Drucksache Nr. 0775/2006 N1:
Bebauungsplan Nr. 1632, Bünteweg
Beschluss über Anregungen, Satzungsbeschluss

Informationen:

Beratungsverlauf:

Nachrichtlich:

  • Stadtbezirksrat Kirchrode-Bemerode-Wülferode
  • Stadtbezirksrat Misburg-Anderten
  • Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
  • Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
  • Verwaltungsausschuss

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In die Ratsversammlung
An den Stadtbezirksrat Kirchrode-Bemerode-Wülferode (zur Kenntnis)
An den Stadtbezirksrat Misburg-Anderten (zur Kenntnis)
An den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen (zur Kenntnis)
An den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss (zur Kenntnis)
An den Verwaltungsausschuss (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
1. Neufassung
0775/2006 N1
5
 
Beratungsfolge wurde um die Ratsversammlung ergänzt

Bebauungsplan Nr. 1632, Bünteweg
Beschluss über Anregungen, Satzungsbeschluss

Antrag,

  1. die Anregungen des Niedersächsischen Forstamtes Fuhrberg und der Region Hannover nicht zu berücksichtigen,
  2. den Bebauungsplan Nr. 1632 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 6 NGO als Satzung zu beschließen und der geänderten Begründung zuzustimmen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Genderaspekte wurden eingehend geprüft.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes wird ein für Beschäftigte, Studentinnen und Studenten und zu behandelnde Tiere der Tierärztlichen Hochschule Hannover besonders geeigneter Standort gesichert. Über die in unmittelbarer Nähe befindliche Haltestelle der Stadtbahnlinie 6 sowie eine Buslinie ist der Standort an das ÖPNV - Netz angebunden. Bei einem Ausbau des Fußweges entlang des Bünteweges im Bereich des Bebauungsplanes kann eine noch fehlende durchgehende Fußwegverbindung auch auf der nördlichen Straßenseite erstellt werden.

Sonstige genderrelevante Auswirkungen sind nicht zu erwarten.

Kostentabelle

Die zu erwartenden finanziellen Auswirkungen sind in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1632 (Anlage 2 zu dieser Drucksache) im Abschnitt 7 -Kosten für die Stadt- dargestellt.

Begründung des Antrages

Der Verwaltungsausschuss hat in seiner Sitzung am 21.3.2002 die Durchführung der vorgezogenen Bürgerbeteiligung sowie den Änderungsantrag Drucksache Nr. 0526 / 2002, beschlossen (Anlage 3). Dem Änderungsantrag wurde in allen Punkten gefolgt:

Antragspunkte 1 und 2 a) und b) - Reduzierung der Grundfläche; Vorgaben zur Verbreiterung des Grabenkorridors:

In Abstimmung mit dem Projektträger wurde die Planung entsprechend den Antragspunkten überarbeitet.

Antragspunkt 2c) - Vorgaben zur Abschnittsbildung beim Grabenausbau sowie zur Grundwasserhaltung:

Da das Verfahren zur Renaturierung des Büntegrabens von der Region Hannover durchzuführen ist, wird die Verwaltung den entsprechenden Antragspunkt in das wasserrechtliche Verfahren einbringen.

Antragspunkte 3 und 4 - Vorgaben für Maßnahmen zum Schutz von Fledermäusen und zum Schutz der Gehölze während der Bauzeit:

Die Antragspunkte betreffen Maßnahmen bei der Durchführung des Projektes selbst. Hierzu hat der Projektträger eine Stellungnahme abgegeben, die von der Stiftung Tierärztliche Hochschule übernommen wird (s. Anlage 4).


Die vorgezogene Bürgerbeteiligung wurde mit den entsprechend überarbeiteten Zielen und Zwecken in der Zeit vom 4.4. 2002 bis 3.5.2002 durchgeführt. Anregungen gingen in dieser Zeit nicht ein. Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 33 Abs. 2 BauGB wurden Anregungen vorgebracht.

Der Rat hat in seiner Sitzung am 12.9.2002 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1632 beschlossen. Gleichzeitig hat er entschieden, die Anregungen des Staatlichen Forstamtes Deister sowie der Region Hannover nicht zu berücksichtigen. Die Anregungen sind Bestandteil der in der Begründung (s. Anlage 2) dargestellten Abwägung.

Der Verwaltungsausschuss des Rates hat in seiner Sitzung am 13.6.2002 dem Abschluss eines städtebaulichen Vertrages über Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft, zum Erhalt des parkartigen Charakters sowie zur Sicherung von Wegeführungen und Gewässerflächen zugestimmt. Bestandteil des Vertrages ist ein Freiflächengestaltungsplan (Anlage zur Begründung). Der Vertragsabschluss mit dem Investor erfolgte am 17.10.2002. Von dem privaten Investor wurde eine detaillierte Planung für eine Büronutzung ausgearbeitet, für das eine Baugenehmigung gem. § 33 Abs. 2 BauGB i. d. F. vor dem 20.7.2004 erteilt wurde.

Das Projekt wurde nicht realisiert und das Grundstück zwischenzeitlich von der Stiftung Tierärztliche Hochschule erworben. Die Stiftung Tierärztliche Hochschule beabsichtigt, das gleichzeitig mit dem Erwerb des Grundstücks übernommene Projekt für eine hochschulspezifische Nutzung zu verwenden. Konkrete Realisierungsvorstellungen bestehen noch nicht. Mit dem Erwerb des Grundstücks Bünteweg 5 sind auf die Stiftung Tierärztliche Hochschule Rechte und Pflichten aus dem von der Stadt mit dem Voreigentümer abgeschlossenen städtebaulichen Vertrag übergegangen.

Die Hochschule bittet darum, das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1632 mit den geplanten Festsetzungen unverändert fortzuführen, damit ihre Baurechte gesichert werden. Lediglich die bisherige Gebietsfestsetzung Kerngebiet (MK) soll in Sondergebiet (SO) Stiftung Tierärztliche Hochschule geändert werden.

Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 18.11.2005 bis 23.12.2005. Die öffentliche Auslage des Bebauungsplanentwurfes fand vom 02.02.2006 bis 01.03.2006 statt.

Das Niedersächsische Forstamt Fuhrberg - das ab 01.01.2005 die Beteiligungen an allen den Wald betreffenden Angelegenheiten für das aufgelöste Niedersächsische Forstamt Deister wahrnimmt - und die Region Hannover wiederholen in wesentlichen Teilen die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 33 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Anregungen, über deren Nichtberücksichtigung der Rat bereits in seiner Sitzung am 12.9.2002 entschieden hat (Drucksache Nr. 1535/2002 N1). Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden die Positionen der Einwanderheber sowie die für den Eingriff in den Wald sprechenden Belange noch einmal dargestellt:

Niedersächsisches Forstamt Fuhrberg


Von der Planung sei Wald betroffen. Im Rahmen des Bebauungsplanes sei deshalb die Abwägung der Sollversagungsgründe gegenüber den privaten und öffentlichen Belangen durchzuführen. Die vorgenommene Abwägung berücksichtige die Waldbelange nicht angemessen. Gegen eine Waldumwandlung würden die erhebliche Bedeutung des Bestandes für das Klima, den Lärm- und Immissionsschutz sowie die wesentliche Bedeutung für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes einschließlich Arten- und Biotopschutz sprechen; außerdem die Tatsache, dass der Waldanteil in Hannover mit 13 % erheblich hinter dem Landesdurchschnitt zurückbliebe. Dies sei bereits im vorausgegangenen Schriftverkehr eingehend erläutert. Weitere Gründe gegen eine Waldumwandlung seien die Bedeutung als Restwaldfläche innerhalb des Stadtgebietes und die Festlegung des Bereiches als Vorsorgegebiet für Erholung im RROP.

Die für eine Waldumwandlung sprechenden Belange seien in der Abwägung nicht näher erläutert; die Notwendigkeit für die Nutzung des Grundstücks als Sondergebiet würde nicht dargelegt. Die besondere Bedeutung des Außengeländes für die Belange der Tierärztlichen Hochschule sei ohne Erläuterung nicht nachvollziehbar. Hierauf habe man bereits in vorausgehenden Stellungnahmen aufmerksam gemacht. Auch auf das Fehlen einer Waldbilanz habe man bereits hingewiesen. Aufgrund der besonderen Bedeutung des Waldes wäre eine Ersatzaufforstung im Flächenverhältnis 1:3 angemessen und erforderlich. Bei einer Größe des Planbereiches von ca. 2.2 ha müssten ca. 6.6 ha ersatzweise aufgeforstet werden. Die geplante Ersatzmaßnahme auf ca. 1.6 ha am Nordrand der Gaim könne den Waldverlust am Bünteweg also keinesfalls auch nur annähernd ausgleichen. Grundsätzlich stünde einer Aufforstung an der beabsichtigten Stelle aus forstlicher Sicht jedoch nichts entgegen, sofern zu dem am Nordrand der Gaim ausgebildeten Waldmantel ein ausreichender Abstand eingehalten wird.


Stellungnahme der Verwaltung

Wald kommt mit seinen verschiedenen Funktionen im Rahmen der Abwägung gem.
§ 1 Abs. 5 und 6 BauGB ein hohes Gewicht zu. Es besteht allerdings eine Verpflichtung zu einer gerechten Abwägung unter Einbeziehung öffentlicher und privater Belange. Im Rahmen dieser rechtsstaatlichen Abwägung genießt grundsätzlich kein Belang von vornherein eine Vorrangstellung. In diesem Zusammenhang sind auch die Belange des Waldes in die Abwägung einzustellen. Darüber hinaus bedarf es einer Waldumwandlungsgenehmigung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NWaldLG nicht, soweit die Umwandlung durch Regelungen in einem Bebauungsplan erforderlich wird. Des Weiteren ist zu prüfen, ob der nicht unerhebliche Eingriff in den Naturhaushalt planungsrechtlich ermöglicht werden kann.

Belange der Tierärztlichen Hochschule

Die Tierärztliche Hochschule dient dem gesetzlichen Auftrag zur Pflege und Entwicklung der Wissenschaften durch, Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung (§ 3 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG). Diese Aufgabe hat Verfassungsrang; die Hochschule ist auf die Förderung durch das Land und die Landeshauptstadt Hannover angewiesen und hat Anspruch darauf (Artikel 5 Abs. 1 und 2 Nieders. Verfassung). Die Tierärztliche Hochschule Hannover hat sich in ihrer 223-jährigen Geschichte ein Ansehen und einen Rang erarbeitet, der bundesweit und in der ganzen Welt wahrgenommen wird. Bereits 1953 erfolgte mit dem Kauf des Westfalenhofes am Bünteweg wegen der begrenzten Entwicklungsmöglichkeiten am Standort Bischofsholer Damm eine Neuorientierung auf den Standort Bünteweg, der seit 1957 kontinuierlich ausgebaut wird. Entsprechend einem „Planungsgutachten für die langfristige bauliche Entwicklung der Tierärztlichen Hochschule Hannover“ wurde am 2.7.1981 von der Niedersächsischen Landesregierung beschlossen, die Hochschule insgesamt an den Standort Bünteweg zu konzentrieren. Erste Schritte zur Verlagerung von Verwaltung und Instituten sind bereits vollzogen. Die Errichtung des Klinikums I steht bevor.

Die Stiftung Tierärztliche Hochschule ist seit dem 1.1.2003 eine Hochschule in der Trägerschaft einer rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechts gem. § 55 NHG; nach § 1 NHG steht sie in staatlicher Verantwortung. Die gesetzlichen Aufgaben haben sich durch Überführung in eine Stiftungshochschule nicht geändert. Die Stiftung Tierärztliche Hochschule hat das Grundstück Bünteweg 5 von dem Investor erworben, um ihre weitere Entwicklung am Standort Bünteweg zu sichern. Über den Erwerb des Grundstücks wurden vom Land Niedersachsen über Jahre Verhandlungen mit dem Voreigentümer geführt, die aber wegen unterschiedlicher Preisvorstellungen nicht zu einem Ergebnis führten. Erst nach Überführung der Tierärztlichen Hochschule Hannover in eine Stiftung wurden die Verhandlungen mit dem neuen Eigentümer wieder aufgenommen und schließlich erfolgreich abgeschlossen. Es besteht ein funktionaler Zusammenhang zwischen den vorhandenen, bereits genutzten Einrichtungen und Anlagen der Hochschule am Bünteweg, dem geplanten Klinikum I und dem Grundstück Bünteweg 5. Das Grundstück ist für die Belange der Hochschule in besonderem Maße geeignet. Wegen der unmittelbaren Nachbarschaft zum geplanten Klinikum I kann mit Synergieeffekten gerechnet werden. Eine Prüfung hat ergeben, dass im Stadtgebiet ein anderer adäquater und verfügbarer Standort nicht in Frage kommt. Hierfür spricht auch, dass ein Außengelände mit altem Baumbestand und sonstigem Bewuchs eine sinnvolle Ergänzung der bebauten Bereiche und Weideflächen darstellt und zu einer städtebaulich gewünschten Gliederung des künftigen Hochschulgeländes am Standort Bünteweg beiträgt. Die Stadt hat ihrerseits mit öffentlichen Investitionen in den Ausbau des Straßen- und Stadtbahnnetzes in diesem Bereich die Standortvoraussetzungen für die Hochschule am Bünteweg verbessert.

Waldbelange

Dem auf dem Grundstück vorhandenen Wald, dessen Aufbau und Funktionen vom Niedersächsischen Forstamt zutreffend beschrieben wurden (siehe hierzu Absätze 2.1 und 5.1 der Begründung), kommt durch seine Bedeutung für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes einschließlich des Arten- und Biotopschutzes sowie des Landschaftsbildes im Rahmen der Abwägung gem. § 1 Abs. 5 und 6 BauGB ein hohes Gewicht zu. Von Bedeutung sind auch die klimatischen und hydrologien Funktionen, die der Wald erfüllt. Die Baumbestände wirken sich durch ihre hohe Transpirationsleistung und Beschattung regulierend auf Luftfeuchtigkeit und -temperatur sowie Bodenwasserhaushalt aus und sorgen durch die Produktion von Sauerstoff und die Staub bindende Wirkung des Blattwerks für eine Verbesserung der Lufthygiene. Trotz der zu erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und der damit verbundenen Waldumwandlung im Sinne des § 8 NWaldLG soll in der Abwägung den Belangen der Tierärztlichen Hochschule der Vorrang eingeräumt und eine Bebauung des südlichen Teils des Grundstückes zugelassen werden.

Auch der Hinweis, dass das Gebiet der Landeshauptstadt Hannover mit 13% weit unter dem Landesdurchschnitt bewaldet sei, kann nicht dazu führen, dass den Waldbelangen in diesem Fall der Vorrang einzuräumen ist. Eine solche vergleichende Bewertung für den Verdichtungsraum Hannover und speziell bezogen auf den Standort in unmittelbarer Nähe zu einer Haltestelle der Stadtbahn kann kein entscheidendes Kriterium darstellen.

Ebenso führt der Hinweis auf das RROP nicht zu einem anderen Abwägungsergebnis. Die Darstellung „Vorsorgegebiet für Erholung“ berührt das Grundstück im Norden und steht nicht im Gegensatz zu den geplanten Festsetzungen.

Waldbilanz

Das Thema Waldbilanz wird im Rahmen der Stellungnahme der Verwaltung zur Anregung der Region Hannover zum Thema Eingriffsbilanz abgehandelt.


Region Hannover

Es werden Hinweise aus wasserwirtschaftlicher Sicht zu den Themen Versickerung, Grundwasserhaltung, Gewässer und zur Durchführung eines wasserrechtlichen Verfahrens zur naturnahen Umgestaltung des Büntegrabens und der Beseitigung des Teiches gegeben. Diese betreffen die Begründung bzw. sind außerhalb des Verfahrens bei der Durchführung von Maßnahmen zu berücksichtigen. Außerdem erfolgte eine Stellungnahme aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde:

Wald

Zur Berücksichtigung der waldrechtlichen Belange wird auf die Stellungnahmen des Beratungsforstamtes verwiesen. Prüfung und Abwägung der Waldumwandlung seien analog § 8 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) durchzuführen. Eine Waldumwandlung käme nicht in Frage. Bei einer Überplanung sei eine Ersatzaufforstung im Flächenverhältnis 1:3 von umgewandelter zu aufzuforstender Fläche erforderlich, um den Beitrag des Bestandes zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und den Verlust der Waldfunktion mittelfristig zu kompensieren. Es handele sich bei dem Plangebiet um einen strukturreichen, außerordentlich wertvollen Bereich mit Vernetzungsfunktion bei dem eine Bebauung im starken Konflikt zu den Zielen des Naturschutzes stehen muss. Vor diesem Hintergrund sei es bedauerlich, dass nach dem Scheitern der Bauabsichten eines privaten Investors die für dessen Vorhaben eingeräumten Baurechte nun in gleicher Form und Größe weiter verfolgt werden sollen.

Arteninventar

Aufgrund des vorliegenden Grünordnungsplanes von 1992 (Büro Hardes) sowie der Eingriffsbeurteilung für das Nachbargrundstück von 2003 (Büro Kronsberg Achtzig) lägen aktuelle und zumindest teilweise übertragbare Daten vor. Diese würden jedoch in der Planbegründung mit Ausnahme von Fledermaus- und Heuschreckenarten nur allgemein angesprochen und in den Aussagen zur Eingriffsregelung nicht verwertet. Die Chance zur Planungsoptimierung auf der Grundlage neuer Daten oder einer neuen Erhebung im Plangebiet selbst sei nicht wahrgenommen. Das Baukonzept des vorherigen Investors werde weitestgehend übernommen. Ob es Rücksicht auf Artenschutzbelange nimmt, wie zum Beispiel Sommerquartiere von Fledermäusen, sei nicht erkennbar. Vor dem Hintergrund der naturschutzfachlichen Funktion des Plangebietes und der Bedeutung der Waldfläche hätte dargelegt werden müssen, warum eine Inanspruchnahme dieser Fläche zwingend erforderlich ist. Beispielsweise könnte in unmittelbarer Nähe auf dem Gelände der ehemaligen Kolonie Sommerlust ein für einen Bürostandort geeignetes Gelände verfügbar gemacht werden. Nach dieser Logik sei der Eingriff durchaus vermeidbar.

Eingriffsbilanz

Die Planbegründung enthielte keine Eingriffsbilanz. Deshalb sei nicht erkennbar, dass die Ausgleichsmaßnahmen insgesamt den Eingriff bzw. den Waldverlust kompensieren. Insbesondere sei die vorgesehene Ersatzaufforstung keinesfalls ausreichend. Die Bilanz sei in die Planbegründung einzuarbeiten.

Stillgewässer

Für die geplante Überbauung des vorhandenen Stillgewässers läge eine Plangenehmigung vom 29.10.2002 vor mit der naturschutzfachlichen Auflage, ein naturnahes Kleingewässer mit flachen Uferzonen herzustellen. Es wäre sinnvoll, im Plangebiet einen Standort für ein naturnahes Kleingewässer vorzusehen.

Hinweise

Baumschutzmaßnahmen auf dem Grundstück während der Bauphase seien mit dem städtischen Fachbereich Umwelt und Stadtgrün abzustimmen; die Ausführungsplanung für die Ausgleichsmaßnahmen seien mit der Unteren Naturschutzbehörde der Region Hannover abzustimmen.


Stellungnahme der Verwaltung

Wald

Es wird auf die Stellungnahme der Verwaltung zu den Anregungen des Niedersächsischen Forstamtes Fuhrberg verwiesen

Arteninventar

Artenschutzbelange sollten bei dem ursprünglichen Projekt durch die Verpflichtung des Investors zur Vorbereitung und rechtzeitigen Durchführung geeigneter Maßnahmen zum Schutz von z. B. Fledermäusen in Zusammenarbeit mit entsprechenden Experten berücksichtigt werden. Dies entspricht dem oben erwähnten Ratsbeschluss (Drucksache 0526/2002). Die Tierärztliche Hochschule als neuer Grundstückseigentümer ist in diese Verpflichtung durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung eingetreten (s. Anlage 4 zur Begründung). Die Planbegründung wurde unter Punkt 5.1 Naturschutz ergänzt.

Die im Interesse einer Planungsoptimierung geforderte Überprüfung der vorliegenden Daten (Grünordnungsplan Bünteweg 1992, Eingriffsbeurteilung für das Nachbargrundstück 2003) ist durch die Verwaltung erfolgt. Es konnten keine erheblichen Veränderungen gegenüber dem Erhebungszeitpunkt festgestellt werden. Eine vollständige Erhebung aller Tierarten lässt sich nach Auffassung des Gutachters allerdings selbst von Spezialisten nicht durchführen.

Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Anregung, auf eine Bebauung des Grundstücks Bünteweg 5 zu verzichten und stattdessen im Bereich der ehemaligen Kolonie Sommerlust ein geeignetes Gelände für die Hochschule verfügbar zu machen, stellt keine Lösung zur Vermeidung des Eingriffs dar. Zum einen wären hier aufgrund der Entfernung zum geplanten Klinikum I für die Hochschule geringere Synergieeffekte erzielbar; das Gelände käme allenfalls zusätzlich - als zusätzliches Flächenangebot für die langfristige Sicherung der Hochschule am Standort Bünteweg - in Betracht. Zum anderen ist das Gelände nach dem Standortkonzept der Stadt Hannover für Büro und Verwaltung vorgesehen und steht für den vorgesehenen Zweck nicht zur Verfügung. Auf eine Inanspruchnahme des Grundstücks Bünteweg 5 und damit auf den Eingriff kann daher nicht verzichtet werden.

Die von der Region Hannover bedauerte Übernahme des Investorentwurfes durch die Hochschule stellt sich tatsächlich als sinnvolle Lösung dar, die es ermöglicht, die ursprünglich verfolgten Ziele für das Grundstück Bünteweg 5 - eine minimierte Bebauung bei optimiertem Erhalt der vorhandenen Vegetation - aufrecht zu erhalten. Sie stellt in Verbindung mit den Ausgleichsmaßnahmen einen städtebaulich sinnvollen Kompromiss dar (s. a. Stellungnahme der Verwaltung zu den Anregungen des Niedersächsischen Forstamtes Fuhrberg).

Eingriffsbilanz

Von der Sondergebietsfestsetzung bzw. einer Waldumwandlung ist nicht, wie vom Forstamt irrtümlicherweise zu Grunde gelegt, das ca. 2.2 ha große Gesamtgrundstück, sondern nur ein ca.1.5 ha großer Grundstücksteil südlich des Büntegrabens betroffen. Die tatsächlich zulässige Eingriffsfläche ist außerdem durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes (maximal GRZ 0.34 + 20 %) auf ca. 0.6 ha beschränkt. Entsprechend würde sich bei einer Ersatzaufforstung im Verhältnis 1:3 die Forderung des Forstamtes von ca. 6.6 ha auf ca. 1.8 ha reduzieren und läge damit deutlich näher an der festgesetzten Umwandlung von ca. 16.280 m² Ackerflächen in Aufforstungsflächen und Sukzessionsflächen.

Allerdings schreibt das niedersächsische Waldrecht bei der Aufstellung von Bebauungsplänen eine sinngemäße Bindung an die materiellrechtlichen Voraussetzungen (hier: Eingriffsregelung), die das Waldgesetz für Waldumwandlungen fordert, nicht vor. Deshalb erfolgt die Eingriffskompensation durch Maßnahmen im Rahmen der Eingriffsregelung nach dem städtischen Modell EIBE. Dabei werden auch Ausgleichsmaßnahmen wie z. B. Dachbegrünungen anerkannt, die nicht die Entstehung von Wald zum Ziel haben, so dass sich die zuzuordnenden Flächen für die Aufwaldung entsprechend reduzieren. Durch die insgesamt vorgesehenen Maßnahmen wird eine Vollkompensation des Eingriffs erreicht. Auf Punkt 5.1 der Begründung wird hingewiesen. Im Rahmen der Begründungen zu Bebauungsplänen werden die Ergebnisse aus den Bilanzierungen von naturschutzrechtlichen Eingriffen und Kompensationsmaßnahmen zusammenfassend dargestellt.

Stillgewässer

Die Ausweisung eines Standortes für ein Stillgewässer im Bebauungsplan ist nicht erforderlich. Die naturschutzfachliche Auflage gilt unabhängig von der Festsetzung im Bebauungsplan. Außerdem sollte der Standort sinnvollerweise im Zuge des für die naturnahe Gestaltung des Büntegrabens durchzuführenden wasserrechtlichen Planverfahrens ermittelt werden. Geeignete Flächen dafür stehen durch die Festsetzungen einer Grabenbreite von 20 m sowie einer privaten Grünfläche zur Verfügung.

Hinweise

Die Hinweise zur Abstimmung von Baumschutzmaßnahmen auf dem Grundstück während der Bauphase und zur Abstimmung der Ausführungsplanung für die Ausgleichsmaßnahmen werden in die Begründung übernommen.


Empfehlung:

Die Anregungen des Niedersächsischen Forstamtes Fuhrberg und der Region Hannover unter Würdigung der Ratsentscheidung zur Aufstellung des Bebauungsplanes nicht zu berücksichtigen.

Wegen der Lage der externen Ausgleichsmaßnahme in Anderten erhält auch der betroffene Stadtbezirksrat Misburg-Anderten die Drucksache zur Kenntnis.

Das Verfahren wird nach dem alten Baurecht (in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung des BauGB) durchgeführt. Der beantragte Beschluss ist erforderlich, um das Verfahren abschließen zu können.

Die naturschutzfachliche Stellungnahme des Fachbereichs Umwelt und Stadtgrün ist als Anlage 5 dieser Drucksache beigefügt.

Verzeichnis der Anlagen:

Anlage 1 Bisheriges Verfahren, Geltungsbereich

Anlage 2 Begründung mit Anlage (Freiflächenplan)

Anlage 3 Änderungsantrag Drucksache Nr. 0526 / 2002

Anlage 4 Stellungnahme der Stiftung Tierärztlichen Hochschule

Anlage 5 Naturschutzfachliche Stellungnahme

61.12 
Hannover / 28.04.2006