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die Satzung über das besondere Vorkaufsrecht (Anlage 3) innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanverfahrens Nr. 1837 – An der Breiten Wiese – gemäß § 25 BauGB in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) zu beschließen.
Gender-Aspekte sind durch die Satzung über das besondere Vorkaufsrecht nicht betroffen.
Die vorliegende Satzung hat keinerlei Auswirkungen auf das Klima.
Durch die Satzung selbst entstehen der Stadt keine Kosten. Gleichwohl ist die Ausübung des Vorkaufsrechtes mit Kosten verbunden. Diese Kosten werden im Einzelfall in gesonderten Drucksachen dargestellt.
Das Satzungsgebiet liegt im Übergangsbereich des Heideviertels (Stadtbezirk Buchholz- Kleefeld) zum Stadtteil Misburg-Nord (Stadtbezirk Misburg-Anderten) und umfasst die Grundstücke des Hochhauses „Geno Tower“ und der angrenzenden Parkplätze an der Kreuzung „Hannoversche Straße“ / „An der Breiten Wiese“, das ehemalige Werksgelände der KraussMaffei Extrusion GmbH, die Gewerbegrundstücke in der Straße „Sure Wisch“ sowie einzelne Grundstücke östlich des Fußweges entlang der oben genannten Betriebs- grundstücke. Alle Grundstücke befinden sich somit im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1837 – An der Breiten Wiese –.
Das Satzungsgebiet ist heute von Gewerbebetrieben und brachliegenden gewerblichen Strukturen geprägt. Im Westen, Norden und Osten grenzen Wohnquartiere und im Süden Kleingärten an. Der gewerbliche Charakter, der zum Zeitpunkt seiner Entstehung an der damaligen östlichen Stadtgrenze Hannovers zur damals selbständigen Stadt Misburg seine städtebauliche Berechtigung hatte, stellt sich inzwischen aufgrund der von drei Seiten herangerückten Wohnbebauung als Fremdkörper im Siedlungsgefüge dar.
Seitdem der prägende Gewerbebetrieb KraussMaffei Extrusion GmbH den Betriebsstandort „An der Breiten Wiese“ aufgegeben hat, wird eine städtebauliche Neuorientierung angestrebt, die sich mit einer Nutzungsmischung aus Wohnen und Gewerbe besser in die umgebenden Strukturen einfügt. Zur Realisierung der Planung wurde daher der Aufstellungsbeschluss über den Bebauungsplan Nr. 1837 gefasst. Hierbei sind folgende städtebaulichen Ziele vorgesehen:
- Festsetzungen von allgemeinen Wohngebieten (WA) und urbanen Gebieten (MU),
- Regelungen zu den Gewerbegebieten entlang der Hannoverschen Straße und der Sure Wisch, welche die Gebietsverträglichkeit mit den angrenzenden bestehenden sowie den geplanten Wohnstrukturen gewährleisten sollen,
- ein neues Erschließungssystem für den motorisierten, den ruhenden Verkehr,
- ein Grünzug am östlichen Rand des Plangebietes, in welchem der nördlich der Hannoverschen Straße in Nord-Süd-Richtung verlaufende Fuß- und Radweg „Am Stadtrand“ in den südlich gelegenen Landschaftsraum logisch fortgesetzt und neue Fuß- und -Radwegeverbindungen zwischen den westlich und östlich gelegenen Wohnquartieren geschaffen werden können.
Die Satzung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB gibt der Stadt die Möglichkeit, in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung das besondere Vorkaufsrecht auszuüben. Die Satzung über das besondere Vorkaufsrecht ermöglicht einen Ankauf durch die Landeshauptstadt Hannover, wenn sich Grundstückskäufer*innen nicht gegenüber der Stadt vertraglich dazu verpflichten, die Grundstücke entsprechend der oben genannten städtebaulichen Ziele zu nutzen. Die Voraussetzung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist hierfür erfüllt, denn als städtebauliche Maßnahme gilt auch die Aufstellung eines Bebauungsplans. Auch die beiden öffentlichen Straßen- bzw. Wegeflurstücke im Plangebiet sind aus Gründen der Einfachheit in das Satzungsgebiet einbezogen.