Drucksache Nr. 0718/2019 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage von Ratsherrn Braune zu Fluchtwegen
in der Ratssitzung am 28.03.2019, TOP 5.7.2.

Inhalt der Drucksache:

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0718/2019 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage von Ratsherrn Braune zu Fluchtwegen
in der Ratssitzung am 28.03.2019, TOP 5.7.2.

Brandschutzauflagen haben im privaten wie auf im gewerblichen Teil in den letzten Jahren in Deutschland immer mehr zugenommen. Teilweise so sehr das Bauvorhaben um Jahrzehnte verzögert werden. Wir machen uns dadurch nicht nur weniger konkurrenzfähig, sondern gefährden den Wirtschaftsstandort. Im privaten Bereich kommt es zu erheblichen Kosten für die Bürger. Vor diesem Hintergrund frage ich die Verwaltung:

Mit wie vielen Menschen darf der Bürger privat noch in seiner Wohnung ab dem 2. Obergeschoss feiern ohne das es einen 2. Fluchtweg dafür gibt ?

Wie viele Personen dürfen auf einer gewerblichen Dachparty mit nur einem Fluchtweg teilnehmen ?

Mit wie vielen Personen darf ein Yogastudio im 3. Obergeschoss, ohne 2. Fluchtweg Kurse durchführen ?

Mit besten Grüßen
Tobias Braune

Text der Antwort


Frage 1: Mit wie vielen Menschen darf der Bürger privat noch in seiner Wohnung ab dem 2. Obergeschoss feiern ohne dass es einen 2. Fluchtweg gibt?
Gemäß § 33 NBauO i.V.m. § 13 DVO-NBauO müssen für jede Nutzungseinheit mit mindestens einem Aufenthaltsraum in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein. Eine Wohnung im zweiten Obergeschoss ohne zweiten Rettungsweg ist somit baurechtswidrig, ohne dass es darauf ankommt, ob und mit wie vielen Personen in dieser Wohnung gefeiert wird.

Es wird darauf hingewiesen, dass der zweite Rettungsweg einer im Obergeschoss gelegenen Nutzungseinheit unter den Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 S. 2 NBauO nicht zwingend ein baulicher (z.B. eine Treppe) sein muss, sondern auch eine Rettung mit Rettungsgeräten der Feuerwehr möglich ist, sofern die Feuerwehr über entsprechendes Rettungsgerät verfügt und die Anzahl der zu rettenden Personen nicht zu hoch ist. Zudem kann ein zweiter Rettungsweg entbehrlich sein, wenn im Sinne von § 33 Abs. 2 S. 4 NBauO i.V.m. § 16 DVO-NBauO ein Sicherheitstreppenraum vorhanden ist, der gegen Feuer und Rauch besonders geschützt ist.

Frage 2: Wie viele Personen dürfen auf einer gewerblichen Dachparty mit nur einem Fluchtweg teilnehmen?
Auch hier gilt, wie bei der vorherigen Frage erwähnt, die Regelung des § 33 NBauO, wonach grundsätzlich zwei voneinander unabhängige Rettungswege vorhanden sein müssen, sodass grundsätzlich eine Dachparty mit nur einem Fluchtweg baurechtswidrig ist. Handelt es sich bei dem Gewerbe, auf dessen Dach die Dachparty stattfindet, um einen Sonderbau i.S.d. 2 Abs. 5 NBauO, so kann es sein, dass je nach Einzelfall höhere Anforderungen zu stellen sind, wie etwa in Gestalt zweier baulicher
Rettungswege, wie es z.B. für Versammlungsstätten in § 6 NVStättVO explizit geregelt ist.

Unter welchen Voraussetzungen was im Einzelnen zulässig ist, kann aufgrund der Pauschalität der Fragestellung nicht näher beantwortet werden.
Frage 3: Mit wie vielen Personen darf ein Yogastudio im 3. Obergeschoss, ohne 2. Fluchtweg Kurse durchführen?
Wir verweisen auf die bei den vorherigen Fragen gemachten Ausführungen, wonach grundsätzlich zwei voneinander unabhängige Rettungswege erforderlich sind.