Antrag Nr. 0777/2021:
Antrag des Stadtjugendrings "Einfacher Verwendungsnachweis für Sachkosten der Jugendverbände"

Inhalt der Drucksache:

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Antrag des Stadtjugendrings "Einfacher Verwendungsnachweis für Sachkosten der Jugendverbände"

Antrag

zu beschließen durch Prüfung anhand eines einfachen Verwendungsnachweises für die Sachkostenpauschale für Zentrale Führung und Gruppenarbeit im Stadtgebiet gemäß Nr. 4 der Richtlinie zur Förderung der Jugendverbände den bürokratischen Aufwand zu verringern.
Kostentabelle:
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen. Durch den verringerten Verwaltungsaufwand bei städtischen Angestellten kommt es dort u.U. zu einer Entlastung.

Begründung

Die nach der Förderrichtlinie geförderten Verbände erhalten neben Zuwendungen zur Beschäftigung von Hauptamtlichen auch eine Pauschale
Festbetragsfinanzierung i. H.v. 7500 Euro pro Jahr gem. Nr. 3.2.1 der Richtlinie, für die anschließend ein Verwendungsnachweis erstellt werden muss, in dem alle Einzelkosten aufgeführt werden müssen. Neben dem erheblichen Prüfaufwand bewerten wir außerdem eine akribische Prüfung von jeder Ausgabe als nicht vereinbar mit dem Grundsatz der eigenverantwortlichen Mittelverwendung in Verantwortung der Jugendverbände selbst.
Der Sinn von festen, pauschalen Zuwendungsbeträge ist es auch Antragsstellung und die Prüfung von Antrag und Zuwendungsnachweis zu vereinfachen. Also eine Verwaltungsvereinfachung und Arbeitserleichterung auf beiden Seiten für Zuwendungsgeber und -Empfänger, sowie eine höhere Flexibilität bei der Mittelverwendung. Die bisherige Praxis des Zuwendungscontrollings ist zumindest für die pauschalen Festbetragsfinanzierungen zur Projektförderung zu überprüfen, warum nicht ein einfacher Verwendungsnachweis mit der Angabe von Gesamtsummen analog zum Finanzierungsplan, wie auf Landesebene und in anderen Kommunen üblich, ausreicht.
Die Förderung der freien Jugendhilfe und insbesondere der Jugendverbände hat nach §4, Abs. 1 und §12 SGB VIII unter Wahrung ihres satzungsgemäßen Eigenlebens mit Selbstständigkeit in ihrer Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben zu erfolgen. Auch durch die Richtlinie zur Förderung von Jugendverbänden steht es den Jugendve bänden/Jugendgruppen lt. Nr. 4 zu Gunsten einer flexiblen Handhabung bei der Gestaltung der innerverbandlichen finanziellen Anforderungen frei, eine eigenverantwortliche Aufteilung der Zuwendungen für zentrale Führungsaufgaben vorzunehmen.
Bei Projektförderung auf Landesebene ist laut Niedersächsischen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung § 44 A, Nr. 13 bei Fällen von „geringer finanzieller Bedeutung" ein einfacher Verwendungsnachweis ausreichend, eine Prüfung der Nachweise ist nach Nr. 11.2 selbstverständlich trotzdem möglich, jedoch nur in Zufallsstichproben gemäß eines festgelegten Stichprobenverfahrens. Ein einfacher Verwendungsnachweis für kommunale Zuwendungen ist in anderen Niedersächsischen Kommunen, wie z.B. Wolfsburg oder Braunschweig gute Praxis einer vertrauensvollen und unbürokratischen Zusammenarbeit zwischen Jugendverbänden und kommunalem Zuwendungsgeber. Die Verringerung von bürokratischem Aufwand zugunsten eines höheren Zeitpensums, das für die pädagogische Arbeit aufgewendet werden kann, sollte als gemeinsames Ziel unstrittig sein.