Drucksache Nr. 0731/2005:
Straßenausbaubeitrag Dalemstraße von Rodenstraße bis Köthnerholzweg
- Aufwandsspaltung -

Informationen:

verwandte Drucksachen:

0731/2005 (Originalvorlage)

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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0731/2005
1
 

Straßenausbaubeitrag Dalemstraße von Rodenstraße bis Köthnerholzweg
- Aufwandsspaltung -

Antrag,

für die in der Anlage gekennzeichnete Dalemstraße von Rodenstrasse bis Köthnerholzweg den beitragsfähigen Aufwand für den Ausbau sämtlicher Verkehrs- und Grünflächen (Fahrbahn, Parkstreifen, Gehwege, Pflanzflächen, Randsteine und Gossen) und der Entwässerungseinrichtungen sowie der Beleuchtungseinrichtungen (nur Folgekosten) gesondert zu ermitteln und abzurechnen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Aussagen zur Geschlechterdifferenzierung gemäß Beschluss des Rates vom 03.07.2003 (Drucksache Nr. 1278/2003) sind im Falle dieser Drucksache nicht relevant und werden daher auch nicht näher ausgeführt.

Kostentabelle

Es werden Einnahmen aus Straßenausbaubeiträgen in Höhe von ca. 35.000,- € erwartet.

Begründung des Antrages

Die Fahrbahn und die Nebenanlagen in der Dalemstraße befanden sich nach langjähriger Nutzungsdauer in einem sanierungsbedürftigen Zustand und mussten erneuert werden.

Bei den im Jahr 2002 durchgeführten Baumaßnahmen wurden alle Verkehrsflächen entsprechend dem heutigen Ausbaustandard auf einem verstärkten Unterbau neu hergestellt. Der Lebensraum der vorhandenen Bäume wurde vergrößert.


Die Ausbaumaßnahmen erfüllen den Beitragstatbestand der Verbesserung im Sinne von § 1 der Straßenausbaubeitragssatzung.

Die Beleuchtungseinrichtungen wurden nicht erneuert oder verbessert, sondern lediglich dem neuen Straßenprofil angepasst.

Für den Ausbau ist ein beitragsfähiger Aufwand von ca. 65.000,- € entstanden.

Nach obergerichtlicher Rechtsprechung ist öffentliche Einrichtung im Sinne von


§ 6 Abs. 1 NKAG nur die Gemeindestraße insgesamt. Erstrecken sich die beitragsfähigen Maßnahmen nur auf einen Abschnitt oder einzelne Straßenteileinrichtungen, können Ausbaubeiträge nur nach einer Abschnittsbildung und Aufwandsspaltung erhoben werden, für die der Rat zuständig ist (Beschluss des OVG Lüneburg 9 OVG B 122/86 vom 11.02.1987).

Die Dalemstraße gehört zu den "Innerortsstraßen"; der Anteil der Anlieger am beitragsfähigen Aufwand beträgt nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Straßenausbaubeitragssatzung je nach Straßenteileinrichtung zwischen 40 und 70 %.

Der beantragte Ratsbeschluss ist erforderlich, damit die Verwaltung der aus der Straßenausbaubeitragssatzung resultierenden Beitragserhebungsverpflichtung nachkommen kann.

 66.03
Hannover / 07.04.2005