Drucksache Nr. 0728/2011:
Gründung und Mitgliedschaft in der
Einkaufsgemeinschaft kommunaler Verwaltungen im Deutschen Städtetag eG (EKV)

Inhalt der Drucksache:

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0728/2011
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Gründung und Mitgliedschaft in der
Einkaufsgemeinschaft kommunaler Verwaltungen im Deutschen Städtetag eG (EKV)

Antrag,

der Mitgliedschaft in der EKV mit der Rechtsform einer eingetragenen kleinen Genossenschaft als Gründungsmitglied mit einem Geschäftsanteil von 500 € zuzustimmen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Gender-Aspekte werden durch die Gründung und die Mitgliedschaft in der EKV nicht berührt.

Kostentabelle

Es entstehen keine weiteren finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

1. Vorbereitungen für die Gründung:
Die Bestrebungen im Deutschen Städtetag (DST), eine Einkaufsgemeinschaft für die Mitgliedsstädte zu bilden, wurden auch von der LHH unterstützt. Nach einer entsprechenden Abstimmung im Präsidium des DST hat die dortige Geschäftsführung die Gründung einer Einkaufsgemeinschaft für kommunale Verwaltungen vorbereitet. Über diese Vorbereitungen gab es anlässlich der Beratung über Beschaffungen für den IT-Bereich im OPA im Januar d.J. bereits erste mündliche Informationen. Durch vergaberechtskonforme Ausschreibungen über die EKV mit einer Nachfragebündelung mehrerer Kommunen werden wirtschaftlichere Angebote bzw. niedrigere Einkaufspreise für Lieferungen und Dienstleistungen im VOL-Bereich erwartet. Bauleistungen auf der Grundlage der VOB sind davon ausgeschlossen.

Zur Vorbereitung für die notwendigen Gremienbeschlüsse über die Mitgliedschaft in der EKV fand eine Gründungsversammlung am 20.01.2011 in Köln statt. Für die an einer Mitgliedschaft interessierten Kommunen nahmen jeweils vollmachtslose Vertreter teil. Das Dokument für die Gründung der EKV wurde von den Vertretern der Städte Hannover, Nürnberg, Heilbronn, Neuß und Solingen unter Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen Ratsgremien unterzeichnet. Daneben hat auch die Einkaufsgemeinschaft kommunaler Krankenhäuser im DST eG (EKK) eine entsprechende Erklärung für eine Mitgliedschaft in der EKV abgegeben.

2. Weitere Schritte:
Für den Abschluss des Gründungsverfahrens und die Mitgliedschaft in der EKV ist nun der Beschluss über diesen Antrag erforderlich. Danach kann eine formgerechte Anzeige darüber bei der Kommunalaufsicht und schließlich die Eintragung der EKV mit dem Sitz in Köln in das Genossenschaftsregister erfolgen.

3. Die Rechtsform:
Die EKV wird in der Rechtsform einer eingetragenen kleinen Genossenschaft gebildet. Eine Beteiligung der LHH daran mit der entsprechenden wirtschaftlichen Betätigung ist durch die Vorschriften des § 108 (1) Nr. 1 NGO erlaubt. Die kommunalverfassungsmäßige Voraussetzung gemäß § 109 (1) Nr. 2 ff. NGO mit einer Begrenzung der Haftung der Gemeinde wird durch den § 2 Genossenschaftsgesetz erfüllt. Danach haftet für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft nur das Vermögen der Genossenschaft. Gemäß dem Satzungsentwurf der EKV, der Grundlage für diesen Beschluss ist, beträgt der Geschäftsanteil je Mitglied 500 €. Eine Nachschusspflicht der Mitglieder besteht gemäß dem Satzungsentwurf nicht.

4. Die Aufbauphase:
Neben den fünf genannten Städten wird auch die Einkaufsgemeinschaft kommunaler Krankenhäuser im Deutschen Städtetag eG ( EKK ) Mitglied in der EKV. Die EKK mit derzeit 67 Mitgliedskrankenhäusern besteht seit 1998. Sie stellt in der Aufbauphase bzw. in den ersten beiden Geschäftsjahren für die EKV personelle und technische Kapazitäten zur Verfügung. Es ist beabsichtigt, die Geschäfte der EKV nach der Aufbauphase mit eigenem Personal zu führen. Die dafür erforderlichen Personal- und Sachmittel sollen aus Rückvergütungen von den Lieferanten der Einkaufsgemeinschaft erwirtschaftet werden. Die nebenamtliche Leitung der Einkaufsgemeinschaft kommunaler Verwaltungen im Deutschen Städtetag eG ist in der Gründungsversammlung dem geschäftsführenden Präsidialmitglied im DST, Herrn Dr. Articus, übertragen worden. Seine ebenfalls nebenamtlichen Vertreter sind Herr Lattmann (Beigeordneter im DST für Umwelt und Wirtschaft) und Herr Schlauss (Prokurist der EKK im DST ).

5. Mitarbeit in der EKV:
Die Mitglieder der EKV übernehmen jeweils für bestimmte Produktbereiche bzw. Warengruppen die Federführung für die Bedarfsfeststellungen, Ausschreibungen und Vergaben an die Bieter. Konkrete Einzelheiten dazu werden im ersten Halbjahr 2011 noch festgelegt ( s. Abschnitt D der Satzung ).

6. Erwartete Vorteile:
Die EKV soll die Nachfragekraft der beteiligten Kommunen und der EKK für Verwaltungsbedarfe (z.B. IT- Hard- und Software, Büroeinrichtungen usw.) bündeln. Dadurch ergeben sich größere Abnahmemengen, die von den einzelnen Mitgliedern der Genossenschaft aus den abzuschließenden Rahmenverträgen abgerufen werden. Erwartet wird, dass die Lieferanten niedrigere Einzelpreise für die jeweiligen Leistungen anbieten.
Nachteilige Auswirkungen auf lokale oder regionale Lieferanten und Dienstleister sollen grundsätzlich vermieden werden, weil kleinere Bedarfe oder Spezialbedarfe der einzelnen Mitgliedsstädte davon unberührt bleiben. Auch können die nachgefragten Leistungen für die Mitgliedsstädte in Losen dargestellt werden, so dass sich auch lokale oder regionale Anbieter (ggf. bei größeren Auftragswerten in Bietergemeinschaften) um einen Zuschlag innerhalb ihrer räumlichen Geschäftsfelder bewerben können. Die EKV finanziert ihren Geschäftsbetrieb ( Personal- und Sachaufwand ) durch eine umsatzbezogene Rückvergütung von den Lieferanten. Werden dadurch Überschüsse erwirtschaftet, wie es bei der Einkaufsgemeinschaft kommunaler Krankenhäuser der Fall ist, erhalten die Mitglieder der EKV entsprechende Ausschüttungen. Damit kann nach Einschätzung des Vertreters der EKK jedoch erst mittelfristig gerechnet werden.

7. Vertretung der LHH in der Generalversammlung:
Mit der Vertretung der LHH in der Generalversammlung der EKV wird Herr Wolfgang Becker (Bereichsleitung Kommunale Gebäudereinigung und Beschaffung im FB Steuerung, Personal und Zentrale Dienste) beauftragt.
18.7 
Hannover / 30.03.2011