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Änderung der Geschäftsordnung des Rates
Änderung der Wahlordnung zur Wahl der ausländischen Mitglieder des Migrationsausschusses in der Landeshauptstadt Hannover
Antrag,
1. die als Anlage 1 beigefügte Änderung der Geschäftsordnung des Rates der Landeshauptstadt Hannover zu beschließen,
2. die als Anlage 2 beigefügte Satzung zur Änderung der Wahlordnung zur Wahl der ausländischen Mitglieder des Migrationsausschusses in der Landeshauptstadt Hannover zu beschließen.
Berücksichtigung von Gender-Aspekten
Gender-Aspekte sind nicht berührt.
Kostentabelle
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
Begründung des Antrages
Gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Rates besteht der Migrationsausschuss aus elf Ratsfrauen und Ratsherren und elf Mitgliedern ohne Stimmrecht, die von den ausländischen Wahlberechtigten in Hannover in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt und sodann gemäß § 51 Abs. 2 und 3 NGO in den Ausschuss berufen werden. Gemäß § 2 Abs. 1 der Wahlordung zur Wahl der ausländischen Mitglieder des Migrationsausschusses vom 25.04.2002 werden die ausländischen Mitglieder des Migrationsausschusses für die Dauer der jeweiligen Wahlperiode des Rates gewählt. Sie bleiben nach Ablauf der Wahlperiode so lange im Amt, bis die neuen ausländischen Mitglieder des Migrationsausschusses gewählt sind.
Wie in der Informationsdrucksache Nr. 0466/2007 dargelegt, sollen die Mitglieder des Migrationsausschusses in diesem Jahr an der Entwicklung eines „Lokalen Integrationsplans“ (LIP) mitwirken. Um sicherzustellen, dass dieses Vorhaben ohne zeitliche Verzögerung und mit dem gebotenen Engagement umgesetzt wird, schlägt die Verwaltung vor, die anstehende Neuwahl der ausländischen Mitglieder des Migrationsausschusses auf das kommende Jahr zu verschieben und zwischenzeitlich die Auswahl auf Vorschlag der Fraktionen gemäß § 51 Abs. 7 NGO vorzunehmen. Von der Regelung des § 51 Abs. 7 Satz 2 NGO, dass mindestens zwei Drittel der Ausschussmitglieder Ratsfrauen oder Ratsherren sein sollen, kann mit einfacher Mehrheit abgewichen werden.
Für das vorgeschlagene Verfahren ist es erforderlich, dass § 38 der Geschäftsordnung und § 2 der Wahlordnung gemäß den Anlagen 1 und 2 geändert werden. Im Zuge der erforderlichen Änderung sollen zugleich die Formulierungen in § 3 der Wahlordnung an die aktuelle Gesetzeslage angepasst werden.
Mit der Neufassung der Drucksache wird klargestellt, dass nach der Neuregelung in der Geschäftsordnung als Mitglieder ohne Stimmrecht nicht nur Ausländerinnen und Ausländer benannt werden können, sondern insbesondere auch alle anderen Personen mit Migrationshintergrund.
Eine Gegenüberstellung der bisherigen und der vorgeschlagenen neuen Regelungen ist als Anlage 3 beigefügt.
32.5
Hannover / 12.04.2007