Drucksache Nr. 0767/2025:
Änderung der Satzung über die Entschädigung der Ratsmitglieder, Stadtbezirksratsmitglieder, der nicht dem Rat angehörenden Ausschussmitglieder und der ehrenamtlich Tätigen der Landeshauptstadt Hannover

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
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In die Ratsversammlung
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0767/2025
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Änderung der Satzung über die Entschädigung der Ratsmitglieder, Stadtbezirksratsmitglieder, der nicht dem Rat angehörenden Ausschussmitglieder und der ehrenamtlich Tätigen der Landeshauptstadt Hannover

Antrag,

die als Anlage 1 beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung der Ratsmitglieder, Stadtbezirksratsmitglieder, der nicht dem Rat angehörenden Ausschussmitglieder und der ehrenamtlich Tätigen der Landeshauptstadt Hannover vom 15.02.2001 (in der Fassung der Änderungssatzung vom 19.12.2024) zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Änderung der Entschädigungssatzung betrifft Menschen jeden Geschlechts gleichermaßen.

Ergebnis der Klimawirkungsprüfung

Das Ergebnis der Klimawirkungsprüfung wird als neutral bewertet.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Gemäß § 55 Abs. 1 S. 1 NKomVG i.V.m. § 44 Abs.1 S.1 NKomVG haben die Abgeordneten einen Anspruch auf Ersatz ihres nachgewiesenen Verdienstausfalls.
Der Verdienstausfallersatz korrespondiert mit der Regelung über den Freistellungsanspruch nach § 54 Abs. 2 NKomVG und kann für dieselben Tätigkeiten verlangt werden, für die die Freistellung vom Dienst- oder Arbeitsverhältnis beansprucht werden kann.
Zu den Tätigkeiten, für die ein Anspruch auf Freistellung besteht, zählen die in § 54 Abs. 2 S. 5 genannten Sitzungen und Veranstaltungen.

In der Entschädigungssatzung der Landeshauptstadt Hannover wurden die Anlässe , die einen Entschädigungsanspruch auslösen, in § 2 Abs. 4, Nr. 1 bis 8 konkretisiert.

Darüber hinaus können jedoch auch sonstige Besprechungen, Besichtigungen, Empfänge oder sonstige gesellschaftliche Veranstaltungen im Einzelfall einen Freistellungsanspruch begründen, wenn die Wahrnehmung im Interesse der Kommune erfolgt.

Um diese Einzelfälle zu berücksichtigen, wurde in der derzeit gültigen Fassung der Entschädigungssatzung in § 2 Abs. 5 geregelt, dass über Ausnahmen, für die ein kommunales Interesse darzulegen ist, der Verwaltungsausschuss entscheidet.

Dieses Ausnahmegenehmigungsverfahren hat sich in der Praxis nicht bewährt.
Es hat sich gezeigt, dass es hinsichtlich der Anforderung an die Darlegung eines kommunalen Interesses im Einzelfall unterschiedliche Auffassungen zwischen Mandatsträger*innen und Verwaltung gibt.

Beschlüsse, die der Verwaltungsausschuss gefasst hatte, wurden vom Oberbürgermeister als rechtswidrig angesehen, sodass ein Bericht nach § 88 NKomVG an die Kommunalaufsicht erfolgte. Die kommunalaufsichtliche Prüfung ergab, dass die gefassten Beschlüsse rechtswidrig waren und die Kommunalaufsicht beabsichtigte, die gefassten Beschlüsse zu beanstanden.

Im Rahmen des nachfolgenden Anhörungsverfahrens des Verwaltungsausschusses wurde ein Gespräch mit Vertreter*innen der Fraktionen und der Verwaltung bei der Kommunalaufsicht geführt. Die Kommunalaufsicht hat unterstrichen, dass nicht jede Teilnahme an mandatsbedingten Terminen zu einer Entschädigungsfähigkeit führt.
Es wurde empfohlen, eine Verständigung zwischen Politik und Verwaltung herzustellen.

In der wieder einberufenen AG Entschädigungssatzung wurde sich auf eine Änderung der Entschädigungssatzung verständigt. Die bisherige Ausnahmeregelung nach § 2 Abs. 5 soll komplett entfallen, die Ausnahme im Einzelfall wird in § 2 Abs. 4 Nr. 9 geregelt.

Außerdem wurde als Orientierungshilfe für die Antragstellung auf Ersatz eines Verdienstausfalls Informationen zum Kommunalen Interesse und zur Dispositionspflicht (Anlagen 3 und 4) erarbeitet.

Im Einzelnen stellen sich die Änderungen wie folgt dar:

§ 2 Verdienstausfall, Fortbildungsveranstaltungen, Nachteilsausgleich

Abs. 4: Die Anlässe, die einen Verdienstausfall begründen, wurden um die laufende Nummer 9 "Teilnahme an Veranstaltungen auf Einladung Dritter, soweit ein kommunales Interesse im Einzelfall dargelegt wurde", ergänzt.

Abs. 5: Die Regelung wurde gestrichen, da jetzt eine entsprechende Regelung in Abs. 4 getroffen wird. Ein gesonderter Beschluss durch den Verwaltungsausschuss entfällt, Bearbeitungszeiten können verkürzt und der Verwaltungsausschuss entlastet werden.

Abs. 6: (vorher Abs. 7): Der Satz 7 wurde neu gefasst, um die Grundlagen für die Festlegung der Höhe des Verdienstausfalls zu konkretisieren.

Abs. 7: (vorher Ab. 8): Satz 2 wurde neu eingefügt, um die Verwaltung zu ermächtigen, ergänzende notwendige Unterlagen zu den Einkommensverhältnissen anzufordern.




Die Änderungen gegenüber der bisherigen Fassung der Entschädigungssatzung sind in der als Anlage 2 beigefügten Synopse gekennzeichnet.
18.60 
Hannover / Apr 15, 2025