ist, die für Kinder mit Erstwohnsitz in Hannover geschlossenen Betreuungsverträge als Grundlage.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Umsetzung des Ratsbeschlusses wirkt sich grundsätzlich in gleicher Weise auf alle Geschlechter aus. Das Vertragsverhältnis schließt alle Kinder gleichermaßen ein, ohne damit eine gruppenbezogene Bevorzugung oder Benachteiligung zu verbinden.

Kostentabelle

Darstellung der zu erwartenden finanziellen Auswirkungen in Euro:
Teilfinanzhaushalt 51 - Investitionstätigkeit
Bezeichnung
EinzahlungenAuszahlungen
Zuwendungen für Investitionstätigkeit 0,00 €
Beiträge u.ä. Entgelte für Investitionstätigkeit 0,00 €
Veräußerung von Sachvermögen 0,00 €
Veräußerung von Finanzvermögensanlagen 0,00 €
Sonstige Investitionstätigkeit 0,00 €
  
  
  
Erwerb von Grundstücken und Gebäuden 0,00 €
Baumaßnahmen 0,00 €
Erwerb von bewegl. Sachvermögen 0,00 €
Erwerb von Finanzvermögensanlagen 0,00 €
Zuwendungen für Investitionstätigkeit 0,00 €
Sonstige Investitionstätigkeit 0,00 €
  
Saldo Investitionstätigkeit 0,00 €
0,00 €

Teilergebnishaushalt 51 - Investitionstätigkeit
Produkt 36501
Kindertagesbetreuung
Angaben pro Jahr
Ordentliche ErträgeOrdentliche Aufwendungen
Zuwendungen und allg. Umlagen 0,00 €
Sonstige Transfererträge 0,00 €
Öffentlichrechtl. Entgelte 0,00 €
Privatrechtl. Entgelte 0,00 €
Kostenerstattungen 0,00 €
Auflösung Sonderposten (anteilige Zuwendungen) 0,00 €
Sonstige ordentl. Erträge 0,00 €
  
Außerordentliche Erträge 0,00 €
  
Erträge aus internen Leistungsbeziehungen 0,00 €
Personalaufwendungen 0,00 €
Sach- und Dienstleistungen 0,00 €
Abschreibungen 0,00 €
Zinsen o.ä. (TH 99) 0,00 €
Transferaufwendungen 0,00 €
Sonstige ordentliche Aufwendungen 0,00 €
  
Saldo ordentliches Ergebnis 0,00 €
Außerordentliche Aufwendungen 1.000.000,00 €
Saldo außerordentliches Ergebnis -1.000.000,00 €
Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen 0,00 €
Saldo aus internen Leistungsbeziehungen 0,00 €
Saldo gesamt -1.000.000,00 €
Würden die Einrichtungen in einem Monat nur etwas über die Hälfte der Zeit geöffnet sein, würde sich eine Mehraufwendung von ca. 1 Mio. € ergeben. Eine komplette Schließung 2 Mio. €

Begründung des Antrages

Aufgrund des § 12 Abs. 1 der neuen Niedersächsischen Corona-Verordnung kann in den Kindertageseinrichtungen einschl. Kinderhorten der eingeschränkte Regelbetrieb wieder aufgenommen werden. Voraussetzung ist hierfür ein Inzidenzwert von unter 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen. Da dies zurzeit in der Region Hannover noch nicht erreicht wird, ist der Betrieb von Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten weiterhin untersagt.

Bisher wurde für die Zeit vom 01.01.2021 bis 31.03.2021 in der Landeshauptstadt Hannover auf das Betreuungsentgelt gem. § 1 einschließlich des Essengeldes gem. § 8 der Entgeltregelung verzichtet.

Sollte es weiterhin in der Region Hannover bei einer Inzidenz über 100 bleiben, wäre nach jetziger Rechtslage die Schließung weiter aufrecht zu erhalten, und weiterhin kein Entgelt zu fordern.

Insofern sich ab April die Werte verbessern, und dauerhaft unter 100 bleiben, wäre der eingeschränkte Regelbetrieb möglich, so dass alle Kinder wieder betreut werden können. Demnach wäre dann wieder das volle Entgelt zu fordern.


Für den Fall, dass es schwankende Inzidenzen gibt, und es im Wechsel zu Schließungen und Öffnungen kommt, benötigt es eine klare und leicht umzusetzende Regelung hinsichtlich der Entgeltforderung.

Die vorgeschlagene Verfahrensweise ist verständlich, einfach umzusetzen, und vermindert u.a. den administrativen Aufwand bei Trägern und Verwaltung.

Es wird um antragsgemäße Beschlussfassung gebeten.


51.06 
Hannover / 14.04.2021