Informationsdrucksache Nr. 0786/2016:
Kinderschutzbericht Fachbereich 51 – Kooperationen und Vereinbarungen zum Kinderschutz

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0786/2016 (Originalvorlage)

Inhalt der Drucksache:

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0786/2016
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Kinderschutzbericht Fachbereich 51 – Kooperationen und Vereinbarungen zum Kinderschutz

Einleitung
Das Anfang 2012 in Kraft getretene Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) enthält programmatische Zielsetzungen, die den präventiven und intervenierenden Kinderschutz optimieren sollen. Dazu sind Regelungen zu den fachlichen Handlungsleitlinien bei der Entwicklung von Qualitätskriterien im Kinderschutz genannt, die die öffentlichen Träger der Jugendhilfe im Rahmen der Verantwortungsgemeinschaft staatlicher Institutionen und Gesellschaft federführend umsetzen sollen.

Im Fachbereich 51 Jugend und Familie hat das Sachgebiet OE 51.25 Koordinierungsstelle Kinderschutz und frühe Hilfen im Rahmen dieser Verantwortung die Aufgaben, die Koordination der Umsetzung des BKiSchG und die Qualitätsentwicklung zum Kinderschutz zu organisieren bzw. zu begleiten. OE 51.25 arbeitet dabei bereichs- und fachbereichsübergreifend. Zielgruppen sind der Fachbereich Jugend und Familie, die Stadtverwaltung, Jugendhilfeträger, Berufsgruppen, Träger und Institutionen außerhalb der Jugendhilfe, die Kinder- und Jugendarbeit (haupt-, neben- und ehrenamtlich) organisieren. Schwerpunkte der Arbeit sind Querschnittsaufgaben im Kinderschutz, die sich für den öffentlichen Träger der Jugendhilfe aus dem BKiSchG ergeben.

Kinderschutz als gemeinsame Aufgabe gelingt nur dann, wenn alle beteiligten AkteurInnen ihre Zusammenarbeit vereinbaren und in ihre Organisationen integrieren. Deshalb ist der öffentliche Träger der Jugendhilfe aufgefordert, durch Kooperationen, Vereinbarungen und die Schaffung von Netzwerken aktiv präventiven Kinderschutz zu fördern.

Im Folgenden sind die Kooperationen und Vereinbarungen zum Kinderschutz beschrieben.






1. Rahmenvereinbarungen §§ 8a / 72a SGB VIII
1.1. Rahmenvereinbarungen § 8a zur Sicherstellung des Schutzauftrages gem.
§ 8a SGB VIII sowie zur Sicherstellung des Tätigkeitsausschlusses einschlägig vorbestrafter Personen gem. § 72a SGB VIII

Die öffentlichen Träger der Jugendhilfe müssen gem. § 8a Abs. 4 SGB VIII mit allen freien Trägern der Jugendhilfe, mit ihren Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach dem SGB VIII erbringen, Vereinbarungen abschließen, die den Kinderschutz innerhalb der Träger - Organisationen sicherstellen. Durch die Vereinbarungen soll sichergestellt sein, dass

- die Fachkräfte bei Bekanntwerden von gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen (§ 8a Abs. 4 Satz 1 Nr.1),

- bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzugezogen wird (§ 8a Abs. 4 Satz 1 Nr.2),

- die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder die/der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder der / des Jugendlichen nicht infrage gestellt wird
(§ 8a Abs. 4 Satz Nr.3),

- die Vereinbarung Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft vom öffentlichen Jugendhilfeträger enthält, die Träger bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen einwirken und, falls erforderlich, bei einer nicht anders abwendbaren Kindeswohlgefährdung das Jugendamt informieren (§ 8a Abs. 4 Satz 2).
Mit der Vereinbarung zu § 72a SGB VIII sind die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe verpflichtet, für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine hauptamtlichen Fachkräfte zu beschäftigen oder zu vermitteln, die rechtkräftig wegen einer Straftat gem. § 72a Abs. 1, Satz 1 SGB VIII verurteilt wurden (§ 72a Abs. 2 SGB VIII). Darüber hinaus verpflichten sich die freien Träger der Jugendhilfe mit ihrem Beitritt auch, keine ehren- oder nebenamtlichen Personen zu beschäftigen oder zu vermitteln, die einschlägig vorbestraft sind.

Sowohl die LHH als auch die Region führen eigenständige Listen über die Beitritte zur Rahmenvereinbarung, die regelmäßig im Austausch aktualisiert werden. Die Gesamtliste wird federführend in der Region Hannover geführt. Das jeweilige Jugendamt prüft, ob der Träger die Voraussetzungen für die Rahmenvereinbarung gem. § 8a / § 72a SGB VIII erfüllt und meldet ihn der Region Hannover. Die Region Hannover sendet die Rahmenvereinbarung dem Träger mit der Aufforderung zum Beitritt zu. In den Listen werden neben den Kontaktdaten des Trägers auch das Beitrittsdatum zur Rahmenvereinbarung sowie der Termin zur Überprüfung nach fünf Jahren vermerkt. Mit Stand 04/2016 sind 350 Träger der Jugendhilfe in der Landeshauptstadt Hannover und der Region Hannover dieser Rahmenvereinbarung beigetreten.


1.2. Rahmenvereinbarung zur Sicherstellung des Tätigkeitsausschlusses einschlägig vorbestrafter Personen nach § 72a SGB VIII

Durch das Bundeskinderschutzgesetz vom 01.01.2012 wurde der § 72a SGB VIII neu gefasst. Als die wichtigsten Bausteine zur Prävention vor sexuellem Kindesmissbrauch sah der Runde Tisch 'Sexueller Kindesmissbrauch' die Sensibilisierung der beteiligten Akteure und den Aufbau vorbeugender Maßnahmen im institutionellen Kontext. Das erweiterte Führungszeugnis stellt hierbei einen wichtigen Baustein eines präventiven Schutzkonzeptes dar.

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen nach der Neufassung des § 72a SGB VIII durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 SGB VIII sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach § 72a Absatz 1 Satz 1 SGB VIII rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat, beschäftigt wird (§ 72a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII).

Der Fachbereich Jugend und Familie schließt im Rahmen seiner Gesamtverantwortung Vereinbarungen mit den freien Trägern ab, die Leistungen gem. §§ 11 und 12 SGB VIII ohne hauptamtlich beschäftigte Fachkräfte erbringen. Bei Ehrenamtlichen entscheidet der öffentliche Träger für sich bzw. vereinbart mit den freien Trägern, bei welchen Tätigkeiten die Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis nötig ist. Entscheidend sind Art, Intensität und Dauer des Kontakts zu Kindern und Jugendlichen (§ 72a Abs. 4 Satz 2 SGB VIII). Etwaige Daten zu den Führungszeugnissen dürfen nicht gespeichert werden, es sei denn zum Ausschluss der Person.

Mit der Rahmenvereinbarung gem. § 72a SGB VIII werden auch die Vereine, Verbände und Anbieter erfasst, die Aufgaben der Kinder-und Jugendhilfe anbieten ohne Träger der Jugendhilfe zu sein. Darüber hinaus erhalten Ehrenamtliche die Information, dass sie die telefonische Fachberatung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen gem. § 8b SGB VIII bei Fragen zur Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung in Anspruch nehmen können.

Die Überprüfung durch erweiterte Führungszeugnisse etabliert sich zunehmend in den jugendhilfenahen oder kooperierenden Systemen wie Schule, Sport-, Kultur- und Freizeitbereich, in denen Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe übernommen werden und Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzogen oder ausgebildet werden oder sich ein vergleichbarer Kontakt ergibt, wie z.B. für Ausgabekräfte in Schulküchen, ÜbungsleiterInnen in Sportvereinen, Ehrenamtliche in der Flüchtlingshilfe.

Zum Ausschluss von einschlägig vorbestraften Personen ist ein entsprechender Passus in die Verträge z.B. für das Catering an Schulen oder das Betreiben von Unterkünften aufgenommen worden.


2. Dienstvereinbarung für Fachbereich 51 Jugend und Familie zur Erfüllung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII sowie zur Sicherstellung des Tätigkeitsausschlusses einschlägig vorbestrafter Personen gem. § 72a SGB VIII

Der Fachbereich Jugend und Familie hat sich als Vertragspartner der 'Rahmenvereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages gemäß § 8a SGB VIII sowie zur Sicherstellung des Tätigkeitsausschlusses einschlägig vorbestrafter Personen gem.
§ 72a SGB VIII' verpflichtet, entsprechende Regelungen und Verfahren zum Kinderschutz in seinen Organisationsstrukturen zu verankern und umzusetzen.

Durch entsprechende Regelungen ist sicherzustellen, dass die Fachkräfte in den Einrichtungen und Diensten des Fachbereiches 51 den Schutzauftrag nach § 8a Abs. 1 SGB VIII in entsprechender Weise wahrnehmen und in seiner Verantwortung einschlägig vorbestrafte Personen weder beschäftigt noch vermittelt werden.

Nach Inkrafttreten des BKSchG im Jahr 2012 wurde die 'Dienstvereinbarung für den Fachbereich Jugend und Familie zur Erfüllung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII' von 2007 aktualisiert und ergänzt.
Folgende Aktualisierungen auf Grundlage des BKiSchG wurden vorgenommen:

- Konkretisierung der Dokumentation,

- Qualitätssicherung und – entwicklung gem. § 79a SGB VIII,

- Aufnahme der Regelungen gemäß § 72a SGB VIII Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen.


3. Kinderschutz in Flüchtlingsunterkünften und Obdach

In Hannover sind aktuell 4718 Flüchtlinge, davon 696 Minderjährige, in Flüchtlingsunterkünften untergebracht (Stand 11.03.2016). Hinzu kommen ca. 220 osteuropäische ArmutszuwanderInnen im Obdach, von denen ca. die Hälfte Minderjährige sind (Stand 02/2016). Aus Sicht des Kinderschutzes ist es dabei wichtig, für Kinder und Jugendliche, die durch Krieg, Vertreibung und Flucht traumatisiert sind, sichere Räume zu schaffen, Mindeststandards des (präventiven) Kinderschutzes in den Unterkünften zu formulieren und Gewaltschutzkonzepte für besonders schutzbedürftige Personenkreise zu entwickeln.

3.1. Kooperation mit OE 61.44 Sachgebiet Unterbringung und den Betreibern der Flüchtlingsunterkünfte und des Obdachs

OE 51.25 Koordinierungsstelle Kinderschutz und frühe Hilfen, OE 61.44 Sachgebiet Unterbringung und die Betreiber der Flüchtlingsunterkünfte und des Obdachs, mit denen die LHH Betreiberverträge abgeschlossen hat, kooperieren zu diesen Fragestellungen im Kinderschutz. Die Fachbereiche 51 und 61 verpflichten sich im Rahmen der Kooperation, gemeinsam darauf hinzuwirken, dass bei der Unterbringung von Familien mit Kindern in Unterkünften der Flüchtlingsunterbringung und dem Obdach die Schutzbelange der Kinder vorrangig Berücksichtigung finden.

3.1.1. Fachliche Beratung der MitarbeiterInnen in Unterkünften und im Obdach

Im Rahmen der Kooperation wurde der Anspruch auf eine fachliche Beratung der Beschäftigten in Unterkünften der Flüchtlingsunterbringung und des Obdachs gem. § 8b SGB VIII und § 4 KKG (Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen) gegenüber dem öffentlichen Jugendhilfeträger festgeschrieben, um bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung den Kinderschutz in den Unterkünften gewährleisten zu können.

In diesem Rahmen besteht sowohl für die Fachkräfte als auch für Ehrenamtliche in Unterkünften die Möglichkeit, eine Fachberatung zum Kinderschutz gemäß §§ 8b SGB VIII / 4 KKG durch eine Kinderschutzfachkraft aus OE 51.25 in Anspruch zu nehmen. Diese Beratung erfolgt im Regelfall telefonisch. Beratungen vor Ort sind ebenfalls möglich. Die Fachberatung dient der Abschätzung eines Gefährdungsrisikos und erfolgt vor einer Meldung an den Kommunalen Sozialdienst (KSD).

3.1.2. Qualifizierung und Sensibilisierung der MitarbeiterInnen in Unterkünften zum Thema Kinderschutz

Die MitarbeiterInnen der Betreiber und Ehrenamtliche werden durch OE 51.25 fallunabhängig in Fragen des Kinderschutzes in ihrem Tätigkeitsbereich informiert und qualifiziert. Im Jahr 2015 wurde mit der Schulung der MitarbeiterInnen der Betreiber begonnen. Diese wird in 2016 fortgeführt und weiterentwickelt. Konkrete Vereinbarungen zur Zusammenarbeit wurden mit den einzelnen Betreibern getroffen. Diese sichern eine Teilnahme ihrer MitarbeiterInnen zu. Beispielhafte Inhalte der Qualifizierungen sind:

- Grundlagen im Kinderschutz (BKiSchG),

- Bestehende Vereinbarungen und Verfahren nach § 4 KKG und den §§ 8a und 8b Abs. 1 SGB VIII,

- Vermittlung von Wissen über gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung und Methoden zur Gefährdungseinschätzung,

- Handlungsempfehlungen und -richtlinien zum Kinderschutz und Schutz vor sexueller Gewalt in Unterkünften,

- Kultursensibler Kinderschutz.

3.2. Runder Tisch 'Prävention und Schutz vor Gewalt und sexualisierter Gewalt in Flüchtlingsunterkünften und Obdach'

Unter der Federführung von OE 51.25 wurde ein Runder Tisch 'Prävention und Schutz vor Gewalt und sexualisierter Gewalt in Flüchtlingsunterkünften und Obdach' gegründet. Ziel des Runden Tisches ist die Kooperation und Vernetzung der verschiedenen Akteure und die Zusammenführung der mittlerweile zahlreichen Angebote und Maßnahmen zum Schutz von Kindern, Jugendlichen und anderer schutzbedürftiger Personen in den Unterkünften in Hannover. Er dient als Austauschplattform und der weiteren Qualifizierung zum Thema Kinderschutz und anderer relevanter Themen zum Gewaltschutz. Eine Tagungsfrequenz von ein- bis zweimal jährlich wird angestrebt. TeilnehmerInnen des runden Tisches sind:

- Referat für Frauen und Gleichstellung Landeshauptstadt Hannover

- Polizeidirektion Hannover,

- Kinderschutzzentrum,

- Violetta,

- Anstoß/Männerbüro,

- Koordinierungszentrum Kinderschutz (KoKi),

- DRK Hannover,

- Die Johanniter Hannover,

- Caritasverband Hannover,

- 50.61 Koordinierungsstelle Zuwanderung Osteuropa,

- 50.63 Integrationsmanagement für Flüchtlingsunterkünfte,

- 61.44 Unterbringung.

3.2.1. Konzept 'Schutz vor Gewalt und sexualisierter Gewalt in Flüchtlingsunterkünften und im Obdach'

Ein erster Arbeitsschritt des Runden Tisches ist es, im Rahmen eines Workshops einen Handlungsleitfaden und einen Notfallplan für die Unterkünfte im Rahmen des Konzeptes 'Schutz vor Gewalt und sexualisierter Gewalt in Flüchtlingsunterkünften und im Obdach' auszuarbeiten.

Das Gesamtkonzept basiert auf drei Säulen: Prävention - Schutzkonzept – Notfallplan. Ziel ist es Gewaltschutz-Konzepte als verpflichtende Elemente in den Flüchtlingsunterkünften und im Obdach zu integrieren. Das Konzept wird im Rahmen des Runden Tisches 'Schutz vor Gewalt und sexualisierter Gewalt in Flüchtlingsunterkünften und Obdach' weiterentwickelt. Die Umsetzung des Konzeptes liegt in der Verantwortung der Betreiber der Unterkünfte. Unterstützung in der Erstellung und Planung entsprechender Konzepte erfolgt durch OE 51.25.


4. Fachberatung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen gem. §8b SGB VIII /
4 KKG in Kooperation mit der Region Hannover

Hierzu wird liegt eine gesonderte Drucksache vorgelegt.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Das Angebot richtet sich generell an alle Geschlechter. Geschlechtsspezifische Bedingungen von Kindern und Jugendlichen im Rahmen des Kinderschutzes werden fachlich in die Beratungen zur Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung und in die Dokumentationen einbezogen. Die Fachberaterinnen sind bestrebt, Barrieren so weit wie möglich abzubauen, um die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit und ohne Behinderung am gesellschaftlichen Leben unabhängig von Alter, Geschlecht oder Nationalität zu ermöglichen.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

51.2 
Hannover / 07.04.2016