Drucksache Nr. 0779/2018:
Veränderungssperre Nr. 101 für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans
Nr. 1369, 3. Änderung - Varrelheidering -

Informationen:

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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0779/2018
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Veränderungssperre Nr. 101 für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans
Nr. 1369, 3. Änderung - Varrelheidering -

Antrag,

für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans Nr. 1369, 3. Änderung nach den §§ 14 und 16 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) die Veränderungssperre Nr. 101 - Anlage 2 und 3 - als Satzung zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Satzung über eine Veränderungssperre ist ein formales Plansicherungsinstrument, das die gegenwärtige städtebauliche Situation in dem Gebiet vor dem Inkrafttreten des künftigen Bebauungsplans vor unerwünschten Veränderungen schützt. Eine Auseinandersetzung mit Gender-Aspekten erfolgt daher erst mit einer inhaltlichen Befassung im Rahmen der weiteren Beschlüsse zu dem Bebauungsplanänderungsverfahren.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Mit dem Verfahren zur 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1369 sollen entsprechend einer geordneten städtebaulichen Weiterentwicklung des im Ursprungsbebauungsplan Nr. 1369 festgesetzten Sondergebiets "Gewerbe und Einzelhandel" zusätzliche Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe ausgeschlossen werden, um den Empfehlungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes zu entsprechen (Bestandssicherung und keine Entwicklung durch zusätzlichen Einzelhandel). Angesichts der dort schon vorhandenen Einzelhandelsbetreibe geht es nicht darum, die bisherige (Fehl-) Entwicklung zu revidieren, sondern eine eine weitere Verschlechterung der Situation zu verhindern. Darüber hinaus wären auch die vorhandenen Nahversorgungsbereiche „Fasanenkrug“ und „Kurze-Kamp-Straße“ in den hannoverschen Stadtteilen Isernhagen-Süd und Bothfeld beeinträchtigt.

Auf der Grundlage des in dem Bebauungsplanverfahren gefassten Aufstellungsbeschlusses ist eine Bauantrag zur Errichtung eines großflächigen Lebensmitteleinzelhandelbetriebes gemäß § 15 Abs. 1 BauGB für die Dauer von 12 Monaten zurückgestellt worden. Dieses Plansicherungsinstrument wirkt bis Mitte August 2018. In dem laufenden Bebauungsplanverfahren ist es nicht auszuschließen, dass die Planfestsetzungen zur Anpassung zulässigen Nutzungen nicht rechtzeitig innerhalb des Zurückstellungszeitraums in Kraft treten werden. Zur weiteren Sicherung der Planung ist es daher erforderlich, eine Veränderungssperre zu erlassen.
61.1B 
Hannover / 04.04.2018