Drucksache Nr. 0785/2009:
Bebauungsplan Nr. 1726, östlich Hildesheimer Straße / Stadtgrenze Laatzen
Bebauungsplan zur Erhaltung von zentralen Versorgungsbereichen nach § 9 Abs. 2a BauGB im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB;
Aufstellungsbeschluss

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Verwaltungsausschuss
An den Stadtbezirksrat Döhren-Wülfel (zur Kenntnis)
 
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0785/2009
2
 

Bebauungsplan Nr. 1726, östlich Hildesheimer Straße / Stadtgrenze Laatzen
Bebauungsplan zur Erhaltung von zentralen Versorgungsbereichen nach § 9 Abs. 2a BauGB im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB;
Aufstellungsbeschluss

Antrag,

die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1726 nach § 9 Abs. 2a BauGB im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Der Bebauungsplan soll vor allem die vorhandene wohnungsnahe Versorgung der Bevölkerung mit Einzelhandel erhalten und sichern. Dies kommt besonders mobilitätseingeschränkten Menschen sowie Müttern und Vätern mit kleinen Kindern zu Gute.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Ziel des Planverfahrens ist der weitgehende Ausschluss von Einzelhandel.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1726 komplettiert die Überplanung des Bereiches zwischen dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 534 und der Stadtgrenze zu Laatzen. Einen Bebauungsplan gibt es für das Plangebiet nicht. Die Zulässigkeit von Vorhaben ist nach § 34 BauGB zu beurteilen.

Das Plangebiet wird durch produzierende Gewerbebetriebe geprägt und entspricht damit einem Gewerbegebiet, in Teilen auch einem Industriegebiet, im Sinne der BauNVO. Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche bis zu 800 qm sind zurzeit planungsrechtlich zulässig. Parallel zu diesem Bebauungsplanverfahren befindet sich die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 534 im Verfahren, mit der im Plangebiet die Eigenschaft als Gewerbegebiet gestärkt werden soll. Der Bebauungsplan Nr. 1726 ist in räumlichem und sachlichem Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Nr. 534, 2. Änderung, zu betrachten.

Zu im Plangebiet liegenden Grundstücken gab es bereits formlose Anfragen, ob es möglich sei, dort Einzelhandel anzusiedeln. Mit dem Bebauungsplan soll Klarheit und Rechtssicherheit geschaffen werden. Weder das Konzept zur Ansiedlung großflächiger flächenextensiver Fachmärkte von 1996 noch das Nahversorgungskonzept von 2002 der Stadt Hannover sieht im Plangebiet Standorte für Einzelhandel vor. Da künftige Standortverlagerungen der bestehenden Gewerbebetriebe nicht auszuschließen sind, ist es - den Zielen der Stadt Hannover entsprechend - zur Steuerung des Einzelhandels notwendig, von vornherein die Ansiedlung von Einzelhandel im Plangebiet ausschließen zu können. Hierfür ist die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1726 erforderlich.

Das Regionale Raumordnungsprogramm 2005 der Region Hannover (RROP) beschreibt den Bereich "südliche Hildesheimer Straße" als "herausgehobenen Fachmarktstandort mit regionaler Bedeutung". Die beiden Grundstücke nördlich des Plangebietes sind als Verbraucher- bzw. Fachmarkt dargestellt. Dieser Fachmarktstandort nimmt Ergänzungsfunktion für die Innenstadt Hannover wahr. Zum Schutz der Innenstadt, aber auch der benachbarten Kommune Laatzen, ist eine unkontrollierte Entwicklung des Bereichs zu verhindern. Als Ziel formuliert das RROP für den Bereich südliche Hildesheimer Straße die Zulässigkeit von Erweiterungen und Neuansiedlungen von Einzelhandelsbetrieben im dort dargestellten Bereich. Die verträgliche Weiterentwicklung dieses Bereiches für Einzelhandelsnutzungen dient der Stärkung der Versorgungsstruktur im Stadtteil Wülfel, wobei die Funktion des benachbarten Mittelzentrums Laatzen, im Weiteren aber auch die Einzelhandelszentren in Döhren und Mittelfeld, nicht wesentlich beeinträchtigt werden sollen. Eine weitere Ausdehnung nach Süden ist unerwünscht. Vielmehr soll der Standort auch weiterhin Gewerbebetriebe aufnehmen, die auf die Festsetzung "Gewerbegebiet" angewiesen sind.

Das Plangebiet schließt sich mittelbar südlich an den Fachmarktstandort an. Der Bebauungsplan Nr. 1726 übernimmt gemeinsam mit dem Bebauungsplan Nr. 534,
2. Änderung, Steuerungsfunktion in Bezug auf den Standort von Fachmärkten und Verbrauchermarkt, indem eine unkontrollierte Entwicklung und weitere Ausdehnung verhindert wird.

Mit der Novelle zum BauGB 2007 ist der § 9 Abs. 2a BauGB eingefügt worden. Danach kann für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34 BauGB) durch einen Bebauungsplan festgesetzt werden, dass zur Erhaltung und Entwicklung von zentralen Versorgungseinrichtungen von den nach § 34 BauGB zulässigen Nutzungen nur bestimmte Nutzungen zulässig sind, bzw. bestimmte Nutzungen nur ausnahmsweise oder nicht zulässig sind. Damit soll dem Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung Rechnung getragen werden. Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes ist bislang nicht überplant; die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2a BauGB liegen daher vor.

Die Verwaltung schlägt vor, mit dem Bebauungsplan Nr. 1726 durch Textsatzung Einzelhandelsnutzungen auszuschließen. Der Verkauf an Endverbraucher soll ausnahmsweise zulässig sein, wenn er nach seiner Art in eindeutigem Zusammenhang mit der Produktion, der Ver- und Bearbeitung von Gütern einschließlich Reparatur- und Serviceleistungen der Betriebsstätte steht und sich nach seinem Umfang eindeutig unterordnet. Diese Festsetzungen dienen der Erhaltung der vorstehend genannten zentralen Versorgungsbereiche.

Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BauGB für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens liegen vor. Von einer Umweltprüfung und einem Umweltbericht wird nach
§ 13 Abs. 3 BauGB abgesehen.

Der gesonderte Aufstellungsbeschluss ist erforderlich, um die Entscheidung über eventuelle Baugesuche, die der künftigen Entwicklung entgegenstehen, gemäß § 15 BauGB zurückstellen zu können. Es sollen außerdem die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre geschaffen werden.

61.12 
Hannover / 07.04.2009