Drucksache Nr. 0781/2020:
Sonderregelung Corona-Virus bezüglich AGBs und Satzungsbestimmungen HCC

Informationen:

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0781/2020 (Originalvorlage)

Beratungsverlauf:

  • 23.03.2020: Betriebsausschuss für Hannover Congress Centrum: DS wurde aufgrund der gesetzl. Verfügungen zur Corna-Krise im Rahmen einer Eilentscheidung mit dem Ausschussvorsitzenden abgestimmt. Die BA-Mitglieder wurden hierüber zeitnah parallel per Post informiert.

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
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Hannover Congress Centrum
 
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0781/2020
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Sonderregelung Corona-Virus bezüglich AGBs und Satzungsbestimmungen HCC

Antrag,

zu beschließen, dass die Betriebsleitung bis auf weiteres aufgrund der aktuellen und perspektivischen Auswirkungen der Corona Pandemie die Berechtigung erhält, die aktuell gültigen Verabredungen und Bestimmungen der AGBs sowie der Satzung des HCC flexibel und kundenorientiert sowie vorrangig auf den Erhalt von Geschäftsbeziehungen ausgerichtet handhaben zu dürfen.
Dies bezieht sich insbesondere auf die in den AGBs enthaltenen Stornobedingungen bei Veranstaltungsabsagen und die damit in Zusammenhang stehende Obergrenze für den Verzicht auf Forderungen (Eigenbetriebssatzung HCC § 6 (2) 2 f Forderungsgrenze in Höhe von 25.000 €) - die bis auf weiteres ausgesetzt wird -, als die die Veränderungen von Stornobedingungen zugunsten von Veranstaltern und Kunden formal zu bewerten sind.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Aussagen zur Geschlechterdifferenzierung gemäß Beschluss des Rates vom 03.07.2003
(s. DS 1278/2003) sind im Fall dieser Drucksache nicht bekannt.

Kostentabelle

die finanziellen Auswirkungen, die sich fast täglich verändern, sind in Ihren Gesamtauswirkungen zum heutigen Zeitpunkt noch nicht abschließend bewertbar.

Begründung des Antrages

Hintergrund sind die enormen aktuellen und perspektivischen Beeinträchtigungen im Kongress- und Veranstaltungsbereich aufgrund der drastischen Entwicklung im Zusammenhang mit dem Corona-Virus (SARS-CoV19).

Für das HCC ist es aufgrund dieser außergewöhnlichen besonderen Sachlage von übergeordneter Bedeutung, der Betriebsleitung einen Handlungsspielraum im Rahmen konstruktiver Lösungen gegenüber den jeweiligen Kunden/Stammkunden zu ermöglichen.
Hierbei geht es um den Erhalt von Veranstaltungen sowie der Kundenbeziehungen, die Möglichkeit durch das Nachholen von Veranstaltungen Schaden für alle Seiten zu minimieren und darüber hinaus durch kundenorientierte Ausrichtung Imageschaden für das HCC und den Kongress- und Veranstaltungsstandort Hannover zu begrenzen und ggf. diesbezüglich im Wettbewerb zusätzliche positive Wirkungen zu entfalten. Insbesondere soll damit auch das Insolvenzrisiko der Kund*innen verringert werden.

Der Beschlussvorschlag hätte zur Folge, dass die aktuellen in den AGBs festgelegten Stornobedingungen, die je nach Absagezeitpunkt der Veranstaltung gestaffelte prozentuale Stornokosten festlegen, bis auf weiteres analog zu der Entwicklung der Corona-Pandemie ausgesetzt und von der Betriebsleitung im Einzelfall flexibel und kundenorientiert gehandhabt werden können.
Hierbei werden Regelungen vom vollständigen Verzicht auf Stornogebühren, über Anrechnung auf Folgeveranstaltungen oder niedrigere prozentuale Anteile so angeboten, dass eine positive Zukunftsentwicklung im wohlverstandenen beidseitigem Interesse von Kund*innen und HCC als Handlungsmaxime im Vordergrund stehen.

Dies gilt analog auch für die Regelung gemäß § 6 (2) 2f der bestehenden Satzung, bei der der Verzicht auf Forderungen, als die diese Veränderung von Stornobedingungen zugunsten von Veranstaltern und Kunden formal zu bewerten ist, im Rahmen gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleiche formal über einer Wertgrenze von 25.000,00 € durch den Betriebsausschuss erfolgt.

Dies musste aufgrund des akuten Handlungsbedarfs in Verbindung mit der im Voraus nicht einschätzbaren Dynamik der Gesamtentwicklung in Einzelfällen auch bereits umgesetzt werden.

Diese Regelung gilt bis auf weiteres, bzw. so lange die Sonderverfügungen im Zusammenhang mit der Corona Pandemie und die damit verbundenen Folgewirkungen bestehen und entsprechenden besonderen Handlungsbedarf verursachen.

Im Rahmen der aktuell zu beobachtenden Entwicklung betrifft dies mindestens einen Zeitraum bis zum Jahresende 2020, da bereits heute festzustellen ist, dass der Veranstaltungszeitraum von Mitte April bis Juni 2020 kaum noch Belegungen ausweist, weil offensichtlich mehrheitlich eine Verlängerung der aktuellen Reglungen angenommen wird.

Über die Gesamtauswirkungen wird zukünftig regelmäßig im BA seitens der BL berichtet.

Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass die entstandenen Forderungsvolumina im Stornobereich von Veranstaltungen im Rahmen der aktuellen Bewertung der rechtlichen Rahmenbedingungen durchaus nicht eindeutig sind und gerichtliche Bewertungen und Entscheidungen mit großer Wahrscheinlichkeit zu Absenkungen bzw. kompletter Ablehnungen solcher Forderungen führen könnten.


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Hannover / 19.03.2020