Drucksache Nr. 0740/2014:
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1800 - Hainhölzer Markt Süd,
Einleitungs- und Aufstellungsbeschluss,
Beschluss über die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit

Informationen:

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In die Kommission Sanierung Soziale Stadt Hainholz
In den Stadtbezirksrat Nord
zur Entscheidung zu den Antragspunkten 1. und 2.
zur Anhörung zu dem Antragspunkt 3.
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Verwaltungsausschuss
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
0740/2014
5
 

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1800 - Hainhölzer Markt Süd,
Einleitungs- und Aufstellungsbeschluss,
Beschluss über die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit

Antrag,

  1. den allgemeinen Zielen und Zwecken des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
Nr. 1800 - Hainhölzer Markt Süd Ausweisung eines Nahversorgungszentrums
inklusive Wohnungen an der Schulenburger Landstraße, Ausweisung
eines Allgemeinen Wohngebietes auf einer einbezogenen Fläche an
der Voltmerstraße und Ausweisung öffentlicher Verkehrsflächen auf
einbezogenen Flächen
entsprechend der Anlagen 2 und 3 zuzustimmen,

2. die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung
in der Bauverwaltung auf die Dauer eines Monats zu beschließen,

3. die Einleitung des Satzungsverfahrens für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Nr. 1800 gemäß § 12 BauGB und die Aufstellung des Bebauungsplanes
entsprechend Anlage 4 zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Gender-Aspekte wurden geprüft. Unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sind nicht erkennbar.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen. Mit dem Antragsteller wird ein Durchführungsvertrag über die Übernahme aller anfallenden Kosten abgeschlossen.

Begründung des Antrages

Das Gebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr.1800 - Hainhölzer Markt Süd befindet sich im Geltungsbereich der Bebauungspläne Nr. 521, 695 und 1026, die Gewerbegebiete und allgemeine Wohngebiete im Süden und großflächig die Verkehrsfläche für den ehemals vierspurig geplanten Niedersachsenring im Norden festsetzen.

Durch das im Jahr 2008 begonnene Bebauungsplanverfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1716 - Hainhölzer Markt - sollte das Gebiet des Hainhölzer Marktes neu überplant werden. Für den nördlichen Teil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes war in den Erdgeschossen eines Neubaus die Errichtung von kleinteiligen Einzelhandelsbetrieben mit einer Verkaufsfläche von ca. 900 m² sowie Dienst- und Serviceleistungen mit einer Nutzfläche von insgesamt ca. 350 m² vorgesehen. Diese Verkaufs- und Nutzflächen sollten sich bis an den neugeplanten öffentlichen Straßenraum ausdehnen. In den Obergeschossen sollten 26 Wohneinheiten für altengerechtes Wohnen geschaffen werden. Für den südlichen Teil des Hainhölzer Marktes war die Errichtung einer Nahversorgung mit großflächigen Anbietern mit einer Gesamtfläche von ca. 4.400 m² sowie die Schaffung der dafür notwendigen Stellplätze geplant. Der Bebauungsplanentwurf hat im Mai 2009 öffentlich ausgelegen (DS 0258/2009). Da der Vorhabenträger nicht in der Lage war die Planungen umzusetzen und sich zwischenzeitlich die bisherigen Planungsinhalte verändert haben, wurde mit Beschluss des Verwaltungsausschusses vom 14.06.2012 (DS-Nr. 1074/2012) das Verfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1716 eingestellt. Das Bebauungsplanverfahren für das geplante Bauvorhaben der GBH im Norden wurde unter der Bebauungsplan-Nr. 1766 weitergeführt.

Das nunmehr geplante Vorhaben der Schaffung eines integrierten Stadtteilzentrums mit Nahversorgungseinrichtungen mit einer Gesamtverkaufsfläche von ca. 5.800 m² ist derzeit im Plangebiet nicht zulässig. Mit der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Vorhabens geschaffen werden.

Daher hat die Firma Rahlf Immobilien GmbH einen Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 12 BauGB gestellt.

Der Stadtteil Hainholz verfügt derzeit vor allem in den dicht besiedelten Südbereichen über keinen integrierten zentralen Bereich für die Nahversorgung. Ein Defizit ist vor allem durch die fehlende Vertriebsform eines Vollsortimenters an einem verbrauchernah gelegenen Standort zu verzeichnen. Durch die Planungen des Hainhölzer Marktes Süd kann dieses Defizit an einem dafür besonders geeigneten Standort abgebaut werden. Das Vorhaben, welches dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zugrunde gelegt werden soll, beinhaltet die Schaffung von nahversorgungsbezogener Einzelhandelsverkaufsfläche von ca. 5.800 m² sowie ca. 40 Wohnungen in den Obergeschossen.
Das Plangebiet befindet sich an der Südgrenze des im Regionalen Raumordnungs-
programm festgelegten zentralen Versorgungsbereiches entlang der Schulenburger Landstraße innerhalb des oberzentralen Standortbereiches. Es werden - im Südosten des Plangebiets - Flächen gemäß § 12 Abs. 4 BauGB in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen, um eine für das Vorhaben notwendige Neuordnung von Erschließung und Stellplätzen planerisch abzusichern.

Das Vorhaben bedarf aufgrund der vorgesehenen Größe von 5.800 m² Verkaufsfläche einer intensiven Abstimmung mit der Unteren Regionalplanungsbehörde. Auswirkungen auf die Einzelhandelsstruktur, die über die Landeshauptstadt Hannover hinausreichen, sind jedoch nicht zu erwarten.

Für das Gebiet des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Festsetzung Nahversorgungszentrum und Wohnen mit Einzelhandel im Erdgeschoss vorgesehen. An Erschließungsmaßnahmen sind vorgesehen der Ausbau der Straße Hainhölzer Markt im nördlichen Bereich des Plangebietes.

Grundlage der Festsetzungen soll das geplante Vorhaben sein. Sowohl die anzubietenden Sortimente als auch die Verkaufsflächengrößen werden vorhabenbezogen festgesetzt, um eine Beeinträchtigung anderer zentraler Versorgungsbereiche auszuschließen.

Die Umweltbelange werden einer Umweltprüfung unterzogen.

Aufgrund der vorstehend angeführten rechtsverbindlichen Bebauungspläne, die dem Vorhaben widersprechen, befürwortet die Verwaltung die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes.
61.11 
Hannover / 28.03.2014