Drucksache Nr. 0761/2014:
Kindertagespflege; Definition der Großtagespflegestelle

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Jugendhilfeausschuss
In den Verwaltungsausschuss
An die Stadtbezirksräte 01 - 13 (zur Kenntnis)
 
Nr.
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0761/2014
3
 

Kindertagespflege; Definition der Großtagespflegestelle

Antrag,

zu beschließen, dass seitens der Landeshauptstadt Hannover die "Großtagespflegestelle" in der Kindertagespflege wie folgt definiert wird:
Eine Großtagespflegestelle ist eine genehmigungspflichtige, konzeptionell arbeitende Kindertagespflege außerhalb von Privathaushalten in anderen geeigneten Räumen von mehreren im Verbund organisierten und zur Kindertagespflege persönlich geeigneten Personen. Die Großtagespflegestellen kann bei Vorliegen der Voraussetzungen von bis zu zehn gleichzeitig anwesenden Kindern genutzt werden. Die Großtagespflege unterscheidet sich von einer Kindertageseinrichtung dadurch, dass die Großtagespflegestelle keine gruppenpädagogische Einrichtung ist. Die Großtagespflegestelle ist familienähnlich organisiert und realisiert entsprechend den Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrag durch eine feste Zuordnung des Kindes zu einer bestimmten Bezugsperson. Die Großtagespflegestelle wird insbesondere dem frühkindlichen Bindungsbedürfnis des Kleinkind gerecht. Die feste Zuordnung des Kindes zu einer bestimmten Bezugsperson ermöglicht in Kooperation mit den Eltern ein individuelles Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsangebot für das Kind. Entsprechend ist der Großtagespflege im Vergleich zur Kindertageseinrichtung die Unabhängigkeit einer Kindergruppe weniger ausgeprägt ("Berliner Modell").

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Ziel der Großtagespflege ist die Verbesserung von Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Seit Einführung des Rechtsanspruch auf Förderung in Kindertagesstätten und in Kindertagespflege ab dem vollendenten ersten Lebensjahr zum 01.08.2013 und zeitgleichem Inkrafttreten der Kindertagespflegesatzung kommt es in Hannover verstärkt zu Gründungen von Tagespflegestellen durch zusammenarbeitende Tagespflegepersonen außerhalb von Privathaushalten in anderen geeigneten Räumen.
Derzeit existiert dazu keine Regelung des Landes Niedersachsen. Daher sind bis zu einer entsprechenden landesweiten Regelung im Sinne der Rechtsklarkeit in Hannover die Voraussetzungen für das oben genannte Tagespflegemodell festzulegen, damit insbesondere die qualitativen Standards und eine Abgrenzung zur Kindertageseinrichtung gemäß § 45 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII i. V. m. § 1 Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in Niedersachsen (KiTaG) gewährleistet werden können.

Nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) kann Kindertagespflege in den Haushalten der Tagespflegepersonen, der Personensorgeberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen durchgeführt werden und zudem können mehrere Tagespflegepersonen zusammenarbeiten. Im Sprachgebrauch wird die von mehreren Tagespflegepersonen in Zusammenarbeit außerhalb von Privathaushalten in anderen geeigneten Räumen durchgeführte Tagespflege als "Großtagespflege" bezeichnet. Der Begriff "Großtagespflege" hat sich soweit verfestigt, dass dieser von diversen Bundesländern und Kommunen in Rechtsnormen und sonstigen Publikationen jeweils für ihren Geltungsbereich rechtsverbindlich definiert wurde. Das Land Niedersachsen verwendet in Veröffentlichungen des Niedersächsischen Kindertagespflegebüros den Begriff "Großtagespflege" gleichfalls. Jedoch existiert - wie bereits oben erwähnt - derzeit keine landesgesetzliche Regelung zur "Großtagespflege".

Die zur Information beigefügten Verwaltungsvorschriften mit Bezug zur Kindertagespflege werden durch die Verwaltung auf Grundlage von aktuellen Rechtsnormen, Gerichtsurteilen und Kommentaren stetig fortgeschrieben.
51.4 /51.45
Hannover / 07.04.2014