Drucksache Nr. 0766/2004:
Straßenausbaubeitrag Weckenstraße - Aufwandsspaltung -

Informationen:

verwandte Drucksachen:

0766/2004 (Originalvorlage)

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtbezirksrat Linden-Limmer
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
0766/2004
1
 

Straßenausbaubeitrag Weckenstraße - Aufwandsspaltung -

Antrag,

für die in der Anlage gekennzeichnete Weckenstraße (von Kötnerholzweg bis Bethlehemplatz) den beitragsfähigen Aufwand für den Ausbau sämtlicher Verkehrs- und Grünflächen, der Gossen und der Abläufe gesondert zu ermitteln und abzurechnen (ohne Beleuchtungseinrichtung).

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Aussagen zur Geschlechterdifferenzierung gemäß Beschluss des Rates vom 03.07.2003 (Drucksache Nr. 1278/2003) sind im Falle dieser Drucksache nicht relevant und werden daher auch nicht näher ausgeführt.

Kostentabelle

Es werden Einnahmen aus Straßenausbaubeiträgen in Höhe von ca. 88.000,00 € erwartet.

Begründung des Antrages

Die Beläge der Weckenstraße, deren Fahrbahn noch mit Basaltgroßpflaster befestigt war, waren nach jahrzehntelanger Nutzungsdauer abgängig und mussten erneuert werden.

Bei den im Jahr 2002 beendeten Ausbaumaßnahmen wurden sämtliche Verkehrsflächen entsprechend dem heutigen Ausbaustandard auf einem verstärkten Unterbau hergestellt. Das Basaltgroßpflaster der Fahrbahn wurde durch eine Asphaltdecke ersetzt, und in der Straße wurden erstmals separate Längsparknischen eingebaut. Die Abläufe wurden dem geänderten Straßenprofil angeglichen und erneuert. Außerdem wurde der Lebensraum der Bäume vergrößert.

Die vorgenannten Baumaßnahmen erfüllen den Beitragstatbestand der Verbesserung.

Soweit die vorhandene Beleuchtungseinrichtung dem veränderten Straßenprofil angepasst werden musste, handelt es sich um beitragsfähige Folgekosten des Straßenbaus.

Für den Ausbau der o.a. Teileinrichtungen ist ein beitragsfähiger Aufwand in Höhe von


ca. 160.000,00 € entstanden.

Nach obergerichtlicher Rechtsprechung ist öffentliche Einrichtung im Sinne von


§ 6 Abs. 1 NKAG nur die Gemeindestraße (bzw. der Gemeindeweg oder –platz) insgesamt. Erstrecken sich die beitragsfähigen Maßnahmen nur auf einzelne Teileinrichtungen, können Ausbaubeiträge nur nach einer Aufwandsspaltung erhoben werden, für die der Rat zuständig ist (Beschluss des OVG Lüneburg 9 OVG B 122/86 vom 11.02.1987).
Die Weckenstraße gehört zu den “Innerortsstraßen”; der von den Anliegern zu tragende Anteil am beitragsfähigen Aufwand beträgt nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Straßenausbaubeitragssatzung je nach Straßenteileinrichtung zwischen 40 und 70 %.

Der beantragte Ratsbeschluss ist erforderlich, damit die Verwaltung der aus der Straßenausbaubeitragssatzung resultierenden Beitragserhebungsverpflichtung nachkommen kann.

 66.03
Hannover / 07.04.2004