Drucksache Nr. 0751/2009:
Delegation von Entscheidungen über die Vergabe von Leistungen gemäß VOL und VOF bei Baumaßnahmen

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0751/2009 (Originalvorlage)

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In die Geschäftsordnungskommission
In den Ausschuss für Arbeitsmarkt-, Wirtschafts- und Liegenschaftsangelegenheiten
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Verwaltungsausschuss
 
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0751/2009
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Delegation von Entscheidungen über die Vergabe von Leistungen gemäß VOL und VOF bei Baumaßnahmen

Antrag,

der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister die Zuständigkeit für Entscheidungen über die Vergabe von Leistungen im Sinne der VOL und VOF zu übertragen, soweit diese Leistungen im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt und soweit der zuständige Fachausschuss oder die vom Stadtentwicklungs- und Bauausschuss eingesetzte Vergabekommission vorher zugestimmt haben.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Gender-Aspekte sind nicht berührt.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Der Verwaltungsausschuss hat in seiner Sitzung am 12. April 1972 beschlossen, der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister die Entscheidung über die Vergabe von Bauleistungen zu übertragen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt und soweit der Bauausschuss (bzw. jetzt - insbesondere in Angelegenheiten des Gebäudewirtschaftsbetriebes - der Ausschuss für Arbeitsmarkt-, Wirtschafts- und Liegenschaftsangelegenheiten) oder die von ihm eingesetzte Vergabekommission vorher zugestimmt haben.

Die vorgenannte Regelung bezieht sich ausschließlich auf Bauleistungen. Gemäß § 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A (VOB/A) sind Bauleistungen Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instand gesetzt, geändert oder beseitigt wird.

Leistungen nach der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) und der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) sind keine Bauleistungen in dem Sinne dieses Beschlusses. Das führt dazu, dass über die Vergabe von Bauleistungen der Oberbürgermeister, über die Vergabe anderer Leistungen im selben Zusammenhang – insbesondere die Vergabe von Planungsleistungen – der Verwaltungsausschuss entscheidet.

Um getrennte Entscheidungsverfahren zu vermeiden und die Abwicklung von Baumaßnahmen zu beschleunigen, schlägt die Verwaltung vor, der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister auch die Entscheidung über die Vergabe von Leistungen im Sinne der VOL und VOF zu übertragen, soweit diese Leistungen im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt und soweit der zuständige Fachausschuss oder die vom Stadtentwicklungs- und Bauausschuss eingesetzte Vergabekommission vorher zugestimmt haben.

Die rechtliche Zulässigkeit dieser Delegation ergibt sich aus § 57 Abs. 4 Nds. Gemeindeordnung.
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Hannover / 27.04.2009